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Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)

UVG·832.20

1. Abschnitt: Feststellung des Unfalles

Art. 4799 Autopsie

Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen der Versicherer die Autopsie oder einen ähnlichen Eingriff bei einem tödlich Verunfallten anordnen kann. Die Autopsie darf nicht angeordnet werden, wenn die nächsten Angehörigen dagegen Einsprache erheben oder eine entsprechende Willenserklärung des Verstorbenen vorliegt.

99 Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).

Case law2005-07-07
art. 47 (1) UVG

in

U 135/05

Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüfte, ob der Beschwerdeführer ab 21. Januar 2002 weiterhin Anspruch auf Heilbehandlung (Art. 10 UVG) und Taggeld (Art. 16 UVG) hatte oder ob diese Ansprüche aufgrund fehlender Unfallkausalität entfielen. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Gesundheitsschaden voraus, wobei der Unfall nicht alleinige Ursache sein muss, sondern als Teilursache genügt. Die Vorinstanz hatte das Dahinfallen der Unfallkausalität ab 21. Januar 2002 gestützt auf ein Gutachten bejaht, doch das Gericht stellte fest, dass dieses Gutachten widersprüchlich und nicht schlüssig war, insbesondere hinsichtlich des status quo sine und der Arbeitsfähigkeit. Da die entscheidende Kausalitätsfrage nicht geklärt war und die SUVA ihre Abklärungspflicht gemäss Art. 47 Abs. 1 UVG verletzt hatte, wurde die Sache zur ergänzenden Abklärung an die SUVA zurückgewiesen.

art.43 (1) ATSG art.61 (c) ATSG art.19 VwVG art.10 UVG art.16 (1) UVG art.6 ATSG
Unfallkausalität
Heilbehandlung
Taggeld
Beweislast
status quo sine
status quo ante
Abklärungspflicht
Case law2005-06-30
art. 47 (1) UVG

in

U 49/05

Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüfte den Anspruch auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung gemäss Art. 47 Abs. 1 UVG. Es stellte fest, dass die Vorinstanz den Invaliditätsgrad nicht selbstständig bestimmt hatte, sondern sich auf eine Feststellung der Invalidenversicherung stützte, was unzulässig ist, da der Unfallversicherer keine Möglichkeit hatte, diesen Entscheid anzufechten. Zudem waren die medizinischen Tatsachen zur Beurteilung des Invaliditätsgrades nicht hinreichend geklärt, insbesondere hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Versicherten und möglicher alternativer Erwerbstätigkeiten. Das Gericht hob daher den Entscheid der Vorinstanz auf und wies die Sache zur Ergänzung der Abklärungen an den Versicherer zurück. Hinsichtlich der Integritätsentschädigung wurde festgehalten, dass der Verlust der Sehfähigkeit am linken Auge mit 30 % zu entschädigen ist, während über eine zusätzliche Entschädigung für Kopfschmerzen und Konzentrationsstörungen erst nach weiteren Abklärungen entschieden werden kann.

art.43 (1) ATSG art.19 (1) UVG art.36 (1) UVV art.24 (1) UVG art.18 (1) UVG art.6 (1) UVG
Invaliditätsbemessung
Integritätsentschädigung
Kausalzusammenhang
Arbeitsfähigkeit
medizinische Abklärungen
Rentenbeginn
Rechtsmittel
Case law2004-07-12
art. 47 (3) UVG

in

U 219/04

Das Eidgenössische Versicherungsgericht bestätigte die Anwendung von Art. 47 Abs. 3 UVG (in der bis Ende 2002 gültigen Fassung) und stellte fest, dass der obligatorische Unfallversicherer berechtigt ist, einen Entscheid auf Grund der Akten zu fällen, wenn die versicherte Person die Mitwirkung an einer angeordneten Abklärungsmassnahme verweigert. In diesem verfahrensmässigen Rahmen kann der Versicherer von der versicherten Person selbst veranlasste und eingereichte Berichte, die er wegen fehlender Mitwirkung nicht überprüfen kann, frei würdigen oder unberücksichtigt lassen. Das Gericht wies darauf hin, dass die vorhandenen medizinischen Unterlagen, einschliesslich des Gutachtens des Zentrums A.________ und der Berichte der behandelnden Ärzte, eine ausreichende Grundlage für die Beurteilung des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und den Beschwerden der Versicherten boten, sodass weitere Untersuchungen nicht erforderlich waren.

Art. 47 Abs. 3 UVG
Mitwirkungspflicht
natürlicher Kausalzusammenhang
adäquater Kausalzusammenhang
Schleudertrauma
medizinische Gutachten
Verfahrensrecht
Case law2004-07-12
art. 47 (1) UVG

in

U 219/04

Das Eidgenössische Versicherungsgericht bestätigte die Entscheidung des kantonalen Gerichts, dass die Beschwerdegegnerin infolge eines Schleudertraumas der HWS nach einem Auffahrunfall vom 11. Dezember 1998 Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung hat. Das Gericht stellte fest, dass sowohl der natürliche als auch der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den andauernden Beschwerden gegeben ist, da die Symptome dem typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas entsprechen und die unfallbezogenen Kriterien (Dauerschmerzen, lange Behandlungsdauer, schwieriger Heilungsverlauf, erhebliche Arbeitsunfähigkeit) gehäuft erfüllt sind. Die Verweigerung zusätzlicher Untersuchungen durch die Versicherte führte nicht zu einer abweichenden Beurteilung, da die vorhandenen medizinischen Unterlagen eine ausreichende Beweisgrundlage boten. Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs wurde nach den Grundsätzen der Rechtsprechung zu Schleudertrauma-Fällen bejaht, ohne zwischen psychischen und physischen Anteilen zu differenzieren.

art.47 (3) UVG
Schleudertrauma
Kausalzusammenhang
Adäquanz
Mitwirkungspflicht
Beweiswert
Arbeitsunfähigkeit
Rechtsprechung
Case law2004-06-29
art. 47 (3) UVG

in

I 43/04

Das Eidgenössische Versicherungsgericht befasste sich mit Art. 47 Abs. 3 UVG im Zusammenhang mit der Mitwirkungspflicht des Versicherten bei der Abklärung seines Gesundheitszustands. Der Beschwerdeführer hatte die Mitwirkung an einer erneuten Untersuchung durch den bereits vorbefassten Gutachter Dr. med. F.________ verweigert, was das Gericht als rechtsmissbräuchlich und ohne rechtfertigenden Grund ansah. Das Gericht bestätigte, dass die Vorinstanz zu Recht die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf der Grundlage des Gutachtens von Dr. med. F.________ beurteilt hatte, während der Bericht von Dr. med. H.________ aufgrund der Verweigerung der Mitwirkung nicht berücksichtigt werden konnte. Das Gericht wies darauf hin, dass die Vorinstanz den Sachverhalt von Amtes wegen hätte abklären müssen, jedoch keine erneute Begutachtung anordnen konnte, da der Versicherte seine Mitwirkungspflicht verletzt hatte. Die Sache wurde zur Neubeurteilung an die Verwaltung zurückgewiesen, wobei die ungerechtfertigte Verweigerung der Mitwirkung bei der Kostenverteilung berücksichtigt wurde.

art.4 IVG art.107 (1) UVG art.59 UVV art.28 (1bis) IVG art.28 (1) IVG art.28 (2) IVG
Mitwirkungspflicht
Invaliditätsbegriff
Arbeitsfähigkeit
Gutachten
Rechtsmissbrauch
Untersuchungsgrundsatz
Kostenverteilung
Case law2004-05-24
art. 47 UVG

in

U 296/03

Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüfte die Leistungspflicht der SUVA gemäss Art. 47 UVG in der bis Ende 2002 gültigen Fassung und verneinte diese, da kein überwiegend wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten Schulterbeschwerden und den früheren Unfällen des Beschwerdeführers festgestellt werden konnte. Das Gericht stellte fest, dass die SUVA ihrer Abklärungspflicht nicht nachgekommen sei, indem sie die Krankengeschichten und Heilkostenabrechnungen nicht einholte, jedoch sah es aufgrund des langen Zeitablaufs und fehlender Brückensymptome keine Notwendigkeit für weitere Beweiserhebungen. Die Schulterbeschwerden wurden als degenerativ bedingt eingestuft, und es fehlte an hinreichenden Anhaltspunkten für eine unfallbedingte oder unfallähnliche Körperschädigung, weshalb die SUVA nicht leistungspflichtig ist.

art.9 (2) UVV art.4 ATSG art.9 (2) UVG art.6 (1) UVG
Kausalzusammenhang
Abklärungspflicht
Brückensymptome
degenerative Schäden
Leistungspflicht
Unfallversicherung
medizinisches Gutachten
Case law2004-05-19
art. 47 (3) UVG

in

U 236/03

Das Eidgenössische Versicherungsgericht analysierte Art. 47 Abs. 3 UVG im Zusammenhang mit der Mitwirkungspflicht des Versicherten bei der Klärung des Unfallgeschehens und der Unfallkausalität. Das Gericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer zwar ein Unfallereignis am 15. Mai 1988 erlitten hatte, bei dem er sich eine Schulterzerrung und eine Skaphoidfraktur zugezogen hatte, jedoch konnte eine direkte Nackenverletzung durch Dritte nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden. Die Unfallkausalität der Nackenbeschwerden blieb daher ungeklärt. Das Gericht wies die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück, um eine weitere medizinische Abklärung anzuordnen, wies jedoch auf die Folgen einer Nichtbeachtung der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers hin.

art.43 ATSG art.4 ATSG art.59 UVV art.9 (1) UVV art.6 (1) UVG
Mitwirkungspflicht
Unfallkausalität
Beweislast
Unfallbegriff
Heilbehandlung
Invalidität
Glaubhaftigkeit
Case law2004-03-25
art. 47 (3) UVG

in

U 233/03

Das Eidgenössische Versicherungsgericht bestätigte die Anwendung von Art. 47 Abs. 3 UVG im Zusammenhang mit dem Mahnverfahren, wobei die SUVA zunächst den Beschwerdeführer zur Teilnahme an einer versicherungsinternen Begutachtung aufforderte, jedoch darauf verzichtete, nachdem sie einen Bericht des Hausarztes und Röntgenbilder einholte, die eine Beurteilung des Gesundheitsschadens ohne weitere Untersuchung ermöglichten. Das Gericht stellte fest, dass die vorhandenen medizinischen Berichte eine zuverlässige Beurteilung der Leistungsbeeinträchtigung zuließen und sah keine Notwendigkeit für eine verwaltungsexterne Begutachtung. Die SUVA handelte somit im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen, indem sie auf das Mahnverfahren verzichtete und stattdessen auf die vorhandenen Unterlagen abstützte.

art.59 UVV art.18 (2) UVG art.18 (1) UVG
Mahnverfahren
Begutachtung
Invaliditätsbemessung
Einkommensvergleich
Rechtliches Gehör
Versicherungsrecht
Medizinische Gutachten
Case law2004-01-12
art. 47 (3) UVG

in

U 153/04

Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüfte den Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung gemäss Art. 47 Abs. 3 UVG und stellte fest, dass die SUVA ihrer Abklärungspflicht genügend nachgekommen ist. Die Beschwerdeführer konnten nicht nachweisen, dass die Asbestexposition, die zum Pleuramesotheliom führte, während der versicherten Tätigkeit erfolgte. Das Gericht stützte sich auf den medizinischen Bericht von Dr. med. Z., der eine berufliche Exposition mit Tremolit als unwahrscheinlich einstufte, und wies die Beschwerde ab, da keine Verletzung der Abklärungspflicht vorlag und die Beweislosigkeit zu Lasten der Beschwerdeführer fiel.

art.9 (1) UVG art.28 (1) ATSG art.962 (1) OR art.191 BV
Asbestexposition
Pleuramesotheliom
Abklärungspflicht
Beweislosigkeit
Tremolit
Berufskrankheit
Unfallversicherung
Case law2003-03-26
art. 47 (1) UVG

in

U 125/01

Das Eidgenössische Versicherungsgericht beurteilte die Leistungspflicht der Zürich Versicherungs-Gesellschaft gemäss Art. 47 Abs. 1 UVG und stellte fest, dass sowohl der natürliche als auch der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 16. April 1996 und den anhaltenden Beschwerden der Beschwerdeführerin gegeben ist. Der natürliche Kausalzusammenhang wurde bejaht, da die medizinischen Gutachten ein typisches Beschwerdebild eines Schleudertraumas der HWS ohne organische Befunde bestätigten und keine Zweifel an der Unfallkausalität geäussert wurden. Der adäquate Kausalzusammenhang wurde anerkannt, da vier der relevanten Kriterien (Dauerbeschwerden, Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit, besondere Art der Verletzung, ungewöhnlich lange Behandlungsdauer) erfüllt waren. Die Zürich wurde daher verpflichtet, die Leistungen über den 1. Juli 1997 hinaus zu erbringen. Die Kosten für das privat eingeholte Gutachten wurden der Beschwerdeführerin jedoch nicht erstattet, da sie sich rechtsmissbräuchlich verhalten hatte, indem sie eine vom Versicherer angeordnete Untersuchung verweigerte.

art.57 UVV
Schleudertrauma
Kausalzusammenhang
Leistungspflicht
Unfallversicherung
medizinische Gutachten
Rechtsmissbrauch
Beschwerdeverfahren