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Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)

UVG·832.20

2. Kapitel: Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten

Art. 118 Übergangsbestimmungen

1 Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt.

2 Für Versicherte der Suva gelten jedoch in den in Absatz 1 erwähnten Fällen vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an dessen Bestimmungen über:

a.
die Gewährung der Heilbehandlung nach Festsetzung der Rente (Art. 21), sofern der Anspruch erst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entsteht;
b.
den Ausschluss der Kürzung von Pflegeleistungen und Kostenvergütungen, wenn der Unfall oder die Berufskrankheit grobfahrlässig herbeigeführt wurde (Art. 37 Abs. 2);
c.
die Invalidenrenten, Integritätsentschädigungen, Hilflosenentschädigungen und Hinterlassenenrenten sowie die Leichentransport- und Bestattungskosten, sofern der Anspruch erst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entsteht;
d.
die Weitergewährung von Waisenrenten für Kinder, die noch in Ausbildung begriffen sind (Art. 30 Abs. 3), wobei der Anspruch auf die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits erloschenen Renten innert Jahresfrist geltend gemacht werden muss;
e.
den Auskauf von Renten (Art. 35);
f.
die Teuerungszulagen (Art. 34), wobei die Teuerung für alle Rentner durch die nach bisherigem Recht zugesprochenen Renten und allfälligen Teuerungszulagen als ausgeglichen gilt und die Zulagen für die Rentner des militärischen und zivilen Arbeitsdienstes weiterhin zu Lasten des Bundes gewährt werden.

3 War der verstorbene Versicherte durch gerichtliche Entscheidung oder durch Vertrag zu Unterhaltsbeiträgen an ein aussereheliches Kind im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches in der Fassung vom 10. Dezember 1907281 verpflichtet, so gilt dieses für die Gewährung von Waisenrenten als Kind des Versicherten.

4 Versicherungsleistungen für Nichtberufsunfälle, die sich vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 9. Oktober 1998282 ereignet haben, werden nach dem bisherigen Recht gewährt. Die Geldleistungen werden jedoch nach dem neuen Recht ausgerichtet, sofern der Anspruch nach Inkrafttreten der Änderung vom 9. Oktober 1998 entsteht.283

5 Die Invalidenrenten, deren Anspruch vor Inkrafttreten der Änderung vom 15. Dezember 2000 entstanden ist, werden nach dem bisherigen Recht gewährt.284

281 [BS 2 3]

282 AS 1999 1321

283 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1998. in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1999 1321; BBl 1997 III 619 627).

284 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Dez. 2000, in Kraft seit 1. Juli 2001 (AS 2001 1491; BBl 2000 1320 1330).

Case law2023-03-05
art. 118 (1) UVG

in

8C 698/2022

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Motorradunfall vom 19. Mai 2015 stehen. Es bestätigte, dass der Unfall als mittelschwer im Grenzbereich zu schweren Ereignissen zu qualifizieren ist, insbesondere aufgrund des Wegschleuderns des Beschwerdeführers und der erlittenen Verletzungen. Die Vorinstanz hatte die adäquate Kausalität verneint, was das Bundesgericht jedoch nicht bestätigte, da bereits ein Kriterium für die Adäquanz ausreichend wäre. Das Gericht wies die Sache an die Suva zurück, um den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den psychischen Beschwerden und dem Unfall gutachterlich klären zu lassen, bevor über die Leistungspflicht entschieden werden kann.

art.68 (1) BGG art.19 (1) UVG art.68 (2) BGG art.66 (1) BGG art.67 BGG art.118 (1) UVG art.6 (1) UVG
Adäquater Kausalzusammenhang
Psychische Unfallfolgen
Unfallschwere
Motorradunfall
Gutachterliche Abklärung
Leistungspflicht der Unfallversicherung
Bundesgerichtliche Rechtsprechung
Case law2021-03-05
art. 118 (1) UVG

in

8C 14/2021

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Taggeldeinstellung der Basler Versicherung AG ab 1. Juli 2017 und ab 19. Mai 2018 bundesrechtskonform war. Gemäss Art. 118 Abs. 1 UVG sind Versicherungsleistungen für Unfälle, die vor dem 1. Januar 2017 stattfanden, nach dem bisherigen Recht zu beurteilen. Das Gericht bestätigte die Vorinstanz in der Anwendung des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 4. Dezember 2016 und den Gesundheitsschäden (Art. 6 Abs. 1 UVG) sowie des Beweismasses der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Es wurde festgestellt, dass weder die Commotio cerebri noch die Schulterschmerzen rechts kausal auf den Unfall zurückzuführen waren, da die medizinischen Gutachten keine ausreichenden Beweise für einen solchen Zusammenhang lieferten. Die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers wurde ab 1. Juli 2017 verneint, da er sein ursprüngliches Arbeitspensum von 50 % wieder aufnehmen konnte, mit Ausnahme der Rekonvaleszenzzeit nach der Operation vom 12. Februar 2018.

art.106 (1) BGG art.95 BGG art.36 UVG art.105 (3) BGG art.97 (2) BGG art.6 (1) UVG
Kausalzusammenhang
Arbeitsunfähigkeit
Taggelder
Commotio cerebri
Rotatorenmanschettenläsion
Beweisgrad
medizinische Gutachten
Case law2020-12-11
art. 118 (1) UVG

in

8C 554/2020

Das Bundesgericht prüfte die bundesrechtskonforme Anwendung von Art. 118 Abs. 1 UVG im Zusammenhang mit der Nichterhöhung der Invalidenrente und Integritätsentschädigung des Beschwerdeführers. Es bestätigte, dass für Unfälle vor dem 1. Januar 2017 das bisherige UVG-Recht anzuwenden ist (Art. 118 Abs. 1 UVG). Die Vorinstanz hatte die rechtlichen Grundlagen zur Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG), zum Anspruch auf Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1, Art. 19 Abs. 1 UVG) und Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1, Art. 25 Abs. 1 UVG; Art. 36 UVV) korrekt dargelegt. Das Gericht kritisierte jedoch, dass die radiologischen Befunde einer Glenoiddegeneration und die variierenden Beweglichkeitseinschränkungen der rechten oberen Extremität nicht ausreichend gewürdigt wurden. Da die medizinischen Gutachten (medaffairs und Dr. med. D.________) erheblich voneinander abwichen und keine überzeugende Bewertung vorlag, wurde die Sache zur Klärung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

art.8 (1) ATSG art.19 (1) UVG art.24 (1) UVG art.25 (1) UVG art.18 (1) UVG art.36 UVV art.17 (1) ATSG
Unfallversicherung
Invalidenrente
Integritätsentschädigung
Revision
Glenoiddegeneration
Beweglichkeitseinschränkung
medizinisches Gutachten
Case law2020-05-19
art. 118 (5) UVG

in

8C 42/2020

Das Bundesgericht prüfte die Anwendbarkeit von Art. 118 Abs. 5 UVG im Zusammenhang mit der Revision einer Invalidenrente, die unter dem alten KUVG entstanden war. Es stellte fest, dass die Übergangsbestimmung des Art. 118 Abs. 5 UVG nur für Renten mit Invaliditätsgraden von weniger als 10 % gilt, die vor dem 1. Juli 2001 entstanden sind, und daher im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist. Das Gericht bestätigte, dass eine Rentenerhöhung auch nach Ablauf der im Art. 80 Abs. 2 KUVG vorgesehenen Fristen möglich ist, wenn eine erhebliche Verschlimmerung der Unfallfolgen vorliegt, die in natürlichem und adäquatem Kausalzusammenhang zum ursprünglichen Unfall steht. Die Vorinstanz hatte zu Recht eine Verschlimmerung des unfallkausalen Gesundheitszustands festgestellt und die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen zurückgewiesen, um die Unfallkausalität der Verschlimmerung und eine allfällige Kürzung der Rente zu bestimmen. Das Bundesgericht sah darin keine Verletzung von Bundesrecht.

art.93 (1) BGG art.95 BGG art.106 (1) BGG art.105 (3) BGG art.97 (2) BGG art.96 BGG
Invalidenrente
Rentenrevision
Unfallkausalität
Verschlimmerung
Übergangsbestimmung
medizinische Abklärungen
Kürzung der Rente
Case law2019-10-05
art. 118 (1) UVG

in

8C 632/2018

Das Bundesgericht prüfte die Anwendung von Art. 118 Abs. 1 UVG im Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall vom 3. Oktober 2007, bei dem der Versicherte von einer Leiter stürzte und gesundheitliche Beschwerden erlitt. Das Gericht stellte fest, dass die Vorinstanz zu Unrecht die Schleudertrauma-Praxis anwandte, da der Unfall als mittelschwer im engeren Sinn zu qualifizieren war und keine hinreichend nachweisbaren organischen Unfallfolgen vorlagen. Die adäquate Unfallkausalität der gesundheitlichen Beschwerden des Versicherten wurde nach der Praxis für psychische Unfallfolgen geprüft und verneint, da weniger als drei der sieben Adäquanzkriterien erfüllt waren. Somit wurde der Rentenanspruch abgelehnt.

art.93 (1) BGG art.19 (1) UVG art.106 (1) BGG art.95 BGG art.29 (1) BGG art.90 BGG art.105 (3) BGG art.97 (2) BGG
Unfallversicherung
Kausalzusammenhang
Invalidenrente
Integritätsentschädigung
Schleudertrauma-Praxis
Adäquanzkriterien
Beweisgrad
Case law2019-09-07
art. 118 (1) UVG

in

8C 174/2019

Das Bundesgericht prüfte die Anwendung von Art. 118 Abs. 1 UVG im Zusammenhang mit der Rentenrevision für eine Versicherte, die sich 2000 eine Quetschung der linken Hand zugezogen hatte. Das Gericht stellte fest, dass die Vorinstanz zu Recht von einem Invaliditätsgrad von 24 % ausgegangen war, jedoch korrigierte es diesen auf 11 %, da die Versicherte trotz ihrer Einschränkungen ein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten hatte. Das Gericht wies darauf hin, dass das Valideneinkommen branchenspezifisch anzupassen ist und bestätigte die Berechnung des Invalideneinkommens basierend auf der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung. Die Beschwerde wurde teilweise gutgeheissen, und die Versicherte erhielt ab 1. April 2013 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 11 %.

art.16 ATSG art.68 (2) BGG art.18 (1) UVG art.17 (1) ATSG art.66 (1) BGG
Invaliditätsgrad
Rentenrevision
Valideneinkommen
Invalideneinkommen
Lohnstrukturerhebung
Zumutbarkeit
Arbeitsfähigkeit
Case law2018-04-12
art. 118 (1) UVG

in

8C 477/2018

Das Bundesgericht bestätigte die Anwendung von Art. 118 Abs. 1 UVG, wonach Rentenansprüche, die vor dem Inkrafttreten des UVG am 1. Januar 1984 entstanden sind, revisionsrechtlich weiterhin nach dem KUVG (Art. 80 Abs. 2 KUVG) zu beurteilen sind. Die Erhöhung einer altrechtlichen Rente ist auch nach neun Jahren seit der Rentenfestsetzung möglich, wenn ein Rückfall oder Spätfolgen vorliegen, die in adäquatem Kausalzusammenhang zum ursprünglichen Unfall stehen und eine erhebliche Verschlimmerung der Unfallfolgen bewirken. Im vorliegenden Fall wurden die Vergleichszeitpunkte, der Revisionsgrund einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes und die Unfallkausalität der als Rückfall gemeldeten Beschwerden als unbestritten festgestellt. Die Vorinstanz hatte zudem korrekt die Begriffe des Rückfalls und der Spätfolge sowie die revisionsrechtlich massgebenden Vergleichszeitpunkte dargelegt. Die Beschwerde wurde daher als unbegründet abgewiesen.

art.11 UVV art.42 (2) BGG art.21 UVG art.61 ATSG art.66 (1) BGG art.118 (2) UVG
Rentenrevision
Rückfall
Spätfolgen
Unfallkausalität
Erwerbseinbusse
Integritätsentschädigung
Schadenminderungspflicht
Case law2014-12-06
art. 118 (1) UVG

in

8C 872/2013

Das Bundesgericht prüfte, ob das pleomorphe Adenom der linken Speicheldrüse der Beschwerdeführerin als Berufskrankheit gemäss Art. 118 Abs. 1 UVG anzuerkennen sei. Es stellte fest, dass eine konkrete berufliche Exposition zu Asbeststaub an den Arbeitsorten nicht nachgewiesen werden konnte. Die zusätzlich geltend gemachte Belastung durch den Arbeitsweg aufgrund der Nähe zur Asbeststaub-Quelle wurde als nicht vorwiegend beruflich bedingt angesehen, da eine solche Exposition nicht primär durch den Arbeitsweg verursacht sein konnte. Daher verneinte das Gericht den Zusammenhang zwischen der Krankheit und der beruflichen Tätigkeit und wies die Beschwerde ab.

art.106 (1) BGG art.95 BGG art.66 (1) BGG art.96 BGG art.7 (2) UVG art.42 (1) BGG art.105 (3) BGG art.97 (2) BGG art.64 (1) BGG art.145 UVV
Berufskrankheit
Asbeststaub
Exposition
Arbeitsweg
Kausalzusammenhang
pleomorphes Adenom
UVG
Case law2014-01-13
art. 118 (1) UVG

in

8C 453/2013

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob Ansprüche des Beschwerdegegners aus Unfällen im Jahre 1979 aufgrund des damals geltenden Art. 15 AVB der AGV erloschen sind. Die Vorinstanz hatte entschieden, dass die in Art. 15 Abs. 3 AVB statuierte 10-jährige Verjährungsfrist für Forderungen sich nicht auf Rückfälle und Spätfolgen beziehe, sondern nur auf erstmalige Forderungen aus einem Unfall. Das Bundesgericht bestätigte diese Auslegung und wies die Beschwerde der AGV ab, da diese nicht hinreichend darlegen konnte, dass die vorinstanzliche Auslegung willkürlich sei oder gegen übergeordnetes Recht verstosse. Zudem wurde der Einwand der AGV, der Beschwerdegegner habe seinen Leistungsanspruch mangels Klageeinreichung innert 3 Monaten verwirkt, als unzulässig zurückgewiesen, da dieser Einwand erst im Beschwerdeverfahren vorgebracht wurde und nicht unter das Novenverbot fiel.

art.93 (1) BGG art.99 (2) BGG art.95 BGG art.106 (2) BGG
Verjährung
Rückfälle
Spätfolgen
Versicherungsrecht
Willkürverbot
Novenverbot
Beschwerdeverfahren
Case law2010-04-10
art. 118 (1) UVG

in

8C 464/2010

Das Bundesgericht bestätigte, dass nach Art. 118 Abs. 1 UVG altrechtliche Rentenansprüche revisionsrechtlich weiterhin nach Massgabe des KUVG (Art. 80 Abs. 2) zu beurteilen sind. Die Erhöhung einer altrechtlichen Rente ist auch nach Ablauf von neun Jahren seit der Rentenfestsetzung möglich, wenn die SUVA auf einen Rückfall oder Spätfolgen einzutreten hat, die in natürlichem und adäquatem Kausalzusammenhang zum ursprünglichen Unfall stehen und eine erhebliche Verschlimmerung der Unfallfolgen bewirken. Im vorliegenden Fall begründeten die medizinischen Gutachten von PD Dr. med. N.________ hinreichende Zweifel an der Beurteilung der SUVA-Kreisärzte, weshalb die Sache zur Einholung eines versicherungsexternen Gutachtens zurückgewiesen wurde.

art.95 BGG art.11 UVV art.106 (1) BGG art.66 (1) BGG art.118 (2) UVG art.68 (1) BGG art.42 (1) BGG art.44 ATSG art.97 (2) BGG art.105 (3) BGG
Rentenrevision
Rückfall
Spätfolgen
Kausalzusammenhang
Beweiswürdigung
medizinisches Gutachten
Zumutbarkeitsprofil