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Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

UWG·241

26 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 15 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

Art. 10 Klageberechtigung von Kunden und Organisationen sowie des Bundes29

1 Die Klagen gemäss Artikel 9 stehen ebenso den Kunden zu, die durch unlauteren Wettbewerb in ihren wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt sind.

2 Ferner können nach Artikel 9 Absätze 1 und 2 klagen:

a.
Berufs- und Wirtschaftsverbände, die nach den Statuten zur Wahrung der wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder befugt sind;
b.
Organisationen von gesamtschweizerischer oder regionaler Bedeutung, die sich statutengemäss dem Konsumentenschutz widmen;
c.30
…

3 Nach Artikel 9 Absätze 1 und 2 kann auch der Bund klagen, wenn er es zum Schutz des öffentlichen Interesses als nötig erachtet, namentlich wenn:

a.
das Ansehen der Schweiz im Ausland bedroht oder verletzt ist und die in ihren wirtschaftlichen Interessen betroffenen Personen im Ausland ansässig sind; oder
b.
die Interessen mehrerer Personen oder einer Gruppe von Angehörigen einer Branche oder andere Kollektivinteressen bedroht oder verletzt sind.31

4 Sofern der Schutz des öffentlichen Interesses es erfordert, kann der Bundesrat unter Nennung der entsprechenden Firmen die Öffentlichkeit über unlautere Verhaltensweisen informieren. Bei Wegfall des öffentlichen Interesses werden entsprechende Publikationen gelöscht.32

5 Bei Klagen des Bundes ist dieses Gesetz im Sinne von Artikel 18 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 198733 über das internationale Privatrecht zwingend anzuwenden.34

29 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 15 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

30 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1992 (AS 1992 1514; BBl 1992 I 355). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011, mit Wirkung seit 1. April 2012 (AS 2011 4909; BBl 2009 6151).

31 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2011 4909; BBl 2009 6151).

32 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2011 4909; BBl 2009 6151).

33 SR 291

34 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2011 4909; BBl 2009 6151).

Case law2023-04-18
art. 10 (2) UWG

in

4A 340/2022

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Berichterstattung der Beklagten (Beschwerdeführer) über die Beschwerdegegnerin (C.________) gegen Art. 10 Abs. 2 UWG verstösst. Das Gericht prüfte, ob die Berichterstattung als unlauter im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG zu qualifizieren ist, indem sie die Beschwerdegegnerin durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen herabgesetzt hat. Das Gericht stellte fest, dass einige Artikel als unlauter einzustufen sind, da sie die Beschwerdegegnerin qualifiziert herabsetzten, während andere Artikel keine Herabsetzung darstellten oder im Rahmen der Meinungsfreiheit zulässig waren. Das Gericht hob teilweise die Entscheidung der Vorinstanz auf und wies die Sache zur Neubeurteilung zurück.

art.36 BV art.3 (1 lit. a) UWG art.292 StGB art.9 (1) UWG art.16 BV art.17 BV art.10 (2 lit. a) UWG
Unlauterer Wettbewerb
Medienfreiheit
Meinungsfreiheit
Herabsetzung
Berichterstattung
Aktivlegitimation
Verhältnismässigkeit
Case law2022-11-16
art. 10 (3) UWG

in

149 IV 1

Der Fall betrifft die Frage, ob der Bund als Strafantragssteller nach Art. 23 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 3 lit. b UWG legitimiert ist, wenn er die Verfolgung von unlauterem Wettbewerb zum Schutz des öffentlichen Interesses als nötig erachtet. Der Beschwerdeführer, A., wurde als Verwaltungsratspräsident der B. AG für unlautere Werbe- und Verkaufsmethoden angeklagt, da von der B. AG aus Personen angerufen wurden, die im Telefonverzeichnis eine Werbesperre (Sterneintrag) hatten vermerken lassen. Das SECO erhob Strafantrag, da es die Verletzung des Sterneintrags als Bedrohung des öffentlichen Interesses ansah. Das Bundesgericht bestätigt, dass der Bund nach Art. 10 Abs. 3 lit. b UWG zum Strafantrag legitimiert ist, wenn er die Verfolgung von unlauterem Wettbewerb zum Schutz des öffentlichen Interesses als nötig erachtet. Entscheidend ist, ob der angezeigte Sachverhalt eine spezifische Widerhandlung gegen das UWG offenbart, nicht aber das individuelle Motiv der sich beschwerenden Privatperson. Das Gericht betont, dass Art. 3 Abs. 1 lit. u UWG darauf abzielt, Auswüchse des Telefonmarketings einzudämmen, was ein überindividuelles Interesse darstellt. Daher ist der Strafantrag des SECO gültig, unabhängig davon, ob die betroffene Privatperson sich konkret an der Verletzung des Sterneintrags störte.

art.29 StGB art.3 (1) UWG art.23 (1) UWG art.2 (2) StGB art.21 StGB art.52 StGB art.88 (1) FDV
Strafantrag
unlauterer Wettbewerb
öffentliches Interesse
Sterneintrag
Geschäftsbeziehung
Telefonmarketing
Kollektivinteressen
Case law2022-11-16
art. 10 (3) UWG

in

149 IV 1

{'factual_analysis': 'Der Fall betrifft die Frage, ob der Bund als Strafantragssteller nach Art. 23 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 3 lit. b UWG legitimiert ist, wenn er die Verfolgung von unlauterem Wettbewerb zum Schutz des öffentlichen Interesses als nötig erachtet. Der Beschwerdeführer, A., wurde als Verwaltungsratspräsident der B. AG für unlautere Werbe- und Verkaufsmethoden angeklagt, da von der B. AG aus Personen angerufen wurden, die im Telefonverzeichnis eine Werbesperre (Sterneintrag) hatten vermerken lassen. Das SECO erhob Strafantrag, da es die Verletzung des Sterneintrags als Bedrohung des öffentlichen Interesses ansah.', 'normative_analysis': 'Das Bundesgericht bestätigt, dass der Bund nach Art. 10 Abs. 3 lit. b UWG zum Strafantrag legitimiert ist, wenn er die Verfolgung von unlauterem Wettbewerb zum Schutz des öffentlichen Interesses als nötig erachtet. Entscheidend ist, ob der angezeigte Sachverhalt eine spezifische Widerhandlung gegen das UWG offenbart, nicht aber das individuelle Motiv der sich beschwerenden Privatperson. Das Gericht betont, dass Art. 3 Abs. 1 lit. u UWG darauf abzielt, Auswüchse des Telefonmarketings einzudämmen, was ein überindividuelles Interesse darstellt. Daher ist der Strafantrag des SECO gültig, unabhängig davon, ob die betroffene Privatperson sich konkret an der Verletzung des Sterneintrags störte.'}

art.29 StGB art.3 (1) UWG art.23 (1) UWG art.2 (2) StGB art.21 StGB art.52 StGB art.88 (1) FDV
Strafantrag
unlauterer Wettbewerb
öffentliches Interesse
Sterneintrag
Geschäftsbeziehung
Telefonmarketing
Kollektivinteressen
Case law2022-03-24
art. 10 (2) UWG

in

4A 475/2021

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die streitgegenständliche Berichterstattung der Beschwerdegegner als unlauter im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG zu qualifizieren ist. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass es bereits an einer Herabsetzung fehle, da die Berichterstattung nicht über die übliche, erlaubte kritische Auseinandersetzung mit Wettbewerbsteilnehmern hinausgehe. Das Bundesgericht bestätigte diese Beurteilung und wies darauf hin, dass eine Herabsetzung nicht bereits dann vorliege, wenn eine negative Aussage gemacht werde, sondern diese eine gewisse Schwere aufweisen müsse. Zudem sei die Medienberichterstattung im Lichte der Meinungs- und Informationsfreiheit (Art. 16 BV) und der Medienfreiheit (Art. 17 BV) zu beurteilen, wobei die Funktion der Medien, die Öffentlichkeit über wirtschaftliche Ereignisse zu informieren, nicht behindert werden dürfe. Die Beschwerdeführerin konnte nicht aufzeigen, dass die Vorinstanz in Willkür verfallen sei oder Bundesrecht verletzt habe, weshalb die Beschwerde abgewiesen wurde.

art.9 (1) UWG art.16 BV art.17 BV art.10 (2 lit. a) UWG
Unlauterer Wettbewerb
Herabsetzung
Medienfreiheit
Meinungsfreiheit
Aktivlegitimation
Berufs- und Wirtschaftsverbände
Kritische Auseinandersetzung
Case law2021-01-13
art. 10 (2 lit. a) UWG

in

4A 281/2020

Das Bundesgericht befasste sich mit der Aktivlegitimation des Beschwerdeführers gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. a UWG und stellte fest, dass Berufs- und Wirtschaftsverbände ein eigenes autonomes Klagerecht haben, sofern sie nach ihren Statuten zur Wahrung der wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder berechtigt sind. Dabei ist keine direkte Verletzung der Mitglieder erforderlich; eine drohende Verletzung (Bedrohung) genügt. Der Beschwerdeführer hatte ausreichend dargelegt, dass die wirtschaftlichen Interessen seines Mitglieds (X.Y.________unternehmerverband) durch die Berichterstattung der Beschwerdegegner bedroht wurden, da diese die Glaubwürdigkeit des Systems der Gesamtarbeitsverträge in Frage stellte. Das Gericht hob hervor, dass es sich um ein kollektives wirtschaftliches Interesse handelt, nicht um individuelle Interessen, und verwies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.

art.89 ZPO art.76 BGG art.90 BGG art.9 (1) UWG art.9 (3) UWG art.72 BGG
Aktivlegitimation
Verbandsklagerecht
wirtschaftliche Interessen
Bedrohung
Kollektivinteresse
Gesamtarbeitsvertrag
Berufsverband
Case law2020-01-12
art. 10 (3) UWG

in

4A 235/2020

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 10 Abs. 3 UWG, der dem Bund das Recht einräumt, im öffentlichen Interesse Klage gegen unlauteren Wettbewerb zu erheben, insbesondere wenn das Ansehen der Schweiz im Ausland bedroht ist oder Kollektivinteressen verletzt werden. Die Vorinstanz hatte die Klage der Schweizerischen Eidgenossenschaft abgewiesen, da sie weder eine UWG-Verletzung noch die Aktivlegitimation des Bundes ausreichend dargelegt sah. Das Bundesgericht bestätigte diese Entscheidung, indem es feststellte, dass die Beschwerdeführerin keine hinreichenden Beweise für eine Verletzung des UWG oder für ein schützenswertes öffentliches Interesse vorgelegt hatte. Insbesondere wurde die Aktivlegitimation des Bundes nach Art. 10 Abs. 3 UWG verneint, da die Beschwerdeführerin nicht nachweisen konnte, dass die behaupteten unlauteren Praktiken das Ansehen der Schweiz im Ausland gefährdeten oder eine Vielzahl von Personen betrafen. Zudem wurden die Rechtsbegehren teilweise als unbestimmt oder ungenügend substanziert erachtet.

art.3 (1 lit. h) UWG art.343 (1 lit. c) ZPO art.9 (2) UWG art.292 StGB art.2 UWG art.3 (1 lit. b) UWG
unlauterer Wettbewerb
Aktivlegitimation
öffentliches Interesse
Irreführung
aggressive Verkaufsmethoden
Transparenzpflichten
Preisangaben
Case law2019-08-02
art. 10 (2) UWG

in

4A 483/2018

Das Bundesgericht beurteilte die Klage nach Art. 10 Abs. 2 UWG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 UWG und stellte fest, dass kein schutzwürdiges Feststellungsinteresse der Beschwerdeführerin vorlag. Die Vorinstanz hatte zutreffend erkannt, dass die behaupteten unlauterkeitsrechtlichen Verletzungshandlungen (Täuschung durch Abschalteinrichtung und irreführende Werbung) seit dem 18. September 2015 beendet waren und keine weiterhin störende Auswirkung mehr bestand. Die Feststellungsklage nach Art. 9 Abs. 1 lit. c UWG setzt voraus, dass die Verletzung weiterhin störend wirkt, was hier nicht der Fall war, da die Konsumenten nicht mehr von der Umweltfreundlichkeit oder Werthaltigkeit der betroffenen Fahrzeuge getäuscht wurden. Die behaupteten finanziellen Nachteile (z.B. Wertverlust) konnten durch die Feststellungsklage nicht beseitigt werden, weshalb die Klage abgewiesen wurde.

art.29 (2) BV art.28_a (1) ZGB art.89 ZPO art.88 ZPO art.9 (1) UWG
Feststellungsinteresse
unlauterer Wettbewerb
Täuschung
Beseitigungsfunktion
Werbung
Konsumentenschutz
Rechtskraft
Case law2009-10-01
art. 10 (2) UWG

in

136 III 23

Der vorliegende Fall betrifft die Auslegung von Art. 10 Abs. 2 lit. c UWG, insbesondere die Frage, ob die Schweizerische Eidgenossenschaft klageberechtigt ist, um das Ansehen der Schweiz im Ausland zu schützen. Das Bundesgericht bejaht dies und führt aus, dass Art. 10 Abs. 2 lit. c UWG eine 'loi d'application immédiate' im Sinne von Art. 18 IPRG darstellt, die unabhängig von den Verweisungen in den Spezialnormen des IPRG zwingend anzuwenden ist. Dies bedeutet, dass das Klagerecht des Bundes und die vom Bund erhobene Klage nach schweizerischem Recht zu beurteilen sind, auch wenn sich die unlauteren Handlungen auf ausländischen Märkten auswirken. Das Gericht betont, dass das öffentliche Interesse an der Wahrung des guten Rufs der Schweiz im Ausland Vorrang hat und dass das Klagerecht des Bundes nicht von der Anwendbarkeit ausländischen Wettbewerbsrechts abhängig gemacht werden darf.

art.2 UWG art.9 (2) UWG art.136 IPRG art.133 (3) IPRG art.18 IPRG art.9 (1) UWG art.3 (b) UWG
Klagerecht des Bundes
Ansehen der Schweiz im Ausland
loi d'application immédiate
Marktauswirkungsprinzip
unlauterer Wettbewerb
öffentliches Interesse
internationales Privatrecht
Case law2009-01-10
art. 10 (2) UWG

in

4A 106/2009

Das Bundesgericht beurteilte die Klagebefugnis der Schweizerischen Eidgenossenschaft nach Art. 10 Abs. 2 lit. c UWG, die zum Schutz des Ansehens der Schweiz im Ausland erhoben wurde. Die Vorinstanz hatte entschieden, dass der Bund zur Klage berechtigt sei, da die Beschwerdeführerin mit irreführenden Vertragsformularen unlauteren Wettbewerb betrieben habe, was das Ansehen der Schweiz gefährdete. Das Bundesgericht bestätigte diese Auffassung und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin gegen Art. 2 und Art. 3 lit. b UWG verstossen habe, indem sie Adressaten über die Entgeltlichkeit ihrer Dienstleistungen täuschte. Die Klagebefugnis des Bundes wurde als loi d'application immédiate nach Art. 18 IPRG anerkannt, da sie im öffentlichen Interesse liege und einen hinreichenden Inlandbezug aufweise.

art.9 (1 und 2) UWG art.18 IPRG art.3 (lit. b) UWG art.136 (1) IPRG art.2 UWG
unlauterer Wettbewerb
Klagerecht des Bundes
Irreführung
Marktauswirkungsprinzip
loi d'application immédiate
öffentliches Interesse
Ansehen der Schweiz
Case law2007-02-20
art. 10 (2) UWG

in

6P.235/2006

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob der Verein gegen Tierfabriken Schweiz (VgT) als Konsumentenorganisation im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. b UWG strafantragsberechtigt sei. Das Gericht bestätigte die Auffassung der Vorinstanz, dass der VgT nicht als Konsumentenschutzorganisation anzuerkennen sei, da er sich primär dem Tierschutz widme und der Konsumentenschutz in seinen Statuten und seiner Tätigkeit eine untergeordnete Rolle spiele. Das Gericht stützte sich dabei auf den unveränderten Wortlaut der Statuten seit einem früheren Bundesgerichtsentscheid (BGE 120 IV 154) und wies die Argumente des VgT zurück, die eine Änderung seiner Zielsetzung behaupteten. Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde daher nicht eingetreten.

art.29 (2) BV art.23 UWG
Konsumentenschutzorganisation
Tierschutz
Strafantragsberechtigung
Statuten
Bundesgerichtsentscheid
rechtliches Gehör
Nichtigkeitsbeschwerde