Art. 107 und 108261
261 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).
255 Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).
261 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).
Das Bundesgericht beurteilte den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen nach Art. 108 Abs. 1 UVG und stellte fest, dass keine Kostenübernahme für Privatgutachten erforderlich war, da die im kantonalen Beschwerdeverfahren eingereichten medizinischen Berichte keine entscheidwesentlichen neuen Tatsachen enthielten, die eine Verpflichtung der SUVA zur Kostenübernahme begründen könnten. Das Gericht bestätigte die vorinstanzliche Entscheidung, dass die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers nicht in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis standen und daher bei der Invaliditätsbemessung nicht zu berücksichtigen waren. Zudem wurde der von der SUVA festgesetzte Invaliditätsgrad von 11% und die Integritätsentschädigung von 7.5% als korrekt erachtet.
Das Bundesgericht analysierte Art. 108 Abs. 1 UVG im Zusammenhang mit der Leistungspflicht der Unfallversicherung bei einem Schleudertrauma der HWS. Es bestätigte, dass die Beschwerdeführerin infolge des Unfalls vom 2. Oktober 2001 eine HWS-Distorsion erlitten hatte und dass die initialen Symptome in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall standen. Die SWICA hatte die Leistungen jedoch verfrüht eingestellt, da sie zum Zeitpunkt der Einstellung (11. Oktober 2002) nicht nachweisen konnte, dass die unfallbedingten Ursachen ihre kausale Bedeutung verloren hatten. Das Gericht stellte fest, dass die SWICA die Leistungen bis zum 31. August 2003 hätte erbringen müssen, da erst dann das ZMB-Gutachten vorlag, das den Wegfall der kausalen Bedeutung der Unfallfolgen mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit belegte. Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs für die ab 1. September 2003 weiterbestehenden Beschwerden wurde verneint, da diese überwiegend auf eine psychische Fehlentwicklung zurückzuführen waren.
Das Bundesgericht beurteilte die Leistungspflicht der SUVA gemäss Art. 108 Abs. 1 UVG und stellte fest, dass der Beschwerdeführer zwar ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule erlitten hatte, die über den 12. September 2005 hinaus geklagten Beschwerden jedoch nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 19. März 2003 standen. Die Adäquanzbeurteilung erfolgte nach den für psychische Unfallfolgen geltenden Regeln, da die physischen Beschwerden im Verlaufe der Entwicklung ab April 2004 nur eine untergeordnete Rolle spielten und die psychische Symptomatik im Vordergrund stand. Das Gericht verneinte die Adäquanz des Kausalzusammenhangs, da weder besondere Umstände des Unfalls noch eine ungewöhnlich lange Behandlungsdauer vorlagen, und wies die Beschwerde ab.
Das Bundesgericht prüfte, ob die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers in einem anspruchsrelevanten Kausalzusammenhang mit dem Verkehrsunfall vom 28. März 2001 stehen und ob die SUVA über den 30. November 2003 hinaus Versicherungsleistungen erbringen muss. Das Gericht bestätigte die vorinstanzliche Entscheidung, dass keine organische Schädigung nachweisbar ist, die die Beschwerden des Beschwerdeführers erklären könnte, und dass ein für ein Schleudertrauma typisches Beschwerdebild nicht vorliegt. Zudem fehlte es an einem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den psychischen Beeinträchtigungen und dem Unfall. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht entschied, dass gemäss Art. 108 Abs. 1 UVG die Leistungspflicht des Unfallversicherers entfällt, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt und dieser ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies ist der Fall, wenn entweder der Gesundheitszustand unmittelbar vor dem Unfall (Status quo ante) oder der Zustand, der sich ohne Unfall schicksalsmässig eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Der Beweis des Wegfalls des Kausalzusammenhangs muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erbracht werden und liegt in der Verantwortung des Unfallversicherers. Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass die fortbestehenden gesundheitlichen Störungen des Beschwerdeführers nicht mehr unfallkausal waren, da bereits vor dem Unfall zervikale Schmerzen diagnostiziert wurden und kein typisches Beschwerdebild eines Schleudertraumas vorlag.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüfte, ob der Unfall vom 1. März 2000 gemäss Art. 108 Abs. 1 UVG für die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers kausal war. Es stellte fest, dass die geklagten Beschwerden (kognitive Beeinträchtigungen, Müdigkeit, Schwindel) mehrere Ursachen hatten, darunter eine Schmerzproblematik, jahrelangen Schmerzmittelkonsum und eine Depression. Eine milde traumatische Hirnverletzung durch den Sturz konnte nicht ausgeschlossen werden, war aber nicht überwiegend wahrscheinlich. Da unfallbedingte Ursachen für die Beschwerden nicht mehr nachweisbar waren und unfallfremde Gründe dominierten, verneinte das Gericht die Leistungspflicht der Unfallversicherung ab dem 1. September 2000. Die Kostenübernahme für zusätzliche Gutachten wurde abgelehnt, da diese für die Kausalitätsfrage nicht entscheidend waren.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht beurteilte die Leistungspflicht der SUVA gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. g UVG und stellte fest, dass kein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 16. August 2002 und den geltend gemachten Beschwerden des Beschwerdeführers nach dem 18. Mai 2003 bestand. Das Gericht wies darauf hin, dass die psychische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers, die durch Waddell-Zeichen und psychosoziale Probleme gekennzeichnet war, nicht auf die unfallbedingte Distorsion der Halswirbelsäule zurückzuführen sei, sondern als selbständige sekundäre Gesundheitsschädigung zu betrachten sei. Daher sei die Adäquanzprüfung nach den Kriterien für psychische Unfallfolgen (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa) durchzuführen, wobei keine der erforderlichen Voraussetzungen für eine Leistungspflicht der SUVA erfüllt war. Die Leistungseinstellung der SUVA wurde somit als rechtmässig bestätigt.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht beurteilte den Anspruch auf Parteientschädigung gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. g UVG im Zusammenhang mit einer Rechtsverweigerungsbeschwerde. Es bestätigte, dass die Beschwerdegegnerin trotz Gegenstandslosigkeit des Verfahrens aufgrund des Verursacherprinzips einen Anspruch auf Parteientschädigung hatte, da die Winterthur Versicherungen durch ihr Verhalten (wiederholte Verzögerungen und widersprüchliche Angaben zur Akteneinsicht) das Verfahren unnötig verlängerte. Das Gericht wies darauf hin, dass die kantonale Regelung zur Parteientschädigung den bundesrechtlichen Anforderungen entspricht und die Höhe der Entschädigung angemessen war. Die Beschwerde der Winterthur wurde daher abgewiesen.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht befasste sich mit der Frage, ob die SUVA verpflichtet ist, Leistungen aus dem Unfall vom 18. September 2001 über den 31. Oktober 2002 hinaus zu erbringen. Das Gericht bestätigte die Auffassung der Vorinstanz, dass der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den gesundheitlichen Beschwerden der Versicherten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr gegeben sei, da die unfallbedingten Ursachen ihre kausale Bedeutung verloren hatten. Dies wurde durch die medizinischen Gutachten der SUVA-Ärzte gestützt, die auf wiederholten Untersuchungen und einer eingehenden Analyse der Arztberichte und bildgebenden Verfahren basierten. Das Gericht wies die Beschwerde ab, da die Versicherte keine hinreichenden Beweise für einen fortbestehenden Kausalzusammenhang vorlegen konnte und die SUVA ihre Pflicht zur Sachverhaltsabklärung erfüllt hatte.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin (Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft) über den 15. Juli 1997 hinaus für die Folgen des Unfallereignisses vom 16. Januar 1997 leistungspflichtig ist. Das Gericht stützte sich auf das polydisziplinäre Gerichtsgutachten der Klinik L.________ vom 3. März 2003, das überzeugend darlegte, dass der Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer richtunggebenden Verschlechterung eines vorbestehenden lumbovertebralen Schmerzsyndroms führte. Die Beweislast für das Dahinfallen des Kausalzusammenhangs trägt der Versicherer, der dies nicht hinreichend nachweisen konnte. Auch eine psychogene Überlagerung oder vorbestehende degenerative Veränderungen ändern nichts an der Leistungspflicht, da bereits eine Teilkausalität genügt.