Art. 106260
260 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 111 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).
255 Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).
260 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 111 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).
Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage der Rechtzeitigkeit einer Beschwerde im Rahmen von Art. 106 UVG. Es stellte fest, dass das kantonale Gericht fälschlicherweise Bundesrecht (Art. 38 Abs. 4 ATSG) anwandte, obwohl während der Übergangsfrist gemäss Art. 82 Abs. 2 ATSG kantonales Recht (Art. 90 ff. GerG/SG) massgebend war. Da die kantonale Regelung keinen Fristenstillstand für die dreimonatige Beschwerdefrist vorsah, war die Beschwerde verspätet eingereicht worden. Das Bundesgericht hob daher den kantonalen Entscheid auf und bestätigte die Verspätung der Beschwerde.
Das Bundesgericht entschied, dass Art. 106 UVG die dreimonatige Beschwerdefrist nur für Einspracheentscheide über Versicherungsleistungen vorsieht, nicht jedoch für Zuweisungsstreitigkeiten nach Art. 73 Abs. 2 UVG. Der klare Wortlaut von Art. 106 UVG und die systematische Stellung von Art. 73 UVG im Gesetz zeigen, dass Zuweisungsentscheide keine Versicherungsleistungen darstellen, da sie kein konkretes Schadenereignis voraussetzen. Daher ist die 30-tägige Beschwerdefrist nach Art. 60 Abs. 1 ATSG anwendbar. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die verspätete Beschwerde der Y.________ nicht berücksichtigt, da diese die falsche Frist (drei Monate) anwandte. Die Rüge des überspitzten Formalismus wurde als unbegründet zurückgewiesen, da die strikte Anwendung der gesetzlichen Fristen im Interesse der Rechtssicherheit liegt. Auch ein Vertrauensschutz aufgrund der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung wurde verneint, da die Y.________ bei gebührender Sorgfalt den Fehler hätte erkennen müssen.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüfte, ob die Vorinstanz (Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt) zu Recht auf die Beschwerde des Versicherten eingetreten ist, obwohl die SUVA die Verspätung der Beschwerde rügte. Das Gericht stellte fest, dass der Fristenstillstand nach § 3 SVGG gemäss kantonalem Recht nur für nach Tagen bestimmte Fristen gilt, nicht jedoch für die nach Monaten bemessene Frist des Art. 106 UVG. Die Vorinstanz hatte den Fristenstillstand jedoch über den Wortlaut hinaus auch auf die monatliche Frist angewendet, gestützt auf die frühere Praxis des kantonalen Gerichts und die angestrebte Vereinheitlichung mit der bundesrechtlichen Regelung (Art. 38 Abs. 4 ATSG). Das Eidgenössische Versicherungsgericht sah darin keine Willkür oder Bundesrechtsverletzung, da die Auslegung mit triftigen Gründen gerechtfertigt war und keine materiellen oder formellen Nachteile für die Parteien entstanden. Daher wurde die Beschwerde der SUVA abgewiesen.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht entschied, dass die Vorinstanz zu Unrecht die Beschwerdefrist nach Art. 106 UVG unter Anwendung von Art. 38 Abs. 4 ATSG berechnet hatte, anstatt der während der Übergangsfrist gemäss Art. 82 Abs. 2 ATSG weiterhin geltenden kantonalen Fristenstillstandsregelung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b VRG. Die dreimonatige Beschwerdefrist verlängerte sich daher nur um 13 Tage (nicht 15), wodurch die Beschwerde verspätet eingereicht wurde. Die Vorinstanz verletzte damit die bundesrechtliche Übergangsvorschrift des Art. 82 Abs. 2 ATSG, da sie die kantonale Regelung während der Anpassungsfrist hätte anwenden müssen.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüfte die Anwendung von Art. 106 Abs. 1 UVG im Zusammenhang mit der Beschwerdefrist und dem Fristenstillstand. Es stellte fest, dass die Vorinstanz zu Recht auf die verspätete Beschwerde nicht eingetreten ist, da die Fristenstillstandsregelung gemäss § 13 Abs. 3 GSVGer in der bis Ende 2004 geltenden Fassung nicht auf die nach Monaten bestimmte Frist des Art. 106 Abs. 1 UVG anwendbar war. Die Novelle des GSVGer vom 30. August 2004, die den Fristenstillstand auf alle gesetzlichen und richterlichen Fristen ausdehnte, trat erst am 1. Januar 2005 in Kraft und konnte nicht rückwirkend angewendet werden. Das Gericht bestätigte daher die Entscheidung der Vorinstanz, dass die Beschwerde verspätet eingereicht wurde und das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung abgelehnt wurde, da der Beschwerdeführer nicht bedürftig war.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüfte die Anwendung von Art. 106 Abs. 1 UVG im Zusammenhang mit der Beschwerdefrist und dem Fristenstillstand. Es stellte fest, dass die dreimonatige Beschwerdefrist gemäss Art. 106 Abs. 1 UVG in Abweichung von Art. 60 ATSG gilt. Während der Übergangszeit nach Art. 82 Abs. 2 ATSG blieb die kantonale Regelung des Fristenstillstands für nach Monaten berechnete Fristen bis Ende 2004 anwendbar, da das neue Recht erst ab 1. Januar 2005 galt. Die Vorinstanz hatte daher zu Recht den Fristenstillstand nicht berücksichtigt und die Beschwerde als verspätet abgewiesen. Eine Wiederherstellung der Frist wurde ebenfalls verneint, da der geltend gemachte Rechtsirrtum nicht entschuldbar war und keine Verletzung von Bundesrecht vorlag.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüfte die Einhaltung der Beschwerdefrist gemäss Art. 106 Abs. 1 UVG und stellte fest, dass die Vorinstanz zu Recht die Beschwerde als verspätet abwies. Das Gericht bestätigte, dass der Fristenstillstand gemäss Art. 60 Abs. 2 ATSG i.V.m. Art. 38 Abs. 4 ATSG während der Übergangszeit nach Art. 82 Abs. 2 ATSG nicht anwendbar war, solange das kantonale Recht keinen Fristenstillstand für nach Monaten berechnete Fristen vorsah. Die Änderung des § 13 Abs. 3 GSVGer, die ab 1. Januar 2005 den Fristenstillstand auch für monatsweise berechnete Fristen einführte, war auf das vorliegende Verfahren nicht rückwirkend anwendbar. Die Vorinstanz verletzte somit kein Bundesrecht, indem sie die Beschwerdefrist ohne Berücksichtigung des Stillstands bis zum 31. Dezember 2004 berechnete und nur den Stillstand am 1. Januar 2005 berücksichtigte.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüfte, ob das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit seiner Entscheidung, die Beschwerde des Versicherten als rechtzeitig einzutreten, Bundesrecht verletzt hatte. Die SUVA argumentierte, dass die Beschwerdefrist versäumt worden sei, da der Fristenstillstand nach § 3 SVGG nur für nach Tagen bestimmte Fristen gelte und nicht für die nach Monaten bemessene Frist des Art. 106 UVG. Das Gericht stellte fest, dass die Vorinstanz den Fristenstillstand über den Wortlaut des § 3 SVGG hinaus auch auf nach Monaten bestimmte Fristen anwandte, was mit der früheren Praxis des kantonalen Gerichts und der bundesrechtlichen Regelung des Art. 38 Abs. 4 ATSG übereinstimmte. Da diese Auslegung mit triftigen Gründen gerechtfertigt war und keine Willkür oder sonstige Bundesrechtsverletzung darstellte, wies das Gericht die Beschwerde der SUVA ab.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht bestätigte die Anwendung des Vertrauensschutzes gemäss Art. 9 BV im Zusammenhang mit der Berechnung der Beschwerdefrist nach Art. 106 UVG. Die Vorinstanz hatte in ständiger Praxis den Fristenstillstand nach Art. 38 Abs. 4 ATSG auch im UVG-Verfahren berücksichtigt, was eine Vertrauensgrundlage für den Beschwerdegegner schuf. Da die Grundsatzurteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zur Fristenberechnung erst nach Beginn der Beschwerdefrist ergangen waren, durfte sich der Beschwerdegegner auf diese Praxis verlassen. Das Gericht wies daher die Beschwerde der SUVA ab und bestätigte das Eintreten auf die Beschwerde des Versicherten.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüfte die Anwendung von Art. 106 UVG im Zusammenhang mit der Beschwerdefrist und dem Fristenstillstand. Es bestätigte, dass das kantonale Gericht die dreimonatige Beschwerdefrist gemäss Art. 106 UVG und den Fristenstillstand nach Art. 60 Abs. 2 ATSG i.V.m. Art. 38 Abs. 4 ATSG korrekt anwandte. Das Gericht stellte fest, dass der Fristenstillstand seit dem 1. Januar 2005 im Kanton Zürich auf alle gesetzlichen und richterlichen Fristen, einschliesslich der Dreimonatsfrist nach Art. 106 UVG, anwendbar ist, unabhängig davon, ob er sich nach § 13 Abs. 3 GSVGer oder Art. 38 Abs. 4 ATSG richtet. Daher war die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden, und das kantonale Gericht trat zu Recht darauf ein.