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Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG)

VG·170.32

I. Abschnitt: Geltungsbereich

Art. 1

1 Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterstehen alle Personen, denen die Aus­übung eines öffentlichen Amtes des Bundes übertragen ist, nämlich:

a.
…5
b.
die Mitglieder des Bundesrates und der Bundeskanzler;
c.6
die Mitglieder und Ersatzmitglieder der eidgenössischen Gerichte;
cbis.7
die Mitglieder der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft;
d.
die Mitglieder und Ersatzmänner von Behörden und Kommissionen des Bun­des, die ausserhalb der eidgenössischen Gerichte und der Bundesver­wal­tung stehen;
e.
die Beamten und übrigen Arbeitskräfte des Bundes;
f.
alle anderen Personen, insoweit sie unmittelbar mit öffentlichrechtlichen Auf­gaben des Bundes betraut sind.

2 Ausgenommen sind die Angehörigen der Armee mit Bezug auf ihre militärische Stellung und ihre dienstlichen Pflichten.

5 Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 2 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dez. 2002, mit Wirkung seit 1. Dez. 2003 (AS 2003 3543; BBl 2001 3467 5428).

6 Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).

7 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).

Case law2021-03-08
art. 1 (1 lit. c) VG

in

2E 4/2021

Das Bundesgericht stellte fest, dass es gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. c VG zwar als einzige Instanz Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung aus der Amtstätigkeit von Personen, einschliesslich Mitglieder der Eidgenössischen Gerichte, beurteilt. Im vorliegenden Fall konnte jedoch keine direkte Klage gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft erhoben werden, da ein Vorverfahren beim Eidgenössischen Finanzdepartement erforderlich ist (Art. 10 Abs. 2 VG). Da der Kläger dieses Vorverfahren nicht durchgeführt hatte, war das Bundesgericht (noch) unzuständig und die Eingabe wurde zur gesetzlichen Folgegebung an das Departement weitergeleitet.

art.10 (2) VG art.85 (1 lit. a) BGG art.108 (1 lit. a) BGG art.66 (1 Satz 2) BGG art.68 BGG art.42 (2) BGG art.82 (lit. a) BGG art.86 (1 lit. d und Abs. 2) BGG
Staatshaftung
Vorverfahren
Zuständigkeit
Schadenersatz
Genugtuung
Bundesgericht
Verantwortlichkeitsgesetz
Case law2021-01-06
art. 1 (3) VG

in

6B 462/2021

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Einstellung des Strafverfahrens wegen Amtsmissbrauch und Nötigung durch den Beschwerdegegner 2, der als Gemeindepräsident die Vollstreckung einer Mieterausweisung durchführte. Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist die Privatklägerschaft nur beschwerdeberechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf allfällige Zivilansprüche auswirken kann. Der Beschwerdeführer machte jedoch keine Zivilforderungen geltend und konnte dies auch nicht, da Ansprüche gegen den Beschwerdegegner 2 öffentlich-rechtlicher Natur sind und nach Art. 1 Abs. 3 VG/SG nur gegen den Staat oder die Gemeinde gerichtet werden können. Daher genügte die Beschwerde nicht den Anforderungen an die Beschwerdelegitimation, und das Bundesgericht trat nicht auf sie ein.

art.108 BGG art.65 (2) BGG art.66 (1) BGG art.81 (1) BGG
Privatklägerschaft
Beschwerdelegitimation
Zivilansprüche
öffentlich-rechtliche Ansprüche
Staatshaftung
Amtsmissbrauch
Nötigung
Case law2021-01-06
art. 1 (1) VG

in

6B 462/2021

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Einstellung des Strafverfahrens wegen Amtsmissbrauch und Nötigung durch den Beschwerdegegner 2, der als Gemeindepräsident die Vollstreckung einer Mieterausweisung durchführte. Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist die Privatklägerschaft nur beschwerdeberechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf allfällige Zivilansprüche auswirken kann. Der Beschwerdeführer machte jedoch keine Zivilforderungen geltend und konnte dies auch nicht, da Ansprüche gegen den Beschwerdegegner 2 öffentlich-rechtlicher Natur sind und nach Art. 1 Abs. 1 und 3 VG/SG gegen den Staat oder die Gemeinde, nicht aber gegen das Behördenmitglied direkt geltend gemacht werden können. Daher genügte die Beschwerde nicht den Anforderungen an die Beschwerdelegitimation, und das Bundesgericht trat nicht auf sie ein.

art.108 BGG art.65 (2) BGG art.66 (1) BGG art.81 (1) BGG
Privatklägerschaft
Beschwerdelegitimation
Zivilansprüche
öffentlich-rechtliche Ansprüche
Staatshaftung
Amtsmissbrauch
Nötigung
Case law2019-12-18
art. 1 (1) VG

in

2E 2/2019

Das Bundesgericht wies die Klage ab, da die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Klägers gemäss Art. 12 VG nicht überprüft werden können, weil dieser Artikel die Überprüfung formell rechtskräftiger Entscheide im Rahmen eines Staatshaftungsverfahrens ausschliesst. Der Kläger konnte keine Amtspflichtverletzung der beteiligten Bundesrichter nachweisen, die über die blosse Kritik an den Urteilen hinausgeht. Zudem fehlte es an einer verantwortlichkeitsrechtlichen Widerrechtlichkeit, weshalb die Klage als offensichtlich unbegründet abgewiesen wurde.

art.6 (1) EMRK art.3 (1) VG art.20 (3) VG art.10 (2) VG art.120 (1) BGG art.71 BGG art.66 BZP art.6 VG art.20 (2) VG
Staatshaftung
Verantwortlichkeitsgesetz
Rechtskraft
Amtspflichtverletzung
Schadenersatz
Genugtuung
Bundesgericht
Case law2019-05-29
art. 1 (3) VG

in

6B 591/2019

Das Bundesgericht untersuchte die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Einstellung des Strafverfahrens wegen Amtsmissbrauchs und Widerhandlungen gegen das kantonale Datenschutzgesetz. Der Beschwerdeführer warf dem Rektor der Schule Amtsmissbrauch vor und behauptete, die Einstellung verletze das Legalitätsprinzip und den Grundsatz 'in dubio pro duriore'. Das Gericht stellte jedoch fest, dass der Beschwerdeführer keine Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG geltend machen konnte, da Ansprüche gegen den Rektor ausschließlich nach dem kantonalen Haftungsrecht (Art. 1 Abs. 3 VG/SG) zu beurteilen sind und somit öffentlich-rechtlicher Natur sind. Da der Beschwerdeführer weder seine Legitimation noch konkrete Zivilforderungen darlegte, wurde die Beschwerde als unzulässig abgewiesen.

art.324 (1) StPO art.319 (1) StPO art.42 (2) BGG art.81 (1) BGG art.108 BGG art.66 (1) BGG
Amtsmissbrauch
Datenschutzgesetz
Zivilansprüche
öffentlich-rechtliche Haftung
Beschwerderecht
Legalitätsprinzip
Strafverfahrenseinstellung
Case law2019-05-29
art. 1 (1) VG

in

6B 591/2019

Das Bundesgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG nur dann zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt ist, wenn der angefochtene Entscheid sich auf seine Zivilansprüche auswirken kann. Der Beschwerdeführer machte jedoch keine Zivilforderungen geltend, sondern allenfalls öffentlich-rechtliche Ansprüche nach dem kantonalen Haftungsrecht (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 3 VG/SG), die nicht unter Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG fallen. Daher wurde die Beschwerde als unzulässig abgewiesen, weil der Beschwerdeführer nicht zur Beschwerde befugt war.

art.108 BGG art.66 (1) BGG art.42 (2) BGG art.81 (1) BGG
Beschwerderecht
Zivilansprüche
öffentlich-rechtliche Haftung
Privatklägerschaft
Legalitätsprinzip
Staatshaftung
Verfahrenseinstellung
Case law2019-01-07
art. 1 (3) VG

in

6B 493/2019

Das Bundesgericht untersuchte die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG und stellte fest, dass dieser keine Zivilansprüche im Sinne dieser Bestimmung geltend machen konnte. Gemäss Art. 1 Abs. 3 VG/SG können Geschädigte Behördemitglieder und Angestellte nicht unmittelbar belangt werden, weshalb allenfalls bestehende Schadenersatzansprüche öffentlich-rechtlicher Natur sind und nicht als Zivilansprüche im Strafverfahren verfolgt werden können. Da der angefochtene Entscheid somit keine Auswirkungen auf Zivilansprüche hatte, fehlte dem Beschwerdeführer die Legitimation zur Beschwerde in Strafsachen. Auch der Verweis auf Art. 8 EMRK konnte keine zusätzliche Legitimation begründen, da dies eine materielle Überprüfung voraussetzen würde, für die es an der erforderlichen Legitimation fehlte.

art.109 BGG art.115 (1) StPO art.8 EMRK art.81 (1) BGG art.29 (2) BV
Beschwerdelegitimation
Amtsgeheimnis
Zivilansprüche
öffentlich-rechtliche Haftung
Staatshaftung
Verantwortlichkeitsgesetz
EMRK
Case law2017-09-03
art. 1 (1) VG

in

6B 208/2017

Das Bundesgericht beurteilte die Beschwerde gegen die Einstellung des Strafverfahrens wegen fahrlässiger Körperverletzung, wobei der Beschwerdeführer, ein dreijähriges Kind, sich auf einem Spielplatz verletzt hatte. Das Gericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG nur dann zur Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung legitimiert ist, wenn der Entscheid seine Zivilansprüche betrifft. Da die Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche des Beschwerdeführers gegen den Beschwerdegegner 2 (Leiter des Bauamtes) ausschliesslich nach dem kantonalen Verantwortlichkeitsgesetz (Art. 1 Abs. 1 VG) öffentlich-rechtlicher Natur sind und keine zivilrechtlichen Ansprüche bestehen, wurde auf die Beschwerde nicht eingetreten.

art.64 BGG art.108 BGG art.1 (3) VG art.66 (1) BGG art.81 (1 lit. b Ziff. 5) BGG
Einstellungsverfügung
fahrlässige Körperverletzung
Zivilansprüche
öffentlich-rechtliche Haftung
Verantwortlichkeitsgesetz
Beschwerdelegitimation
Strafverfahren
Case law2015-01-06
art. 1 (3) VG

in

6B 230/2015

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 1 Abs. 3 VG des St. Galler Verantwortlichkeitsgesetzes und stellte fest, dass der Geschädigte Behördemitglieder und Angestellte nicht unmittelbar belangen kann. Der Beschwerdeführer hatte daher keinen Zivilanspruch gegen den Beschwerdegegner, was seine Legitimation zur Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ausschloss. Das Gericht wies darauf hin, dass öffentlich-rechtliche Ansprüche, einschliesslich solcher aus dem Staatshaftungsrecht, nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne dieser Bestimmung gehören und nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden können. Die Beschwerde wurde daher nicht eingetreten.

art.100 (1) BGG art.318 StPO art.81 (1) BGG art.43 BGG art.47 (1) BGG
Verantwortlichkeitsgesetz
Zivilanspruch
Beschwerdelegitimation
öffentlich-rechtliche Ansprüche
Staatshaftungsrecht
Verfahrensrecht
Bundesetz über das Bundesgericht
Case law2012-12-12
art. 1 (1) VG

in

2E 3/2012

Das Bundesgericht beurteilte die Feststellungsklage des Klägers gemäss Art. 1 Abs. 1 VG, welcher die Haftung des Bundes für Schäden durch Amtsträger regelt. Der Kläger behauptete einen Schaden durch das Bundesgericht, ohne jedoch konkret darzulegen, wie dieser durch eine Amtshandlung eines Bundesrichters verursacht worden sei. Das Gericht wies darauf hin, dass die Klage keine nachvollziehbare Grundlage hatte und auf einen bereits früher erfolglos geführten Rechtsstreit Bezug nahm. Zudem wurde die vom Kläger gesetzte Frist im Schreiben vom 11. November 2012 als rechtlich unwirksam erachtet. Daher trat das Gericht auf die Klage nicht ein und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aufgrund der Aussichtslosigkeit der Klage ab.

art.120 (1 lit. c) BGG art.3 (1) VG art.12 VG art.10 (2) VG art.65 (2) BGG art.64 BGG art.66 (1 und 3) BGG art.20 (1) VG art.1 (1 lit. c) VG
Verantwortlichkeitsgesetz
Amtshaftung
Bundesgericht
Schadenersatz
Genugtuung
Rechtsmissbrauch
unentgeltliche Rechtspflege