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Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG)

VG·170.32

II. Abschnitt: Die Haftung für Schaden

Art. 1015

1 Über streitige Ansprüche des Bundes oder gegen den Bund erlässt die zuständige Behörde eine Verfügung. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemei­nen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.16

2 Über streitige Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung aus der Amtstätigkeit von Personen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a–cbis urteilt das Bundes­gericht als einzige Instanz im Sinne von Artikel 120 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200517.18 Die Klage gegen den Bund kann beim Bundesgericht er­hoben werden, wenn die zuständige Behörde zum Anspruch innert dreier Monate seit seiner Gel­tendma­chung nicht oder ablehnend Stellung genommen hat.

15 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1992 288 337 Art. 2 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

16 Fassung des Satzes gemäss Anhang Ziff. 8 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).

17 SR 173.110

18 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).

Case law2021-12-14
art. 10 (1) VG

in

2C 976/2021

Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerde gegen die Verfügung des EFD vom 22. September 2021 unzulässig ist, da das EFD nicht zu den in Art. 86 Abs. 1 BGG aufgeführten Vorinstanzen gehört und die Verfügung stattdessen beim Bundesverwaltungsgericht hätte angefochten werden müssen (Art. 10 Abs. 1 VG, Art. 47 Abs. 1 lit. b VwVG, Art. 33 lit. d VGG). Zudem war die Beschwerde offensichtlich verspätet, da die Beschwerdeführer die Verfügung des EFD bereits am 28. September 2021 kannten und die 30-tägige Beschwerdefrist zum Zeitpunkt der Eingabe am 30. November 2021 abgelaufen war. Eine Fristerstreckung war nicht möglich, da es sich um eine gesetzliche Frist handelt (Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 22 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführer hatten zudem bewusst auf eine fristgerechte Beschwerde verzichtet, indem sie die Verfügung des EFD als nicht bindend erachteten. Daher wurde auf die Beschwerde nicht eingetreten.

art.120 (1 lit. c) BGG art.30 (2) BGG art.108 (1 lit. a) BGG art.66 (1) BGG art.47 (1 lit. b) VwVG art.22 (1) VwVG art.33 (lit. d) VGG art.86 (1) BGG art.64 (1) BGG
Beschwerdeunzulässigkeit
Bundesverwaltungsgericht
Beschwerdefrist
Fristerstreckung
Verwaltungsentscheid
Rechtsmittelbelehrung
Solidarische Haftung
Case law2021-04-13
art. 10 (2) VG

in

2C 274/2021

Das Bundesgericht stellte fest, dass es für die Staatshaftungsklage der A.________ GmbH gegen den Kanton Graubünden nicht als erste Instanz zuständig ist, da solche Begehren zuerst bei der zuständigen kantonalen Behörde eingereicht werden müssen und erst der letztinstanzliche kantonale Entscheid beim Bundesgericht angefochten werden kann (Art. 82 lit. a, Art. 85 Abs. 1 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG). Hinsichtlich der Klage gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft ist das Bundesgericht zwar grundsätzlich zuständig (Art. 120 Abs. 1 lit. c BGG, Art. 21a Abs. 1 ParlG), jedoch muss zuvor ein Vorverfahren beim Eidgenössischen Finanzdepartement durchgeführt werden, was die Klägerin nicht nachweisen konnte (Art. 10 Abs. 2 VG). Daher wurde auf die Eingabe nicht eingetreten und sie an das Eidgenössische Finanzdepartement weitergeleitet.

art.120 (1 lit. c) BGG art.21_a (1) ParlG art.86 (1 lit. d und Abs. 2) BGG art.82 (lit. a) BGG art.85 (1 lit. a) BGG art.66 (1) BGG art.108 (1 lit. a) BGG
Staatshaftung
Zuständigkeit
Vorverfahren
Kantonale Behörde
Bundesgericht
Verantwortlichkeitsgesetz
Covid-19-Pandemie
Case law2021-03-08
art. 10 (2) VG

in

2E 4/2021

Das Bundesgericht stellte fest, dass es gemäss Art. 10 Abs. 2 VG nicht zuständig ist, über das Staatshaftungsbegehren des Klägers gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft zu entscheiden, da dieser zuvor kein Vorverfahren beim Eidgenössischen Finanzdepartement durchgeführt hat. Das Gericht betonte, dass ein solches Vorverfahren zwingend erforderlich ist, bevor eine Klage beim Bundesgericht eingereicht werden kann. Da der Kläger diese Voraussetzung nicht erfüllt hat, wurde die Eingabe zur gesetzlichen Folgegebung an das Eidgenössische Finanzdepartement weitergeleitet.

art.120 (1 lit. c) BGG art.108 (1 lit. a) BGG art.85 (1 lit. a) BGG art.66 (1 Satz 2) BGG art.68 BGG art.42 (2) BGG art.82 (lit. a) BGG art.86 (1 lit. d und Abs. 2) BGG art.1 (1 lit. c) VG
Staatshaftung
Vorverfahren
Zuständigkeit
Bundesgericht
Eidgenössisches Finanzdepartement
Verantwortlichkeitsgesetz
Bundesgerichtsgesetz
Case law2019-12-18
art. 10 (2) VG

in

2E 2/2019

Das Bundesgericht untersuchte die Klage von A.________ gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft gemäss Art. 10 Abs. 2 VG, welche Schadenersatz und Genugtuung für angebliche Amtspflichtverletzungen von Bundesrichtern in mehreren vorangegangenen Verfahren forderte. Das Gericht stellte fest, dass gemäss Art. 12 VG die Rechtmässigkeit formell rechtskräftiger Entscheide nicht in einem Staatshaftungsverfahren überprüft werden kann, es sei denn, es fehlte an wirksamem primärem Rechtsschutz. Da die Klage sich hauptsächlich auf bereits rechtskräftige Entscheide bezog und keine darüber hinausgehende Amtspflichtverletzung der Richter nachgewiesen werden konnte, wurde die Klage als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Zudem wurde klargestellt, dass die Nichtbehandlung weiterer Eingaben durch das Bundesgericht aufgrund der Vielzahl bereits abgeschlossener Verfahren keine Amtspflichtverletzung darstellte.

art.120 (1 lit. c) BGG art.12 VG art.6 VG art.3 (1) VG art.20 (2) VG art.20 (3) VG art.1 (1 lit. c) VG
Staatshaftung
Amtspflichtverletzung
Rechtskraft
Schadenersatz
Genugtuung
Bundesgericht
Verantwortlichkeitsgesetz
Case law2012-12-12
art. 10 (2) VG

in

2E 3/2012

Das Bundesgericht beurteilte die Feststellungsklage des Klägers gemäss Art. 10 Abs. 2 VG, welcher vorsieht, dass Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gegen den Bund für widerrechtliche Amtshandlungen von Bundesrichtern nach vorheriger Geltendmachung beim Bundesrat beim Bundesgericht eingeklagt werden können. Der Kläger machte jedoch nicht konkret geltend, wie der behauptete Schaden durch eine Amtshandlung eines Bundesrichters verursacht worden sei, und seine Klage bezog sich auf einen bereits früher erfolglos geführten Rechtsstreit. Das Gericht stellte fest, dass die Klage jeglicher nachvollziehbaren Grundlage entbehrte und daher nicht darauf einzutreten war. Zudem wies es die rechtsmissbräuchliche Prozessführung und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurück.

art.120 (1 lit. c) BGG art.3 (1) VG art.12 VG art.65 (2) BGG art.64 BGG art.66 (1 und 3) BGG art.20 (1) VG art.1 (1 lit. c) VG
Schadenersatz
Genugtuung
Amtshaftung
Bundesgericht
Rechtsmissbrauch
Feststellungsklage
Verantwortlichkeitsgesetz
Case law2008-05-29
art. 10 (Abs. 1) VG

in

2E 1/2008

Das Bundesgericht wies das Revisionsgesuch der Klägerin ab, da es offensichtlich unbegründet war. Die Klägerin hatte geltend gemacht, dass das Bundesgericht ihren Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege in Bezug auf eine Rechtsverweigerungsrüge gegen den Bundesrat gemäss Art. 10 Abs. 1 VG nicht behandelt habe. Das Gericht stellte jedoch fest, dass dieser Antrag in der Verfügung vom 22. April 2008 (E. 4.2) ausdrücklich behandelt worden war und keine zusätzlichen Ausführungen erforderlich waren. Zudem konnte eine allfällige Rechtsverweigerungsrüge gegen das Eidgenössische Finanzdepartement nicht direkt beim Bundesgericht erhoben werden, wie sich aus Art. 2 Abs. 1 und 3 der Verordnung zum Verantwortlichkeitsgesetz ergibt.

art.121 (lit. c) BGG art.32 (1) BGG
Revisionsgesuch
unentgeltliche Rechtspflege
Rechtsverweigerungsrüge
Verantwortlichkeitsgesetz
Verfahrensmängel
Bundesgericht
Kostenvorschuss
Case law2005-03-22
art. 10 (2) VG

in

2A.170/2005

Das Bundesgericht stellte fest, dass die Klage des A.________ Zentrums nach Art. 10 Abs. 2 VG unzulässig ist, da sie sich hauptsächlich auf das Verhalten der Bundesanwaltschaft und anderer Personen bezog, die nicht unter die in Art. 1 Abs. 1 lit. b und c VG genannten Kategorien fallen. Nur Ansprüche gegen den Bund wegen widerrechtlicher Amtstätigkeit von Mitgliedern des Bundesrates, des Bundesgerichts oder des Bundesstrafgerichts wären direkt vor dem Bundesgericht zulässig. Zudem waren die behaupteten haftungsauslösenden Handlungen von alt Bundesrat Furgler in den 1970er Jahren erfolgt, wodurch die zehnjährige Frist nach Art. 20 Abs. 1 VG längst abgelaufen war. Die Klage wurde daher als offensichtlich aussichtslos abgewiesen.

art.12 VG art.10 (Abs. 1) VG art.1 (Abs. 1 lit. b) VG art.1 (Abs. 1 lit. c) VG art.20 (Abs. 1) VG
Verantwortlichkeitsgesetz
Amtstätigkeit
Schadenersatz
Genugtuung
Verjährungsfrist
Bundesgericht
Aussichtslosigkeit
Case law2001-03-22
art. 10 (1) VG

in

5A.9/2000

Das Bundesgericht untersuchte die Frage, ob die Eidgenössische Bankenkommission (EBK) ihre Aufsichtspflichten gemäss Art. 10 Abs. 1 VG verletzt habe, indem sie nicht rechtzeitig gegen die Häberle Invest & Treuhand AG (HIT AG) vorging. Das Gericht stellte fest, dass die EBK trotz Kenntnis der finanziellen Schwierigkeiten der HIT AG und möglicher Überschuldung nicht kausal für den Schaden der Beschwerdeführer handelte, da ein rechtzeitiges Eingreifen den Schaden nicht verhindert hätte. Die hypothetische Kausalität wurde verneint, da die EBK bei rechtmässigem Handeln den Schaden nicht hätte abwenden können, insbesondere aufgrund der komplexen und zeitaufwendigen Sanierungsmassnahmen, die erforderlich gewesen wären. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.

art.725_a OR art.3 (1) VG
Staatshaftung
Aufsichtspflicht
Kausalität
Bankenaufsicht
Hypothetische Kausalität
Schadenersatz
Verwaltungsgerichtsbeschwerde
Case law1976-05-28
art. 10 (1) VG

in

102 IB 103

Das Bundesgericht analysiert Art. 10 Abs. 1 VG im Kontext der Zuständigkeit für Streitigkeiten aus dem Verwaltungsrecht des Bundes. Es stellt fest, dass das Bundesgericht als einzige Instanz für Klagen in bestimmten verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten zuständig ist, insbesondere für vermögensrechtliche Leistungen aus dem Dienstverhältnis von Bundespersonal (Art. 116 lit. a OG) und für ausservertragliche Entschädigungen (Art. 116 lit. c OG). Das Gericht betont, dass keine besondere bundesrechtliche Bestimmung existiert, die eine Behörde ermächtigen würde, über Streitigkeiten aus Art. 8 VG durch Verfügung zu entscheiden. Daher ist das Bundesgericht zuständig, über den streitigen Anspruch des Bundes zu entscheiden. Die Verwaltung hat Tresch in die Klägerrolle verwiesen, indem sie ihm die Möglichkeit einer negativen Feststellungsklage eröffnete. Das Gericht behandelt die Eingabe von Tresch als verwaltungsrechtliche Klage, obwohl sie als Verwaltungsgerichtsbeschwerde bezeichnet wurde.

art.23 VG art.8 VG art.10 (1) VG art.24 VG
Zuständigkeit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde
Klageweg
Verfügung
Schadenersatz
Feststellungsklage
Dienstpflichtverletzung
Case law1968-09-12
art. 10 (1) VG

in

94 I 628

Die Klägerin macht geltend, dass das Starkstrominspektorat und das Eidgenössische Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement ihre Kontrollpflichten nicht erfüllt hätten, was zu einem Schaden geführt habe. Das Bundesgericht prüft, ob die Klägerin durch Personal, für das der Bund nach Art. 1 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 VG einzustehen hat, in Ausübung amtlicher Tätigkeit geschädigt worden ist. Das Gericht stellt fest, dass das Starkstrominspektorat seine Kontrollpflicht verletzt hat, indem es die Prüfung und Kennzeichnung von elektrischen Installationsmaterialien und Apparaten nicht ausreichend überwacht hat. Das Gericht kommt jedoch zum Schluss, dass die verletzten Vorschriften nicht zum Schutze des wirtschaftlichen Wettbewerbs, sondern ausschließlich zum Schutze von Personen und Sachen gegen die vom elektrischen Strom ausgehenden Gefahren erlassen worden sind. Daher fehlt es am adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der widerrechtlichen Handlung und dem Schaden der Klägerin.

art.19 VG art.3 ELG art.24 BZP art.21 ELG art.3 VG
Kontrollpflicht
Schadenersatz
Widerrechtlichkeit
Kausalzusammenhang
Starkstrominspektorat
Verwaltungsrecht
Haftung