Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG)

VVG·221.229.1

122 Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).

Art. 81

1 Sind der Ehegatte, die eingetragene Partnerin, der eingetragene Partner oder Nachkommen des Versicherungsnehmers Begünstigte aus einem Lebensversicherungsvertrag, so treten sie, sofern sie es nicht ausdrücklich ablehnen, im Zeitpunkt, in dem gegen den Versicherungsnehmer ein Verlustschein vorliegt oder über ihn der Konkurs eröffnet wird, an seiner Stelle in die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag ein.123

2 Die Begünstigten sind verpflichtet, den Übergang der Versicherung durch Vorlage einer Bescheinigung des Betreibungsamtes oder der Konkursverwaltung dem Versicherungsunternehmen anzuzeigen. Sind mehrere Begünstigte vorhanden, so müssen sie einen Vertreter bezeichnen, der die dem Versicherungsunternehmen obliegenden Mitteilungen entgegenzunehmen hat.

123 Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).

Case law1979-11-08

Die Ausführungen des Bundesgerichts zu Art. 81 VVG betreffen die Behandlung von Versicherungsansprüchen in der Konkursmasse, insbesondere wenn der Ehegatte oder die Nachkommen des Versicherungsnehmers als Begünstigte bezeichnet sind. Gemäss Art. 81 VVG treten die Begünstigten mit der Konkurseröffnung in die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag ein, sofern sie dies nicht ausdrücklich ablehnen. Das Gericht stellt klar, dass die Versicherungsansprüche in diesem Fall nicht in die Konkursmasse fallen, sondern zum Vermögen der Begünstigten gehören. Die Konkursverwaltung muss daher prüfen, ob eine Begünstigung vorliegt oder ob diese bestritten werden kann. Bis zur Klärung dieser Frage ist die Forderung als unversicherte zu kollozieren. Das Gericht hebt hervor, dass die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie das Pfandrecht der Klägerin an den Versicherungsansprüchen in den Kollokationsplan aufgenommen hat, ohne die Frage der Begünstigung ausreichend zu prüfen.

Versicherungsansprüche
Konkursmasse
Begünstigte
Pfandrecht
Kollokationsplan
Bundesrecht
Konkurseröffnung
Case law1955-09-30

Gemäss Art. 81 Abs. 1 VVG tritt der begünstigte Ehegatte in die Rechte und Pflichten aus dem Lebensversicherungsvertrag ein, sobald gegen den Versicherungsnehmer der Konkurs eröffnet wird. Der Begünstigte hat nach Abs. 2 daselbst den Übergang der Versicherung unter Vorlage einer Bescheinigung der Konkursverwaltung dem Versicherer anzuzeigen. Der Eintritt des Begünstigten erfolgt unmittelbar mit der Konkurseröffnung, nicht erst nach der zweiten Gläubigerversammlung. Daher muss die Ausstellung der Bescheinigung unverzüglich erfolgen, unabhängig von späteren Beschlüssen der Gläubigerversammlung. Die Konkursmasse behält jedoch das Recht, die Gültigkeit der Begünstigung zu bestreiten oder gemäss Art. 285 ff. SchKG anzufechten. Solange die Ungültigkeit oder Anfechtbarkeit nicht richterlich festgestellt ist, gilt der Eintritt des Begünstigten als rechtmässig, und die Bescheinigung ist auszustellen. Die Bescheinigung bezieht sich lediglich auf die Tatsache und das Datum der Konkurseröffnung und dient als Ausweis für den Eintritt in die Rechte des Schuldners aus dem Versicherungsvertrag.

Lebensversicherung
Begünstigter Ehegatte
Konkurseröffnung
Bescheinigungspflicht
Anfechtungsrecht
Gläubigerversammlung
Versicherungsvertrag
Case law1955-09-30

Gemäss Art. 81 Abs. 1 VVG tritt der als Begünstigter bezeichnete Ehegatte des Versicherungsnehmers in die Rechte und Pflichten aus dem Lebensversicherungsvertrag ein, sobald über den Versicherungsnehmer der Konkurs eröffnet wird. Der Eintritt erfolgt unmittelbar mit der Konkurseröffnung und nicht erst nach der zweiten Gläubigerversammlung. Der Begünstigte ist berechtigt, den Übergang der Versicherung auf ihn dem Versicherer anzuzeigen, wobei er sich durch eine Bescheinigung der Konkursverwaltung über die Konkurseröffnung ausweisen muss. Die Ausstellung dieser Bescheinigung darf nicht im Hinblick auf spätere Beschlüsse der Gläubigerversammlung verweigert werden. Die Konkursmasse behält jedoch das Recht, die Gültigkeit der Begünstigung zu bestreiten oder diese nach Art. 285 ff. SchKG anzufechten. Solange die Ungültigkeit oder Anfechtbarkeit der Begünstigung nicht gerichtlich festgestellt ist, gilt der Eintritt des Begünstigten in den Versicherungsvertrag als rechtmässig, und die verlangte Bescheinigung ist auszustellen.

Lebensversicherung
Begünstigter
Konkurseröffnung
Bescheinigung
Anfechtung
Konkursmasse
Versicherungsvertrag