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Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)

UVG·832.20

1. Kapitel: Pflegeleistungen und Kostenvergütungen

Art. 11 Hilfsmittel

1 Der Versicherte hat Anspruch auf die Hilfsmittel, die körperliche Schädigungen oder Funktionsausfälle ausgleichen. Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Hilfsmittel.

2 Die Hilfsmittel müssen einfach und zweckmässig sein. Sie werden zu Eigentum oder leihweise abgegeben.

Case law2023-02-16
art. 11 (2) UVG

in

8C 214/2022

Das Bundesgericht untersuchte den Anspruch auf ein Hilfsmittel gemäss Art. 11 Abs. 2 UVG und stellte fest, dass die Kriterien der Einfachheit und Zweckmässigkeit das Verhältnismässigkeitsprinzip konkretisieren. Die Vorinstanz hatte eine C-Leg-Prothese als einfach und zweckmässig erachtet, basierend auf technischen Fortschritten, Einschränkungen im Alltag und einem erhöhten Sturzrisiko des Beschwerdegegners. Das Bundesgericht kritisierte jedoch, dass die Vorinstanz die technische Weiterentwicklung überbewertet und die medizinische Notwendigkeit einer C-Leg-Prothese nicht ausreichend begründet hatte. Es hob den Entscheid auf und verwies die Sache zurück, da die Sturzgefahr und damit die Notwendigkeit der C-Leg-Prothese nicht hinreichend geklärt waren.

art.10 UVG art.95 BGG art.1 (2) HVUV art.105 (3) BGG art.97 (2) BGG art.19 UVV
Hilfsmittel
Einfachheit
Zweckmässigkeit
Verhältnismässigkeit
Sturzrisiko
Technischer Fortschritt
Medizinische Notwendigkeit
Case law2022-03-23
art. 11 UVG

in

8C 551/2021

Das Bundesgericht prüfte, ob die Beschwerdegegnerin (Suva) nach dem rechtskräftigen Fallabschluss (Verfügung vom 15. Januar 2019) die Kosten eines Fitnessabonnements als nachträgliche unfallkausale Heilbehandlung übernehmen müsse (Art. 19 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 und 3 UVG). Es stellte fest, dass gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG mit dem Rentenbeginn die Heilbehandlung und Taggeldleistungen entfallen, sofern keine namhafte Besserung mehr erwartet wird. Art. 21 UVG sieht zwar unter bestimmten Voraussetzungen weitergehende Leistungen vor, jedoch nur für Rentenbeziehende. Das Gericht wies die Beschwerde ab, da der Beschwerdeführer keine Rente bezog und die Voraussetzungen von Art. 21 UVG nicht erfüllt waren. Es bestätigte die Vorinstanz, dass eine bedarfsabhängige Besitzstandsgarantie über den Fallabschluss hinaus nicht gegeben sei und der klare Gesetzeswortlaut keine weitergehende Auslegung zulasse.

art.21 (1) UVG art.19 (1) UVG art.42 (2) BGG art.11 UVG art.66 (1) BGG art.21 (3) UVG
Heilbehandlung
Fallabschluss
Integritätsentschädigung
Rentenanspruch
Besitzstandsgarantie
Gesetzeswortlaut
Rechtssicherheit
Case law2022-01-26
art. 11 (2) UVG

in

8C 542/2021

Das Bundesgericht prüfte den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Oberschenkelprothese Genium X3 gemäss Art. 11 Abs. 2 UVG und stellte fest, dass die Vorinstanz die rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung korrekt angewandt hatte. Die Kriterien der Einfachheit und Zweckmässigkeit nach Art. 11 Abs. 2 UVG und Art. 1 Abs. 2 HVUV konkretisieren das Verhältnismässigkeitsprinzip, wobei die Leistung geeignet, notwendig und erforderlich sein muss und ein vernünftiges Verhältnis zwischen Kosten und Nutzen bestehen soll. Die Vorinstanz hatte überzeugend dargelegt, dass die bereits gewährte Prothese Rheo Knee XC das berufliche und private Eingliederungsbedürfnis des Beschwerdeführers vollumfänglich abdeckte und den Anforderungen genügte, während die deutlich teurere Genium X3-Prothese nicht als notwendig erachtet wurde. Das Bundesgericht bestätigte, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf die bestmöglichen, sondern nur auf die angemessenen und notwendigen Vorkehren hat.

art.61 (c) ATSG art.14 ATSG art.10 UVG art.1 HVUV art.19 UVV
Hilfsmittel
Oberschenkelprothese
Verhältnismässigkeitsprinzip
Einfachheit und Zweckmässigkeit
berufliche Wiedereingliederung
medizinische Notwendigkeit
Kosten-Nutzen-Verhältnis
Case law2017-08-05
art. 11 UVG

in

8C 527/2016

Das Bundesgericht analysierte Art. 11 UVG im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Hilfsmittel (Brillenanpassungen und Visuskontrollen) nach einem Fallabschluss gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG. Es stellte fest, dass Hilfsmittelansprüche nicht unter den Begriff der Heilbehandlung fallen, der mit dem Fallabschluss gemäss Art. 19 Abs. 1 Satz 2 UVG endet. Vielmehr sind Hilfsmittel als eigenständige Leistungen gemäss Art. 11 UVG zu betrachten, die auch nach dem Fallabschluss weitergewährt werden können, sofern sie bereits vorher zugesprochen wurden. Das Gericht betonte, dass der Anspruch auf Hilfsmittel nicht an den Bezug einer Invalidenrente gebunden ist, solange die Voraussetzungen von Art. 11 UVG und der zugehörigen Verordnung (HVUV) erfüllt sind. Die Beschwerde der Versicherungsgesellschaft wurde daher als unbegründet abgewiesen.

art.6 (2) HVUV art.21 (1) UVG art.19 (1) UVG art.10 UVG
Hilfsmittel
Heilbehandlung
Fallabschluss
Invalidenrente
Kostenvergütung
Naturalleistungsprinzip
Rechtsprechung
Case law2017-05-23
art. 11 (1) UVG

in

8C 776/2016

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob der Anspruch auf Hilfsmittel gemäss Art. 11 Abs. 1 UVG nach einem Fallabschluss gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG weiterbesteht. Es stellte fest, dass Hilfsmittel wie orthopädische Schuhe, die zur Kompensation einer unfallbedingten Schädigung dienen, nicht unter die mit dem Fallabschluss entfallenden vorübergehenden Leistungen (Heilbehandlung und Taggelder) fallen. Vielmehr begründete das Gericht, dass Art. 21 UVG eine Leistungspflicht für Hilfsmittel auch nach dem Fallabschluss vorsieht, sofern die Voraussetzungen der Einfachheit und Zweckmässigkeit gemäss Art. 11 Abs. 2 UVG erfüllt sind. Das Gericht wies die Beschwerde der Helsana Unfall AG ab und bestätigte, dass die Versicherte weiterhin Anspruch auf Kostenübernahme für die Gesundheitsschuhe hat, da diese zur Aufrechterhaltung ihrer Arbeitsfähigkeit notwendig sind und der Bedarf bereits vor dem Fallabschluss feststand.

art.19 (1) UVG art.11 (2) UVG art.10 (1) UVG art.6 (2) HVUV art.21 UVG
Hilfsmittel
Fallabschluss
Heilbehandlung
Integritätsentschädigung
Arbeitsfähigkeit
Naturalleistungsprinzip
Rechtsweggarantie
Case law2017-05-09
art. 11 (1) UVG

in

8C 126/2017

Das Bundesgericht entschied, dass orthopädische Schuheinlagen als Hilfsmittel gemäss Art. 11 Abs. 1 UVG auch nach einem Fallabschluss ohne Rentenzusprache weiterhin vom Unfallversicherer zu übernehmen sind, solange ein entsprechender Bedarf besteht. Das Gericht stellte klar, dass Hilfsmittel nicht unter den Begriff der Heilbehandlung fallen, der gemäss Art. 19 Abs. 1 Satz 2 UVG mit dem Fallabschluss dahinfällt. Vielmehr sind Hilfsmittelansprüche gemäss Art. 21 Abs. 1 UVG unabhängig vom Fallabschluss zu gewähren, sofern einer der dort genannten Tatbestände vorliegt. Das Gericht betonte, dass die Leistungspflicht für bereits gewährte Hilfsmittel über den Fallabschluss hinaus besteht, was sich aus der Gesetzessystematik und der Besitzstandsgarantie ergibt.

art.21 (1) UVG art.19 (1) UVG art.36 (1) UVG art.10 (1) UVG art.6 (2) HVUV
Hilfsmittel
Fallabschluss
Heilbehandlung
Leistungspflicht
Besitzstandsgarantie
Gesetzessystematik
Unfallversicherung
Case law2017-05-08
art. 11 UVG

in

143 V 148

Das Bundesgericht analysiert Art. 11 UVG im Kontext der Frage, ob Hilfsmittelansprüche nach dem Fallabschluss im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG weiterhin bestehen. Es wird festgehalten, dass Hilfsmittel (wie Brillen) nicht unter den Begriff der Heilbehandlung fallen, der mit dem Fallabschluss dahinfällt. Vielmehr handelt es sich um eigenständige Ansprüche, die auch nach dem Fallabschluss bestehen bleiben, sofern sie bereits vor diesem gewährt wurden. Die Entscheidung betont, dass Art. 19 Abs. 1 UVG nur Heilbehandlung und Taggelder betrifft, nicht jedoch Hilfsmittel. Die Kosten für Anpassungen oder Erneuerungen von Hilfsmitteln sind weiterhin vom Unfallversicherer zu tragen, da diese Leistungen bedarfsabhängig sind und nicht vorübergehenden Charakter haben.

art.21 (1) UVG art.19 (1) UVG art.13 UVG art.10 UVG art.12 UVG art.1 (2) HVUV art.6 (2) HVUV
Hilfsmittelanspruch
Fallabschluss
Heilbehandlung
Invalidenrente
Kostenübernahme
Besitzstandsgarantie
Unfallversicherung
Case law2016-08-04
art. 11 (2) UVG

in

8C 52/2016

Das Bundesgericht prüfte, ob der Anspruch des Beschwerdeführers auf ein Genium-Kniegelenksystem gemäss Art. 11 Abs. 2 UVG als einfaches und zweckmässiges Hilfsmittel zu Lasten der obligatorischen Unfallversicherung geschuldet ist. Das Gericht bestätigte die vorinstanzliche Entscheidung, dass das C-Leg die gesetzlichen Kriterien der Einfachheit und Zweckmässigkeit erfülle, da es die berufliche und private Tätigkeit des Beschwerdeführers ausreichend ermögliche und kein gesteigertes Eingliederungsbedürfnis bestehe. Das Genium, obwohl technisch überlegen, sei wesentlich teurer und stelle daher kein einfaches Hilfsmittel im Sinne des Art. 11 Abs. 2 UVG dar. Die Beschwerde wurde abgewiesen, da die Vorinstanz ohne Verletzung von Bundesrecht entschieden hatte.

art.15 ATSG art.14 ATSG art.106 (1) BGG art.61 (c) ATSG art.95 BGG art.29 (2) BV art.96 BGG art.105 (3) BGG art.97 (2) BGG
Hilfsmittel
Einfachheit
Zweckmässigkeit
Unfallversicherung
Prothese
Eingliederungsbedürfnis
Kosten-Nutzen-Verhältnis
Case law2014-10-01
art. 11 UVG

in

8C 693/2013

Das Bundesgericht prüfte die Leistungspflicht der AXA gemäss Art. 11 UVG für die geltend gemachten Beschwerden der Versicherten am linken Knie. Es stellte fest, dass kein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 30. Mai 1997 und der späteren Meniskusläsion besteht, da die mediale Seitenbandläsion ohne Behandlung verheilte und in den Akten keine fortlaufenden Beschwerden dokumentiert waren. Die Vorinstanz hatte zurecht auf weitere Abklärungen verzichtet, da die lange Latenzzeit von 15 Jahren und die fehlenden medizinischen Belege gegen einen Zusammenhang sprachen. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.

art.106 (1) BGG art.99 (1) BGG art.95 BGG art.97 (2) BGG art.105 (3) BGG art.66 (1) BGG art.96 BGG
Kausalzusammenhang
Unfallversicherung
Leistungspflicht
Beweisgrad
Meniskusläsion
mediale Seitenbandläsion
Latenzzeit
Case law2010-04-01
art. 11 UVG

in

8C 647/2009

Das Bundesgericht prüfte die Anwendung von Art. 11 UVG im Zusammenhang mit der Übernahme von Brillenkosten durch die SUVA. Es bestätigte die vorinstanzliche Feststellung, dass die Brille unfallunabhängig notwendig war und das linke Brillenglas keine wesentliche Sehverbesserung brachte, weshalb die Kosten mangels Zweckmässigkeit nicht von der SUVA übernommen werden mussten. Der Gutglaubensschutz wurde verneint, da der Brillenbezug vor der Zusicherung der SUVA erfolgte und keine rückgängig zu machenden Dispositionen vorlagen.

art.95 BGG art.8 ATSG art.18 (1) UVG art.14 ATSG art.106 (1) BGG art.97 (2) BGG art.16 ATSG art.66 (1) BGG art.105 (1) BGG art.105 (3) BGG art.15 ATSG art.105 (2) BGG art.96 BGG
Hilfsmittel
Sachleistung
Invaliditätsgrad
Valideneinkommen
Gutglaubensschutz
Zweckmässigkeit
Brillenkosten