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Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)

UVG·832.20

269 Eingefügt durch Ziff. I 10 des BG vom 8. Okt. 1999 zum Abk. zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 701; BBl 1999 6128).

Art. 115a270

1 In Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der Schweiz oder eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten gelten oder galten und die Staatsangehörige der Schweiz oder eines EU-Mitgliedstaates sind, auf Flüchtlinge oder Staatenlose mit Wohnort in der Schweiz oder einem EU-Mitgliedstaat sowie auf die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen sind auf die Leistungen im Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anhang II, Abschnitt A, des Abkommens vom 21. Juni 1999271 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) anwendbar:

a.
Verordnung (EG) Nr. 883/2004272;
b.
Verordnung (EG) Nr. 987/2009273;
c.
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71274;
d.
Verordnung (EWG) Nr. 574/72275.

2 In Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der Schweiz, Islands, Norwegens oder Liechtensteins gelten oder galten und die Staatsangehörige der Schweiz, Islands, Norwegens oder Liechtensteins sind oder die als Flüchtlinge oder Staatenlose Wohnort in der Schweiz oder auf dem Gebiet Islands, Norwegens oder Liechtensteins haben, sowie auf die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen sind auf die Leistungen im Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anlage 2 zu Anhang K des Übereinkommens vom 4. Januar 1960276 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen) anwendbar:

a.
Verordnung (EG) Nr. 883/2004;
b.
Verordnung (EG) Nr. 987/2009;
c.
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71;
d.
Verordnung (EWG) Nr. 574/72.

3 Der Bundesrat passt die Verweise auf die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Rechtsakte der Europäischen Union jeweils an, wenn eine Anpassung des Anhangs II des Freizügigkeitsabkommens und der Anlage 2 zu Anhang K des EFTA-Übereinkommens beschlossen wurde.

4 Die Ausdrücke «Mitgliedstaaten der Europäischen Union», «Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft», «Staaten der Europäischen Union» und «Staaten der Europäischen Gemeinschaft» im vorliegenden Gesetz bezeichnen die Staaten, für die das Freizügigkeitsabkommen gilt.

270 Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BB vom 17. Juni 2016 (Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die Republik Kroatien), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 5233; BBl 2016 2223).

271 SR 0.142.112.681

272 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1).

273 Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11).

274 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeitsabkommens (AS 2004 121, 2008 4219 4273, 2009 4831) bzw. des revidierten EFTA-Übereinkommens.

275 Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeitsabkommens (AS 2005 3909, 2008 4273, 2009 621 4845) bzw. des revidierten EFTA-Übereinkommens.

276 SR 0.632.31

Case law2010-11-05
art. 115_a (1) UVG

in

8C 468/2009

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob das schweizerische Unfalltaggeld (UVG-Taggeld) unabhängig von einem deutschen Übergangstaggeld gewährt werden muss. Es stellte fest, dass das UVG-Taggeld ein rein nationaler Anspruch ist, der nicht durch das gemeinschaftsrechtliche Koordinationsrecht (Art. 19 Abs. 1 Verordnung Nr. 1408/71) begründet wird. Daher findet Art. 12 Abs. 2 Verordnung Nr. 1408/71, der die Anrechnung ausländischer Leistungen regelt, keine Anwendung. Die nationale Antikumulierungsregel in Art. 16 Abs. 3 UVG bezieht sich nur auf inländische Sozialversicherungsleistungen (IVG-Taggeld) und nicht auf ausländische Leistungen. Folglich schliesst das deutsche Übergangstaggeld den Anspruch auf das UVG-Taggeld nicht aus.

art.93 (1) BGG art.16 (3) UVG art.19 (1) UVG
Unfallversicherung
Taggeld
Antikumulierung
Koordinationsrecht
nationaler Anspruch
Sozialversicherung
Rechtsverordnung
Case law2006-03-23
art. 115_a UVG

in

U 210/05

Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüfte, ob die über den 31. März 2003 hinaus anhaltenden Beschwerden der Versicherten in einem natürlichen und adäquat kausalen Zusammenhang mit den Unfällen vom 26. Februar und 3. April 2001 standen. Es stellte fest, dass die Unfälle lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des Gesundheitszustandes führten, die bis Juni 2001 auf den Status quo sine abgeheilt war. Zudem fehlte es an einem adäquaten Kausalzusammenhang für die psychischen Beschwerden, da diese nicht zum typischen Beschwerdebild nach einem Schleudertrauma der HWS gehörten und die psychische Fehlentwicklung bereits vor den Unfällen erkennbar war. Daher wurde die Leistungseinstellung per 31. März 2003 als rechtmäßig erachtet.

art.4 ATSG art.29 UVG
natürlicher Kausalzusammenhang
adäquater Kausalzusammenhang
Schleudertrauma der HWS
psychische Fehlentwicklung
Leistungseinstellung
Status quo sine
Beweiswürdigung
Case law2004-09-22
art. 115_a UVG

in

U 95/04

Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüfte die Leistungspflicht der Allianz Suisse Versicherungen gemäss Art. 115 UVG im Zusammenhang mit einem Unfall der Versicherten E.________ vom 20. Februar 1996. Das Gericht bestätigte, dass ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den gesundheitlichen Beschwerden der Versicherten besteht, da die überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht. Hinsichtlich des adäquaten Kausalzusammenhangs wurde festgestellt, dass die psychische Fehlentwicklung (posttraumatische Anpassungsstörung) nicht unmittelbar nach dem Unfall dominierte, sondern die Adäquanz nach der Rechtsprechung zu Schleudertrauma der HWS zu beurteilen ist. Das Gericht verneinte jedoch den adäquaten Kausalzusammenhang für die andauernden Beschwerden ab dem 31. Oktober 2001, da die relevanten Kriterien (Schwere des Unfalls, Dauer der Arbeitsunfähigkeit, Behandlungsdauer, Heilungsverlauf) weder besonders ausgeprägt noch gehäuft vorlagen. Die Beschwerde der Allianz wurde daher gutgeheissen und der vorinstanzliche Entscheid aufgehoben.

Art. 115 UVG
natürlicher Kausalzusammenhang
adäquater Kausalzusammenhang
Schleudertrauma der HWS
posttraumatische Anpassungsstörung
Leistungspflicht des Unfallversicherers
Arbeitsunfähigkeit
Case law2003-12-08
art. 115_a UVG

in

U 40/03

Das Eidgenössische Versicherungsgericht beurteilte den Fall gemäss Art. 115 UVG unter Anwendung der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen, da der streitige Einspracheentscheid am 23. Mai 2000 erging. Die Leistungspflicht der SUVA setzt einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem Gesundheitsschaden voraus. Der natürliche Kausalzusammenhang wurde bejaht, da der Beschwerdeführer ein HWS-Schleudertrauma erlitten hatte und die geklagten Beschwerden (Nackenschmerzen, Schwindel, Konzentrationsstörungen) zum typischen Beschwerdebild eines solchen Traumas gehören, wobei die vorbestehende Klippel-Feil-Fehlbildung nur eine untergeordnete Rolle spielte. Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs wurde jedoch verneint, da weder besonders dramatische Unfallumstände noch ausgeprägte Kriterien wie schwere Verletzungen, lange Arbeitsunfähigkeit oder ungewöhnlich lange Behandlung vorlagen. Der vorinstanzliche Entscheid wurde daher im Ergebnis bestätigt.

Art. 115 UVG
natürlicher Kausalzusammenhang
adäquater Kausalzusammenhang
HWS-Schleudertrauma
Klippel-Feil-Syndrom
Leistungspflicht
Rechtsprechung
Case law2003-07-21
art. 115_a UVG

in

U 509/00

Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüfte den Anspruch auf eine Invalidenrente gemäss Art. 115 UVG und verneinte diesen mangels adäquatem Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 15. Januar 1988 und den geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen. Der Vorfall wurde als leichter Unfall eingestuft, da die direkten Verletzungen (u.a. eine partielle Opticusatrophie) nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht geeignet waren, erhebliche psychische Störungen auszulösen. Zwar wurde der praktisch vollständige Verlust des Visus rechts als unmittelbare Unfallfolge anerkannt, der eine psychische Fehlentwicklung nicht mehr als offensichtlich unfallunabhängig erscheinen liess, doch waren die Hauptursachen für die psychische Dekompensation (depressive Entwicklung und Nervenzusammenbruch) auf andere Faktoren wie die Verschlechterung der Sehkraft des linken Auges und berufliche Veränderungen zurückzuführen. Die Dauer und Art der ärztlichen Behandlung sowie der Heilungsverlauf wurden nicht als ungewöhnlich lang oder komplikationsreich eingestuft, weshalb die Adäquanz des Kausalzusammenhangs verneint wurde.

Invalidenrente
Adäquanz des Kausalzusammenhangs
psychische Beeinträchtigungen
Opticusatrophie
Heilungsverlauf
ärztliche Behandlung
berufliche Veränderungen
Case law2000-12-19
art. 115_a UVG

in

U 39/00

Das Eidgenössische Versicherungsgericht beurteilte die Leistungspflicht der La Suisse Versicherungen gemäss Art. 115 UVG und stellte fest, dass ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 31. Oktober 1997 und den anhaltenden Beschwerden des Versicherten besteht. Der Versicherte erlitt ein massives Schleudertrauma der Halswirbelsäule, das zu typischen Beschwerden wie Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrationsstörungen und Depressionen führte, welche seine Arbeitsfähigkeit beeinträchtigten. Das Gericht wies darauf hin, dass der Unfall als Teilursache genügt, auch wenn andere Faktoren wie eine vorbestehende degenerative Veränderung der HWS oder psychische Komponenten eine Rolle spielen. Zudem wurde der adäquate Kausalzusammenhang bejaht, da der Unfall dem mittleren Bereich zuzuordnen ist und die Beschwerden über einen längeren Zeitraum andauerten, was auf eine gehäufte Erfüllung der relevanten Kriterien hinweist. Die Beschwerdeführerin konnte nicht nachweisen, dass zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides der status quo sine erreicht war, weshalb die Leistungspflicht der Versicherung weiterhin bestand.

art.36 UVG
Schleudertrauma
natürlicher Kausalzusammenhang
adäquater Kausalzusammenhang
Leistungspflicht
Halswirbelsäule
Arbeitsunfähigkeit
Beschwerdebild
Case law2000-10-25
art. 115_a UVG

in

U 224/00

Das Eidgenössische Versicherungsgericht beurteilte die Frage der Unfallkausalität der psychischen Störungen des Beschwerdeführers gemäss Art. 115 UVG. Es bestätigte den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 13. August 1994 und den psychischen Störungen, da der Unfall als Teilursache angesehen werden konnte. Hinsichtlich des adäquaten Kausalzusammenhangs wurde der Unfall als mittelschwer im Grenzbereich zu schweren Unfällen qualifiziert. Das Gericht prüfte die relevanten Kriterien wie Unfallhergang, Verletzungsschwere, Behandlungsdauer und psychische Fehlentwicklung, konnte jedoch kein erfülltes Kriterium feststellen, das einen adäquaten Kausalzusammenhang begründen würde. Daher verneinte es den adäquaten Kausalzusammenhang und wies die Beschwerde ab.

Unfallkausalität
natürlicher Kausalzusammenhang
adäquater Kausalzusammenhang
psychische Störungen
Unfallfolgen
Arbeitsunfähigkeit
Integritätseinbusse