Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG)

VVG·221.229.1

Art. 95138

Hat der Anspruchsberechtigte den Anspruch aus dem Lebensversicherungsvertrag dem Versicherungsunternehmen verpfändet, so ist das Versicherungsunternehmen berechtigt, seine Forderung mit dem Rückkaufswert der Versicherung zu verrechnen, nachdem es unter Androhung der Säumnisfolgen den Schuldner ohne Erfolg schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, aufgefordert hat, binnen sechs Monaten, vom Empfang der Aufforderung an gerechnet, die Schuld zu bezahlen.

138 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 4969; BBl 2017 5089).

Case law2008-04-30

Das Bundesgericht analysierte die Anwendbarkeit von Art. 95 VVG im Zusammenhang mit der Verrechnung von Rückkaufswerten aus Kollektivversicherungsverträgen mit Darlehensforderungen. Es stellte fest, dass Art. 95 VVG nur dann anwendbar ist, wenn eine formell gültige Verpfändung der Versicherungsansprüche vorliegt, was im vorliegenden Fall nicht der Fall war. Da beide Forderungen (Rückkaufswert und Darlehensrückzahlung) fällig und gleichartig waren, war die Verrechnung nach den allgemeinen Regeln des OR (Art. 120 OR) zulässig, ohne dass Art. 95 VVG eingreift. Das Gericht wies die Beschwerde ab, da keine Verletzung von Art. 95 VVG vorlag.

Kollektivversicherungsvertrag
Policendarlehen
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Rückkaufswert
Verpfändung
Fälligkeit
OR-Regeln