Der Bundesrat kann die Koordination des Taggeldes zu den übrigen Sozialversicherungen regeln.
254 Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).
Das Eidgenössische Versicherungsgericht bestätigte die Anwendung von Art. 104 UVG in der bis 31. Dezember 2002 gültigen Fassung und stellte fest, dass der Rentenentscheid der IV-Stelle keine unmittelbare Bindungswirkung für den Unfallversicherer hinsichtlich der Leistungspflicht oder des Invaliditätsgrades entfaltet. Der Unfallversicherer ist jedoch verpflichtet, die Invaliditätsbemessungen der IV-Stelle als Indiz in seine eigene Beurteilung einzubeziehen und Abweichungen sachlich zu begründen. Im vorliegenden Fall wurde der Invaliditätsgrad von 14 % durch das kantonale Gericht bestätigt, basierend auf einer umfassenden Bewertung der medizinischen Unterlagen und der zumutbaren Erwerbstätigkeiten des Versicherten, wobei ein leidensbedingter Abzug von 20 % als angemessen erachtet wurde.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüfte die Rechtmässigkeit des vorinstanzlichen Nichteintretensentscheids, der der SUVA ein Beschwerderecht gegen die Verfügung der IV-Stelle Zürich absprach. Das Gericht stellte fest, dass der Rechtsstreit nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betraf, sondern die Frage der Beschwerdelegitimation. Es wendete die Verfahrensnormen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) an, wobei es die intertemporalrechtlichen Grundsätze berücksichtigte. Das Gericht kam zum Schluss, dass die SUVA kein Beschwerderecht gegen die Verfügung der IV-Stelle hatte, da der Rentenentscheid der IV-Stelle keine direkten Auswirkungen auf die Leistungspflicht der SUVA hatte und somit das 'Berührtsein' gemäss Art. 129 Abs. 1 UVV fehlte. Daher wurde der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid bestätigt.
Das Bundesgericht analysierte Art. 104 let. d LAA im Kontext der Beziehungen zwischen der Unfallversicherung und anderen Sozialversicherungen, insbesondere hinsichtlich des Rechtsmittels der Versicherer gegen Entscheide einer anderen Sozialversicherung. Das Gericht stellte fest, dass Art. 129 OLAA (in seiner bis zum 31. Dezember 2002 gültigen Fassung) die Pflicht zur Benachrichtigung anderer Versicherer über Entscheide, die deren Leistungspflicht berühren, regelt und diesen Versicherern die gleichen Rechtsmittel wie dem Versicherten einräumt. Allerdings betonte das Gericht, dass diese Bestimmung der Unfallversicherung kein Recht auf Beschwerde gegen eine Entscheidung der Invalidenversicherung (IV) über den Rentenanspruch oder den Invaliditätsgrad gewährt, da eine solche Entscheidung die Leistungspflicht der Unfallversicherung nicht unmittelbar berührt. Das Gericht wies darauf hin, dass die IV-Entscheidung für die Unfallversicherung keine bindende Wirkung hat und eine abweichende Beurteilung der Invalidität durch die Unfallversicherung unter bestimmten Voraussetzungen möglich bleibt, insbesondere wenn die IV-Entscheidung auf einem Rechtsfehler oder einer unhaltbaren Beurteilung beruht.
Das Bundesgericht analysierte Art. 104 let. d LAA im Kontext der Beziehungen zwischen der Unfallversicherung und anderen Sozialversicherungen, insbesondere hinsichtlich des Rechtsmittels der Versicherer gegen Entscheide einer anderen Sozialversicherung. Das Gericht stellte fest, dass Art. 129 OLAA (in seiner bis zum 31. Dezember 2002 gültigen Fassung) die Pflicht zur Benachrichtigung anderer Versicherer über Entscheide, die deren Leistungspflicht berühren, regelt und diesen Versicherern die gleichen Rechtsmittel wie dem Versicherten einräumt. Allerdings betonte das Gericht, dass diese Bestimmung der Unfallversicherung kein Recht auf Beschwerde gegen eine Entscheidung der Invalidenversicherung (IV) über den Rentenanspruch oder den Invaliditätsgrad gewährt, da eine solche Entscheidung die Leistungspflicht der Unfallversicherung nicht unmittelbar berührt. Das Gericht wies darauf hin, dass die IV-Entscheidung für die Unfallversicherung keine bindende Wirkung hat und eine abweichende Beurteilung der Invalidität durch die Unfallversicherung unter bestimmten Voraussetzungen möglich bleibt, insbesondere wenn die IV-Entscheidung auf einem Rechtsfehler oder einer unhaltbaren Beurteilung beruht.
Das Bundesgericht analysiert in diesem Urteil die örtliche Zuständigkeit der kantonalen Versicherungsgerichte gemäß Art. 107 Abs. 2 UVG. Der Streitfall betrifft die Frage, ob der Begriff "Betroffener" in dieser Bestimmung nur die versicherte Person umfasst oder auch andere Sozialversicherungsträger, die gegen einen Einspracheentscheid Beschwerde führen. Das Gericht kommt zum Schluss, dass der "Betroffene" ausschließlich die natürliche Person ist, um deren Versicherungsleistungen oder Versicherteneigenschaft es geht. Diese Auslegung stützt sich auf den Wortlaut der Bestimmung, die Entstehungsgeschichte sowie den Zweck, einen einheitlichen Gerichtsstand am Wohnsitz des Versicherten zu schaffen. Das Gericht argumentiert, dass eine Ausweitung des Begriffs auf andere Beteiligte wie Sozialversicherungsträger zu Mehrfachprozessen und widersprüchlichen Urteilen führen könnte, was dem gesetzgeberischen Willen widerspräche. Daher ist das Versicherungsgericht des Kantons, in dem der Versicherte seinen Wohnsitz hat, auch dann zuständig, wenn ein anderer Versicherer Beschwerde erhebt.