Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG)

VVG·221.229.1

Art. 101154

1 Dieses Gesetz findet keine Anwendung:

1.
auf Rückversicherungsverträge;
2.155
auf die privaten Rechtsverhältnisse zwischen den der Versicherungsaufsicht nicht unterstellten Versicherungsunternehmen (Art. 2 Abs. 2 VAG156) und ihren Versicherten, mit Ausnahme der Rechtsverhältnisse, für deren Durchführung diese Versicherungsunternehmen der Versicherungsaufsicht unterstellt sind.

2 Für diese Rechtsverhältnisse gilt das Obligationenrecht157.

154 Fassung gemäss Ziff. 3 des Anhangs zum Versicherungsaufsichtsgesetz vom 23. Juni 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 1836; BBl 1976 II 873).

155 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5245; BBl 2003 3789).

156 SR 961.01

157 SR 220

Case law2014-01-17

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage der örtlichen Zuständigkeit im Rahmen eines Rückversicherungsvertrags zwischen einer italienischen und einer schweizerischen Versicherungsgesellschaft. Gemäss Art. 5 Ziff. 1 Bst. b LugÜ ist für Klagen aus Dienstleistungsverträgen der Erfüllungsort der charakteristischen Leistung massgebend. Das Gericht stellte fest, dass die charakteristische Leistung des Rückversicherers in der Übernahme des Risikos und der Gewährung einer Sicherheit besteht, die primär am Sitz des Rückversicherers erbracht wird. Die Vorinstanz hatte fälschlicherweise den Erfüllungsort am Sitz des Erstversicherers angenommen, was das Bundesgericht korrigierte. Da keine vertragliche Vereinbarung über den Erfüllungsort vorlag und der tatsächliche Leistungsort nicht nachgewiesen wurde, entschied das Gericht, dass die Zuständigkeit am Sitz des Rückversicherers (Italien) gegeben ist. Die Beschwerde wurde daher gutgeheissen und die Unzuständigkeitseinrede der Beschwerdeführerin geschützt.

Rückversicherungsvertrag
Örtliche Zuständigkeit
Lugano-Übereinkommen
Charakteristische Leistung
Erfüllungsort
Dienstleistungsvertrag
Internationale Streitigkeit
Case law2007-07-11

Das Bundesgericht stellte fest, dass Art. 101 Abs. 1 Ziff. 2 VVG ausdrücklich festhält, dass der überobligatorische Vorsorgevertrag formell keinen Versicherungsvertrag darstellt und nicht dem VVG untersteht. Dennoch schliesst dies eine analoge Anwendung von VVG-Bestimmungen oder deren Heranziehung als Auslegungshilfe nicht aus. Das Gericht betonte, dass das Vorsorgereglement den vorformulierten Inhalt des Vertrages darstellt und dessen Auslegung nach dem Vertrauensprinzip erfolgen muss, wobei auf den objektiven Sinn des Erklärungsverhaltens abzustellen ist. Zudem sind die besonderen Auslegungsregeln für Allgemeine Geschäftsbedingungen, insbesondere die Ungewöhnlichkeits- und Unklarheitsregel, zu beachten.

überobligatorische Vorsorge
Vertrauensprinzip
Auslegung von Verträgen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Informationspflichten
Privatautonomie
Richterliche Inhaltskontrolle
Case law1982-05-13

Das Bundesgericht analysiert, ob ausländische Versicherungseinrichtungen, die mit in der Schweiz domizilierten Personen Versicherungsverträge abschließen, der schweizerischen Versicherungsaufsicht unterstehen. Gemäß Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Abgrenzung der Versicherungsaufsichtspflicht unterliegt die Vornahme von Versicherungsgeschäften der Aufsicht des Bundes, wenn eine in der Schweiz domizilierte Person Versicherungsnehmerin ist oder die Haftpflicht von in der Schweiz domizilierten Personen gedeckt wird. Die Beschwerdeführerinnen argumentieren, dass keine Aufsichtspflicht bestehe, da kein Schutzbedürfnis im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vorliege. Das Bundesgericht stellt jedoch fest, dass bereits der Abschluss eines einzigen Versicherungsvertrags mit Wirkungen in der Schweiz der Aufsicht untersteht, da das VAG den Schutz der Versicherten bezweckt. Es wird betont, dass der Schutzgedanke des Gesetzes nicht nur bei der Erteilung der Bewilligung, sondern auch bei der laufenden Aufsicht zum Tragen kommt. Im vorliegenden Fall wird jedoch eine Ausnahme gemacht, da die Beschwerdeführerinnen als Treuhand- und Buchprüferunternehmungen über besondere Fachkenntnisse verfügen, die es ihnen ermöglichen, die Solvenz und Solidität der Versicherungseinrichtungen zu beurteilen. Daher entfällt das Schutzbedürfnis im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Satz 2 der Abgrenzungsverordnung.

Versicherungsaufsicht
Schutzbedürfnis
ausländische Versicherungseinrichtungen
Versicherungsvertrag
Fachkenntnisse
Solvenz
Versicherungsbedingungen
Case law1955-10-18

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer hat entschieden, dass Prämien für eine freiwillig abgeschlossene Lebensversicherung nicht in das Existenzminimum des Schuldners einzubeziehen sind, selbst wenn es sich um eine sog. Volksversicherung handelt. Die Rechtsprechung hat bereits klargestellt, dass nur zwangsweise abgeführte Beiträge an Pensions- oder Unterstützungskassen als verdienstmindernd bzw. notbedarferhöhend zu berücksichtigen sind, nicht jedoch freiwillige Lebensversicherungsprämien. Die Vorinstanz hatte sich zwar der Ansicht eines Kommentators angeschlossen, wonach Prämien für Volksversicherungen bis zu einem bestimmten Betrag in den Notbedarf einzurechnen seien, doch das Bundesgericht verneint dies mit der Begründung, dass das Gesetz keine Grundlage für eine solche Einbeziehung bietet. Das Existenzminimum umfasst nur das für den laufenden Lebensunterhalt Notwendige, nicht aber Vorsorge für eine ungewisse Zukunft. Die Grenze des Notwendigen sei hier nicht ersichtlich, und eine willkürliche Festlegung von Versicherungssummen sei nicht zulässig.

Lohnpfändung
Existenzminimum
Lebensversicherung
Notbedarf
Volksversicherung
Prämienaufwand
SchKG