1 Soweit dieses Gesetz keine Vorschriften enthält, finden auf den Versicherungsvertrag die Bestimmungen des Obligationenrechtes Anwendung.
2 Für Versicherungsnehmer und Versicherte, die nach Artikel 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982151 als arbeitslos gelten, sind überdies die Artikel 71 Absätze 1 und 2 und 73 KVG152 sinngemäss anwendbar.153
Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 100 VVG im Kontext eines Streits um Krankentaggeldleistungen aus einer kollektiven Krankenzusatzversicherung. Der Beschwerdeführer beanspruchte Leistungen für Arbeitsunfähigkeit, die die Beschwerdegegnerin verweigerte. Das Gericht bestätigte die vorinstanzliche Entscheidung, dass der Beschwerdeführer den Beweis für seine Arbeitsunfähigkeit nicht erbracht habe. Es wies darauf hin, dass der Beweis des Eintritts des Versicherungsfalls gemäss Art. 100 VVG beim Anspruchsberechtigten liege und dieser das ordentliche Beweismass der vollen Überzeugung erfüllen müsse. Die Vorinstanz hatte die Einschätzungen der behandelnden Ärzte als unschlüssig bewertet und dem Privatgutachten eines Facharztes für Neurologie mehr Gewicht beigemessen, das keine Arbeitsunfähigkeit feststellte. Das Bundesgericht sah keine Willkür in dieser Beweiswürdigung und wies die Beschwerde ab.
Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Leistungen aus der kollektiven Krankentaggeldversicherung hatte, da sie zum Zeitpunkt der Beendigung ihres befristeten Arbeitsverhältnisses am 31. Dezember 2015 nicht arbeitslos im Sinne von Art. 10 AVIG war und sich daher nicht auf Art. 100 Abs. 2 VVG berufen konnte. Die Vorinstanz hatte zudem entschieden, dass weder ein Leistungsanspruch aus der Kollektivversicherung noch ein Übertrittsrecht in die Einzelversicherung bestand, da während der Zugehörigkeit zur Kollektivversicherung eingetretene Ereignisse dem Rückwärtsversicherungsverbot nach Art. 9 VVG unterlagen. Die Beschwerdeführerin konnte keine hinreichenden Rügen gegen diese Begründung vorbringen, weshalb die Beschwerde nicht eingetreten wurde.
Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Krankentaggelder gemäss Art. 100 Abs. 2 VVG hat, nachdem er aufgrund eines Arbeitsplatzwechsels bei einem neuen Versicherer kollektiv krankentaggeldversichert war und eine bereits bestehende Asthma-Erkrankung zu erneuter Arbeitsunfähigkeit führte. Die Vorinstanz hatte den Anspruch mit Verweis auf das Rückwärtsversicherungsverbot gemäss Art. 9 VVG abgelehnt, da es sich um eine vorbestehende, rückfallgefährdete Krankheit handelte. Das Bundesgericht stellte jedoch fest, dass das Freizügigkeitsabkommen (FZAKV) zwischen den Versicherern eine Ausnahme von Art. 9 VVG darstellt, da es eine Nachhaftung für laufende Schadenfälle regelt und somit keine unzulässige Rückwärtsversicherung vorliegt. Der Beschwerdeführer hat daher Anspruch auf Leistungen zu den Bedingungen des alten Versicherungsvertrags, beschränkt auf dessen Leistungsdauer. Das Urteil der Vorinstanz wurde aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung zurückgewiesen.
Das Bundesgericht beurteilte die Leistungspflicht aus einer Krankentaggeldversicherung gemäss Art. 100 Abs. 2 VVG in Verbindung mit Art. 71 Abs. 1 und 2 KVG. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer als arbeitslos im Sinne von Art. 10 AVIG galt und daher ein Recht auf Übertritt in die Einzelversicherung hatte. Da die Beschwerdegegnerin ihn nicht über dieses Recht informiert hatte, blieb er gemäss Art. 71 Abs. 2 KVG in der Kollektivversicherung. Das Gericht hob das Urteil der Vorinstanz auf, da die Mahnung der Beschwerdegegnerin vom 13. Februar 2008 den strengen Anforderungen von Art. 20 und 21 VVG nicht genügte und somit weder das Ruhen der Leistungspflicht noch die Rücktrittsvermutung ausgelöst werden konnte. Die Sache wurde zur Neubeurteilung zurückgewiesen.
Das Bundesgericht befasste sich mit der Auslegung von Art. 100 Abs. 2 VVG, der die sinngemäße Anwendung von Art. 71 Abs. 1 und 73 KVG auf Versicherungsnehmer und Versicherte vorsieht, die gemäß Art. 10 AVIG als arbeitslos gelten. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass die Vorinstanz den Begriff der Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 10 AVIG unzutreffend ausgelegt habe, indem sie den Taggeldanspruch ab einem bestimmten Zeitpunkt nur auf 79 % festsetzte, obwohl er ohne Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Arbeitslosentaggelder gehabt hätte. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanz keine ausreichende Begründung dafür lieferte, warum Art. 73 Abs. 1 KVG ab dem 1. August 2005 nicht mehr anwendbar sein sollte, und sah darin eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 29 Abs. 2 BV. Daher wurde die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gutgeheißen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Das Bundesgericht untersuchte die Auslegung von Art. 100 Abs. 2 VVG im Zusammenhang mit der Pflicht des Arbeitgebers, eine Krankentaggeldversicherung gemäss dem Landes-Gesamtarbeitsvertrag (LGAV) sicherzustellen. Die Vorinstanz hatte entschieden, dass der LGAV eine Taggelddeckung von mindestens 80 % des Bruttolohns für 720 Tage innerhalb von 900 Tagen vorsieht, ohne diese auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken. Das Bundesgericht bestätigte diese Auslegung und wies die Argumentation der Beschwerdeführerin zurück, wonach die Altersrente den Verdienstausfall nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgleiche und somit keine weitere Taggeldleistung erforderlich sei. Es stellte fest, dass Art. 43.4 LGAV ausdrücklich die Möglichkeit der Weiterführung der Krankentaggeldversicherung als Einzelmitglied vorsieht, was durch Art. 100 Abs. 2 VVG und Art. 71 KVG gestützt wird. Zudem erkannte das Gericht, dass eine Verdiensteinbusse auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorliegen kann, wenn der Versicherte ohne Krankheit weiterhin hätte arbeiten können. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.
Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Berufungsbeklagte durch ihr Verhalten dem Berufungskläger Versicherungsschutz zugestanden hat. Die Vorinstanz hatte entschieden, dass dem Kläger aus der Kollektivversicherung kein Anspruch auf Taggelder ab November 2000 zustehe, da er nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses ab 1. April 2000 wieder arbeitsfähig gewesen sei, was den Versicherungsschutz erlöschen liess (Art. 9.2 lit. a AVB). Die Vorinstanz verneinte auch eine Pflicht der Beklagten, den Kläger auf ein Übertrittsrecht in die Einzeltaggeldversicherung hinzuweisen, und liess die Frage offen, ob ein Anspruch auf Information nach Art. 100 Abs. 2 VVG in Verbindung mit Art. 71 Abs. 1 und Art. 73 KVG bestehe, da dies Arbeitslosigkeit voraussetze, was nicht der Fall war. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanz das Schreiben der Berufungsbeklagten vom 30. April 2002 nur in Bezug auf die Verjährung, nicht aber in Bezug auf den geltend gemachten Verzicht auf den Versicherungsschutz geprüft hatte, was möglicherweise eine willkürliche Beweiswürdigung oder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt. Da die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen für die Zusprechung der geforderten Taggelder fehlten, wurde die Sache an die Vorinstanz zur neuerlichen Prüfung zurückgewiesen.
Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung des Obergerichts, das die Klage des Klägers abgewiesen hatte, weil dieser den Nachweis für den Eintritt des Versicherungsfalls nicht erbracht hatte. Gemäss Art. 100 VVG obliegt dem Anspruchsberechtigten die Beweislast für den Eintritt des Versicherungsfalls, wobei aufgrund typischer Beweisschwierigkeiten eine Beweiserleichterung in Form der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt. Der Versicherer hat jedoch das Recht auf Gegenbeweis, um erhebliche Zweifel an der Sachdarstellung des Klägers zu wecken. Im vorliegenden Fall gelang der Beklagten der Gegenbeweis, indem sie die Glaubwürdigkeit des Klägers erschütterte, weshalb der Hauptbeweis des Klägers als gescheitert angesehen wurde. Das Bundesgericht hielt fest, dass das Obergericht die rechtlichen Anforderungen korrekt angewandt hatte, und wies die Berufung des Klägers ab.
Das Bundesgericht präzisiert die Beweislastverteilung und das Beweismass im Versicherungsrecht, insbesondere bei Diebstahlversicherungen. Gemäss Art. 100 VVG trägt der Versicherungsnehmer die Beweislast für den Eintritt des Versicherungsfalls, wobei eine Beweiserleichterung in Form der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt. Der Versicherer kann im Rahmen des Gegenbeweises erhebliche Zweifel an der Sachdarstellung des Versicherungsnehmers wecken, wodurch der Hauptbeweis scheitert. Das Gericht betont, dass eine strikte Beweisführung nicht erforderlich ist, wenn der Versicherer den Gegenbeweis erbringt. Zudem wird klargestellt, dass die Beweiswürdigung eine Gesamtbetrachtung aller Umstände erfordert und keine Beweislastumkehr stattfindet.
Das Bundesgericht stellte fest, dass Art. 100 Abs. 2 VVG das Übertrittsrecht von der Kollektiv- in die Einzelversicherung nur für arbeitslose Versicherte vorsieht. Die Klägerin war zum Zeitpunkt der Suspension des Versicherungsschutzes bzw. des Erlöschens des Versicherungsvertrages nicht arbeitslos, sodass die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 100 Abs. 2 VVG nicht erfüllt waren. Das Gericht wies daher die Berufung ab und bestätigte das Urteil der Vorinstanzen, die eine Informationspflicht des Versicherers gegenüber den versicherten Arbeitnehmern verneint hatten, da sich eine solche weder aus Art. 20 VVG noch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ableiten lasse.