Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

UWG·241

Art. 3 Unlautere Werbe- und Verkaufsmethoden und anderes widerrechtliches Verhalten

1 Unlauter handelt insbesondere, wer:

a.
andere, ihre Waren, Werke, Leistungen, deren Preise oder ihre Geschäftsverhältnisse durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen herabsetzt;
b.4
über sich, seine Firma, seine Geschäftsbezeichnung, seine Waren, Werke oder Leistungen, deren Preise, die vorrätige Menge, die Art der Verkaufsveranstaltung oder über seine Geschäftsverhältnisse unrichtige oder irreführende Angaben macht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt;
c.
unzutreffende Titel oder Berufsbezeichnungen verwendet, die geeignet sind, den Anschein besonderer Auszeichnungen oder Fähigkeiten zu erwecken;
d.
Massnahmen trifft, die geeignet sind, Verwechslungen mit den Waren, Werken, Leistungen oder dem Geschäftsbetrieb eines anderen herbeizuführen;
e.
sich, seine Waren, Werke, Leistungen oder deren Preise in unrichtiger, irreführender, unnötig herabsetzender oder anlehnender Weise mit anderen, ihren Waren, Werken, Leistungen oder deren Preisen vergleicht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt;
f.
ausgewählte Waren, Werke oder Leistungen wiederholt unter Einstandspreisen anbietet, diese Angebote in der Werbung besonders hervorhebt und damit den Kunden über die eigene oder die Leistungsfähigkeit von Mitbewerbern täuscht; Täuschung wird vermutet, wenn der Verkaufspreis unter dem Einstandspreis vergleichbarer Bezüge gleichartiger Waren, Werke oder Leistungen liegt; weist der Beklagte den tatsächlichen Einstandspreis nach, so ist dieser für die Beurteilung massgebend;
g.
den Kunden durch Zugaben über den tatsächlichen Wert des Angebots täuscht;
h.
den Kunden durch besonders aggressive Verkaufsmethoden in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt;
i.
die Beschaffenheit, die Menge, den Verwendungszweck, den Nutzen oder die Gefährlichkeit von Waren, Werken oder Leistungen verschleiert und dadurch den Kunden täuscht;
k.5
es bei öffentlichen Auskündigungen über einen Konsumkredit unterlässt, seine Firma eindeutig zu bezeichnen oder den Nettobetrag des Kredits, die Gesamtkosten des Kredits und den effektiven Jahreszins deutlich anzugeben;
l.6
es bei öffentlichen Auskündigungen über einen Konsumkredit zur Finanzierung von Waren oder Dienstleistungen unterlässt, seine Firma eindeutig zu bezeichnen oder den Barzahlungspreis, den Preis, der im Rahmen des Kreditvertrags zu bezahlen ist, und den effektiven Jahreszins deutlich anzugeben;
m.7
im Rahmen einer geschäftlichen Tätigkeit einen Konsumkreditvertrag anbietet oder abschliesst und dabei Vertragsformulare verwendet, die unvollständige oder unrichtige Angaben über den Gegenstand des Vertrags, den Preis, die Zahlungsbedingungen, die Vertragsdauer, das Widerrufs- oder Kündigungsrecht des Kunden oder über sein Recht zu vorzeitiger Bezahlung der Restschuld enthalten;
n.8
es bei öffentlichen Auskündigungen über einen Konsumkredit (Bst. k) oder über einen Konsumkredit zur Finanzierung von Waren oder Dienstleistungen (Bst. l) unterlässt, darauf hinzuweisen, dass die Kreditvergabe verboten ist, falls sie zur Überschuldung der Konsumentin oder des Konsumenten führt;
o.9
Massenwerbung ohne direkten Zusammenhang mit einem angeforderten Inhalt fernmeldetechnisch sendet oder solche Sendungen veranlasst und es dabei unterlässt, vorher die Einwilligung der Kunden einzuholen, den korrekten Absender anzugeben oder auf eine problemlose und kostenlose Ablehnungsmöglichkeit hinzuweisen; wer beim Verkauf von Waren, Werken oder Leistungen Kontaktinformationen von Kunden erhält und dabei auf die Ablehnungsmöglichkeit hinweist, handelt nicht unlauter, wenn er diesen Kunden ohne deren Einwilligung Massenwerbung für eigene ähnliche Waren, Werke oder Leistungen sendet;
p.10
mittels Offertformularen, Korrekturangeboten oder Ähnlichem für Eintragungen in Verzeichnisse jeglicher Art oder für Anzeigenaufträge wirbt oder solche Eintragungen oder Anzeigenaufträge unmittelbar anbietet, ohne in grosser Schrift, an gut sichtbarer Stelle und in verständlicher Sprache auf Folgendes hinzuweisen:
1.
die Entgeltlichkeit und den privaten Charakter des Angebots,
2.
die Laufzeit des Vertrags,
3.
den Gesamtpreis entsprechend der Laufzeit, und
4.
die geografische Verbreitung, die Form, die Mindestauflage und den spätesten Zeitpunkt der Publikation;
q.11
für Eintragungen in Verzeichnisse jeglicher Art oder für Anzeigenaufträge Rechnungen verschickt, ohne vorgängig einen entsprechenden Auftrag erhalten zu haben;
r.12
jemandem die Lieferung von Waren, die Ausrichtung von Prämien oder andere Leistungen zu Bedingungen in Aussicht stellt, die für diesen hauptsächlich durch die Anwerbung weiterer Personen einen Vorteil bedeuten und weniger durch den Verkauf oder Verbrauch von Waren oder Leistungen (Schneeball-, Lawinen- oder Pyramidensystem);
s.13
Waren, Werke oder Leistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbietet und es dabei unterlässt:
1.
klare und vollständige Angaben über seine Identität und seine Kontaktadresse einschliesslich derjenigen der elektronischen Post zu machen,
2.
auf die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsabschluss führen, hinzuweisen,
3.
angemessene technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit denen Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkannt und korrigiert werden können,
4.
die Bestellung des Kunden unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen;
t.14
im Rahmen eines Wettbewerbs oder einer Verlosung einen Gewinn verspricht, dessen Einlösung an die Inanspruchnahme einer kostenpflichtigen Mehrwertdienstnummer, die Leistung einer Aufwandsentschädigung, den Kauf einer Ware oder Dienstleistung oder an die Teilnahme an einer Verkaufsveranstaltung, Werbefahrt oder einer weiteren Verlosung gebunden ist;
u.15
den Vermerk im Telefonverzeichnis nicht beachtet, dass ein Kunde keine Werbemitteilungen von Personen erhalten möchte, mit denen er in keiner Geschäftsbeziehung steht, und dass seine Daten zu Zwecken der Direktwerbung nicht weitergegeben werden dürfen; Kunden ohne Verzeichniseintrag sind den Kunden mit Verzeichniseintrag und Vermerk gleichgestellt;
v.16
Werbeanrufe tätigt, ohne dass eine Rufnummer angezeigt wird, die im Telefonverzeichnis eingetragen ist und zu deren Nutzung er berechtigt ist;
w.17
sich auf Informationen stützt, von denen sie oder er aufgrund eines Verstosses gegen die Buchstaben u oder v Kenntnis erhalten hat.

2 Absatz 1 Buchstabe s findet keine Anwendung auf die Sprachtelefonie und auf Verträge, die ausschliesslich durch den Austausch von elektronischer Post oder durch vergleichbare individuelle Kommunikation geschlossen werden.18

4 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Nov. 1995 (AS 1995 4086; BBl 1994 III 442).

5 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 2 des BG vom 23. März 2001 über den Konsumkredit, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3846; BBl 1999 III 3155).

6 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 2 des BG vom 23. März 2001 über den Konsumkredit, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3846; BBl 1999 III 3155).

7 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 13. Dez. 2013 (Aufhebung der Bestimmungen zum Vorauszahlungsvertrag), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 869; BBl 2013 4631 5793).

8 Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. II 2 des BG vom 23. März 2001 über den Konsumkredit, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3846; BBl 1999 III 3155).

9 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 921; BBl 2003 7951).

10 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2011 4909; BBl 2009 6151).

11 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2011 4909; BBl 2009 6151).

12 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2011 4909; BBl 2009 6151).

13 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2011 4909; BBl 2009 6151).

14 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2011 4909; BBl 2009 6151).

15 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (AS 2011 4909; BBl 2009 6151). Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559).

16 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559).

17 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559).

18 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2011 4909; BBl 2009 6151).

Case law2023-04-18

Das Bundesgericht beurteilte die Anwendung von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG im Kontext der Berichterstattung über die Beschwerdegegnerin. Es stellte fest, dass eine Herabsetzung im Sinne des UWG vorliegt, wenn Äusserungen unrichtig, irreführend oder unnötig verletzend sind und den anderen in seiner Wettbewerbsstellung beeinträchtigen. Das Gericht prüfte, ob die Berichterstattung diese Kriterien erfüllte, wobei es auf den Durchschnittsleser als Massstab abstellte und die Medienfreiheit (Art. 17 BV) sowie die Meinungs- und Informationsfreiheit (Art. 16 BV) berücksichtigte. Es kam zum Schluss, dass einige Artikel als unlauter zu qualifizieren waren, während andere nicht gegen Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG verstießen.

Unlauterer Wettbewerb
Herabsetzung
Medienfreiheit
Meinungsfreiheit
Durchschnittsleser
Wettbewerbsbezug
Aktivlegitimation
Case law2023-02-21

Das Bundesgericht untersuchte, ob die von der Beschwerdegegnerin befürchteten Äusserungen (1-3) den Tatbestand von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG erfüllen, indem sie unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Behauptungen darstellen. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass die Äusserungen auf Tatsachenbehauptungen beruhten, die bei summarischer Prüfung als wahr erschienen, und somit nicht unlauter im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG waren. Das Bundesgericht bestätigte dieses Ergebnis, da die Beschwerdeführerinnen nicht nachweisen konnten, dass die Äusserungen unwahr oder willkürlich bewertet wurden, und wies die Beschwerde ab.

Unlauterer Wettbewerb
Tatsachenbehauptung
Urheberrechtsverletzung
Glaubhaftmachung
Willkürverbot
Vorsorgliche Massnahmen
Rechtsauffassung
Case law2022-11-16

Das Bundesgericht analysierte Art. 3 Abs. 1 lit. u UWG in der bis Ende 2020 geltenden Fassung und stellte fest, dass unlauterer Wettbewerb vorliegt, wenn ein Unternehmen den Vermerk im Telefonbuch (Sterneintrag) ignoriert, der anzeigt, dass eine Person keine Werbemitteilungen von Dritten erhalten möchte. Die Norm verpflichtet Unternehmen, Primärverzeichnisse der Fernmeldedienstanbieter zu prüfen, um Sperrvermerke zu identifizieren. Das Gericht betonte, dass die Ausnahmeklausel einer bestehenden Geschäftsbeziehung eng auszulegen ist und keine Nachwirkung ehemaliger Geschäftsbeziehungen zulässt. Im konkreten Fall bejahte das Gericht den Eventualvorsatz des Beschwerdeführers, da die getroffenen Vorkehrungen zur Vermeidung von Verstößen ungenügend waren und die Wahrscheinlichkeit von Verstößen aufgrund fehlender Trennung der Datenbestände hoch war.

Unlauterer Wettbewerb
Sterneintrag
Telefonmarketing
Eventualvorsatz
Geschäftsbeziehung
Sorgfaltspflicht
Datenverarbeitung
Case law2022-11-16

Das Bundesgericht analysiert Art. 3 Abs. 1 lit. u UWG im Kontext von unlauteren Werbe- und Verkaufsmethoden, insbesondere bei Verstößen gegen den Sterneintrag im Telefonverzeichnis. Die Entscheidung betrifft die Frage, ob eine bestehende Geschäftsbeziehung die Sperrwirkung eines Sterneintrags aufhebt. Das Gericht stellt fest, dass die bis Ende 2020 geltende Fassung von Art. 3 Abs. 1 lit. u UWG zwar keine ausdrückliche Ausnahme für bestehende Geschäftsbeziehungen vorsah, diese jedoch bereits in der herrschenden Lehre und Praxis anerkannt war. Die Ausnahmeklausel wurde mit der Revision des UWG zum 1. Januar 2021 ausdrücklich im Gesetz verankert. Das Gericht betont, dass die Geschäftsbeziehung im Zeitpunkt der Werbemitteilung bestehen muss und eine ehemalige Geschäftsbeziehung nicht ausreicht. Die Dauer der Geschäftsbeziehung wird abhängig von der Art des Produkts und der Natur der Kundenbeziehung beurteilt. Im konkreten Fall wird eine sieben Jahre zurückliegende Bestellung eines Nahrungsergänzungsmittels als nicht mehr aktuell erachtet, sodass keine bestehende Geschäftsbeziehung mehr vorlag und somit eine Widerhandlung gegen Art. 3 Abs. 1 lit. u UWG gegeben war.

unlauterer Wettbewerb
Sterneintrag
Geschäftsbeziehung
Werbesperre
Telemarketing
Strafantrag
Opt-out
Case law2022-09-12

Das Bundesgericht bestätigte die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG, da die auf der Homepage der B.________ GmbH veröffentlichten Textpassagen unrichtige und irreführende Angaben enthielten, die bei ausländischen Studieninteressierten den falschen Eindruck einer staatlichen Bewilligung oder Anerkennung erweckten. Das Gericht wies die Rügen des Beschwerdeführers zurück, da die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht willkürlich war und die Gefahr der Täuschung oder Irreführung nach dem objektiven Verständnis des angesprochenen Verkehrskreises gegeben war. Zudem wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der B.________ GmbH vorsätzlich unterlassen hatte, die gegen das UWG verstossenden Angaben zu entfernen, was seine strafrechtliche Verantwortlichkeit nach Art. 6 Abs. 2 VStrR begründete.

unlauterer Wettbewerb
Irreführung
Täuschung
Geschäftsherrhaftung
Vorsatz
Beweiswürdigung
Willkür
Case law2022-09-09

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Beschwerdegegnerin 1 gegen Art. 3 Abs. 1 lit. b und lit. r UWG verstossen hat, indem sie sich an einem Schneeballsystem beteiligte und unrichtige oder irreführende Angaben machte. Das Gericht bestätigte die vorinstanzliche Feststellung, dass der subjektive Tatbestand nicht erfüllt sei, da die Beschwerdegegnerin 1 von einem legalen Geschäftsmodell ausging und keine irreführenden Angaben machen wollte. Sie hatte sich auf ein Anwaltsgutachten und Aussagen ihres 'Vorgesetzten' verlassen, die die Legalität des Geschäftsmodells bestätigten. Da ihr Vorsatz fehlte, konnte der subjektive Tatbestand nicht als erfüllt angesehen werden. Folglich blieb offen, ob der objektive Tatbestand von Art. 3 Abs. 1 lit. r UWG und Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG gegeben war.

unlauterer Wettbewerb
Schneeballsystem
Vorsatz
Sachverhaltsirrtum
Verbotsirrtum
Beweiswürdigung
Willkürverbot
Case law2022-08-23

Das Bundesgericht beurteilte die Verwendung der Firmenbezeichnung 'Baulog Baulogistik AG' sowie der Logos und Domain-Namen unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG. Es stellte fest, dass die Verwendung der ähnlichen Zeichen 'Logbau' und 'Baulog' durch die Parteien eine Verwechslungsgefahr begründet, da beide Unternehmen im Bereich der Baulogistik tätig sind und die Zeichen in ihrer Anordnung und grafischen Gestaltung starke Ähnlichkeiten aufweisen. Die Vorinstanz hatte zu Recht eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG bejaht, da die Massnahmen der Beschwerdeführerin geeignet waren, Verwechslungen mit der Beschwerdegegnerin herbeizuführen. Das Bundesgericht bestätigte diese Beurteilung und wies darauf hin, dass die Verwechslungsgefahr nicht nur im Firmenrecht, sondern auch im Lauterkeitsrecht relevant ist, insbesondere bei ähnlicher Branchenzugehörigkeit und geografischer Nähe.

Verwechslungsgefahr
Firmenrecht
Lauterkeitsrecht
Kennzeichenschutz
Domain-Namen
Branchennähe
Grafische Gestaltung
Case law2022-06-17

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob der 'Feuerring' des Klägers als Werk der angewandten Kunst gemäss Art. 2 Abs. 1 URG urheberrechtlichen Schutz geniesst. Es bestätigte die Auffassung der Vorinstanz, dass der 'Feuerring' als individuelle geistige Schöpfung anzusehen sei, da er sich durch seine Formgebung und Linienführung deutlich vom vorbekannten Formenschatz abhebe und nicht allein durch technische oder funktionale Erfordernisse diktiert sei. Die Vorinstanz hatte zutreffend festgestellt, dass der Gebrauchszweck des Grills zwar den Gestaltungsspielraum einschränke, aber dennoch Raum für individuelle künstlerische Gestaltung lasse. Die Beklagten konnten nicht nachweisen, dass die technischen Aspekte des Patents die Gestaltung des 'Feuerring' so stark bestimmten, dass kein individueller Gestaltungsspielraum mehr bestünde. Daher wurde der urheberrechtliche Schutz des 'Feuerring' bestätigt und die Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche des Klägers teilweise gutgeheissen.

Urheberrecht
Werk der angewandten Kunst
individuelle Schöpfung
Gestaltungsspielraum
Designrecht
Technizität
Unlauterer Wettbewerb
Case law2022-03-24

Das Bundesgericht beurteilte die streitige Berichterstattung gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG und stellte fest, dass keine unlautere Herabsetzung vorlag. Die Vorinstanz hatte zu Recht erkannt, dass die kritische Auseinandersetzung mit den Wettbewerbsteilnehmern nicht über die übliche, erlaubte Berichterstattung hinausging. Der Titel und die Inhalte der Beiträge relativierten die Aussagen hinreichend, sodass keine Verächtlichmachung der Klägerin oder ihrer Mitglieder festgestellt werden konnte. Zudem wurde die Medienfreiheit (Art. 17 BV) berücksichtigt, die eine kritische Berichterstattung über wirtschaftliche Zusammenhänge schützt, solange diese nicht in ein Anschwärzen ausartet. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.

Unlauterer Wettbewerb
Herabsetzung
Medienfreiheit
Aktivlegitimation
Kritische Berichterstattung
Durchschnittsleser
Verbandsklagerecht
Case law2022-03-01

Das Bundesgericht prüfte, ob die Registrierung der Domain 'rspsa.ch' durch die Beschwerdegegnerin einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG darstellt. Es stellte fest, dass der wettbewerbsrechtliche Kennzeichenschutz nur Zeichen erfasse, die Kennzeichnungskraft besäßen, entweder aufgrund ihrer Originalität oder ihrer Verkehrsdurchsetzung. Die Kurzbezeichnung 'RSP SA' der Beschwerdeführerin wurde weder als originär kennzeichnungskräftig erachtet noch habe sie sich im Verkehr durchgesetzt. Daher verneinte das Gericht einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG, da keine Verwechslungsgefahr bestand und die Beschwerdegegnerin nicht unlauter handelte.

Domain-Namen
Kennzeichenrecht
Verwechslungsgefahr
Lauterkeitsrecht
Namensrecht
Firmenrecht
Wettbewerbsrecht