Das Bundesgericht prüfte den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Oberschenkelprothese Genium X3 gemäss Art. 11 Abs. 2 UVG und stellte fest, dass die Vorinstanz die rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung korrekt angewandt hatte. Die Kriterien der Einfachheit und Zweckmässigkeit nach Art. 11 Abs. 2 UVG und Art. 1 Abs. 2 HVUV konkretisieren das Verhältnismässigkeitsprinzip, wobei die Leistung geeignet, notwendig und erforderlich sein muss und ein vernünftiges Verhältnis zwischen Kosten und Nutzen bestehen soll. Die Vorinstanz hatte überzeugend dargelegt, dass die bereits gewährte Prothese Rheo Knee XC das berufliche und private Eingliederungsbedürfnis des Beschwerdeführers vollumfänglich abdeckte und den Anforderungen genügte, während die deutlich teurere Genium X3-Prothese nicht als notwendig erachtet wurde. Das Bundesgericht bestätigte, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf die bestmöglichen, sondern nur auf die angemessenen und notwendigen Vorkehren hat.
Hilfsmittel
Oberschenkelprothese
Verhältnismässigkeitsprinzip
Einfachheit und Zweckmässigkeit
berufliche Wiedereingliederung
medizinische Notwendigkeit
Kosten-Nutzen-Verhältnis