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Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)

UVG·832.20

1. Kapitel: Pflegeleistungen und Kostenvergütungen

Art. 10 Heilbehandlung

1 Der Versicherte hat Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf:

a.29
die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie durch den Chiropraktor und die ambulante Behandlung in einem Spital;
b.
die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen;
c.
die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals;
d.
die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren;
e.
die der Heilung dienlichen Mittel und Gegenstände.

2 Der Versicherte kann den Arzt, den Zahnarzt, den Chiropraktor, die Apotheke, das Spital und die Kuranstalt frei wählen.30

3 Der Bundesrat kann die Leistungspflicht der Versicherung näher umschreiben und die Kostenvergütung für Behandlung im Ausland begrenzen. Er kann festlegen, unter welchen Voraussetzungen der Versicherte Anspruch auf Hilfe und Pflege zu Hause hat.31

29 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911).

30 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911).

31 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911).

Case law2022-12-27
art. 10 (1) UVG

in

8C 380/2022

Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz, dass die SWICA Versicherungen AG berechtigt war, die Taggeld- und Heilkostenleistungen per 31. Mai 2019 einzustellen und den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu verneinen. Das Gericht stützte sich dabei auf das polydisziplinäre SMAB-Gutachten vom 1. Mai 2019, das die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu 100 % bejahte und keine Hinweise auf unfallkausale gesundheitliche Beeinträchtigungen ergab. Der neuropsychologische PUK-Bericht vom 19. November 2019 wurde als versicherungsmedizinisch nicht verwertbar eingestuft, da er die Ergebnisse des SMAB-Gutachtens nicht widerlegen konnte und keine unfallbedingte Verschlechterung des Gesundheitszustands nachgewiesen wurde. Das Gericht wies zudem die Forderung nach beruflichen Eingliederungsmassnahmen zurück, da diese in der obligatorischen Unfallversicherung nicht vorgesehen sind.

art.19 (1) UVG art.106 (1) BGG art.18 (1) UVG art.95 BGG art.16 (1) UVG art.29 (2) BV art.97 (2) BGG
Unfallversicherung
Heilbehandlung
Taggeld
Invalidenrente
polydisziplinäres Gutachten
neuropsychologische Abklärung
Arbeitsfähigkeit
Case law2022-11-23
art. 10 UVG

in

8C 448/2022

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Suva aufgrund eines Rückfalls oder von Spätfolgen des Unfalls vom 11. Dezember 2015 erneut leistungspflichtig sei. Es bestätigte die vorinstanzliche Entscheidung, dass der Beschwerdeführer den natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den geltend gemachten Beschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen konnte, insbesondere da der zeitliche Abstand zum Unfall gross war und die kreisärztlichen Gutachten keine massgebliche Veränderung des Gesundheitszustands feststellten. Die Vorinstanz hatte zudem einen prozessualen Revisionsgrund nach Art. 53 Abs. 1 ATSG verneint und eine Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG als im Ermessen der Suva liegend angesehen. Daher wurde der Anspruch auf Heilbehandlung nach Art. 10 UVG abgelehnt, da der Fall mit Erreichen des medizinischen Endzustands rechtskräftig abgeschlossen war und keine neuen Leistungsansprüche begründet werden konnten.

art.11 UVV art.19 (1) UVG art.53 (1) ATSG art.53 (2) ATSG art.21 UVG
Rückfall
Spätfolgen
Kausalzusammenhang
Heilbehandlung
Rechtskraft
Beweiswürdigung
Leistungspflicht
Case law2022-11-17
art. 10 (1) UVG

in

8C 528/2022

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Leistungseinstellung der Suva per Ende Februar 2020 sowie die Verneinung eines Leistungsanspruchs für die Operation vom 26. Mai 2020 und die damit verbundenen Taggelder bundesrechtskonform waren. Es bestätigte die Vorinstanz, dass kein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 22. Juni 2018 und den späteren Handbeschwerden, insbesondere einem komplexen regionalen Schmerzsyndrom (CRPS), nachgewiesen werden konnte. Die Vorinstanz hatte zurecht festgestellt, dass die echtzeitlich erhobenen medizinischen Befunde nicht belegten, dass der Beschwerdeführer innerhalb der erforderlichen Latenzzeit von sechs bis acht Wochen nach dem Unfall an CRPS-typischen Symptomen litt. Zudem wurde der Fallabschluss per Ende Februar 2020 als rechtmässig erachtet, da keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands mehr zu erwarten war. Die Argumente des Beschwerdeführers, einschliesslich später eingereichter Arztberichte, konnten diese Schlussfolgerungen nicht erschüttern.

art.95 BGG art.19 (1) UVG art.11 UVV art.106 (1) BGG art.99 (1) BGG art.66 (1) BGG art.42 (1) BGG art.16 (1) UVG art.105 (3) BGG art.97 (2) BGG
Kausalzusammenhang
Heilbehandlung
Taggeld
Fallabschluss
CRPS
Leistungspflicht
Beweisgrad
Case law2022-08-17
art. 10 (2) UVG

in

8C 141/2022

Das Bundesgericht stellte fest, dass Art. 10 Abs. 2 UVG das Recht der versicherten Person auf freie Wahl der Kuranstalt gewährleistet, nicht jedoch der Leistungserbringerin. Die Beschwerdeführerin, eine Klinik, rügte eine angebliche Verletzung dieses Rechts durch die Suva, die ihre eigenen Rehabilitationskliniken bevorzuge. Das Gericht wies die Beschwerde ab, da die Klage nicht auf einer konkreten Verletzung von Art. 10 Abs. 2 UVG beruhte, sondern auf einer wettbewerbsrechtlichen Gleichbehandlung von Konkurrentinnen abzielte, was nicht in die sachliche Zuständigkeit des Schiedsgerichts nach Art. 57 Abs. 1 UVG fällt. Die Vorinstanz hatte daher zu Recht ihre Zuständigkeit verneint.

art.57 (1) UVG art.53 (2) UVG art.68 (3) UVV art.10 (3) UVG art.48 UVG art.54 UVG art.67a (1) UVG art.67a (2) UVG art.68 (2) UVV
Wahlfreiheit der versicherten Person
Leistungserbringer
Schiedsgericht
sachliche Zuständigkeit
Wettbewerbsrecht
Kostengutsprache
Rehabilitationskliniken
Case law2022-08-17
art. 10 (2) UVG

in

148 V 366

Das Bundesgericht prüft, ob das kantonale Schiedsgericht zu Recht auf die Klage der Klinik A. AG nicht eingetreten ist, weil es an der sachlichen Zuständigkeit fehlte. Die Klinik A. AG rügt eine Verletzung von Art. 10 Abs. 2 UVG, der das Recht der versicherten Person auf freie Wahl der Kuranstalt regelt. Das Gericht stellt jedoch fest, dass die Klage nicht auf eine konkrete Verletzung dieses Rechts in einem Einzelfall abzielt, sondern vielmehr eine generelle Verbesserung der Marktstellung der Klinik A. AG gegenüber den Suva-Kliniken anstrebt. Art. 10 Abs. 2 UVG gewährt das Wahlrecht der versicherten Person, nicht dem Leistungserbringer. Da die Klage keine unmittelbare Anwendung des UVG betrifft, sondern wettbewerbsrechtliche Aspekte, ist das Schiedsgericht nach Art. 57 Abs. 1 UVG nicht zuständig. Das Gericht betont, dass Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern nur dann in die Zuständigkeit des Schiedsgerichts fallen, wenn sie aus der unmittelbaren Anwendung des UVG resultieren.

art.68 (3) UVV art.10 (3) UVG art.48 UVG art.54 UVG art.67a (1) UVG art.67a (2) UVG art.57 (1) UVG
Wahlfreiheit der versicherten Person
Zuständigkeit des Schiedsgerichts
Wettbewerbsrechtliche Gleichbehandlung
Leistungserbringer
Unfallversicherung
Marktstellung
Rechtsbegehren
Case law2022-07-10
art. 10 (1) UVG

in

8C 408/2022

Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz, dass die Suva nicht verpflichtet ist, die Kosten für die stabilisierende Operation der Halswirbelsäule des Beschwerdeführers zu übernehmen, da diese nicht zur Behandlung von Unfallfolgen diente. Gemäss Art. 10 Abs. 1 UVG muss eine Heilbehandlung eine namhafte Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustands erwarten lassen. Die Vorinstanz hatte zutreffend festgestellt, dass die Operation lediglich prophylaktischen Charakter hatte und keine strukturellen Läsionen als Unfallfolge vorlagen. Die medizinischen Berichte zeigten übereinstimmend, dass der Beschwerdeführer seit November 2020 vollständig arbeitsfähig war und keine weitere unfallbedingte Behandlung erforderlich war. Daher war die Einstellung der Leistungen per 30. September 2021 bundesrechtskonform.

art.19 (1) UVG art.14 ATSG art.106 (1) BGG art.37 (4) ATSG art.95 BGG art.66 (1) BGG art.96 BGG art.42 (1) BGG art.42 (2) BGG art.105 (3) BGG art.97 (2) BGG art.52 (3) ATSG
Unfallversicherung
Kausalzusammenhang
Heilbehandlung
Leistungspflicht
Beweiswürdigung
medizinische Gutachten
Fallabschluss
Case law2022-05-18
art. 10 (2) UVG

in

148 V 311

Die Beschwerdegegnerin A. erlitt 2007 eine Tetraplegie und ist auf Pflege angewiesen. Die Spitex B., die sie pflegt, ist zwar zugelassen, aber nicht Vertragspartnerin des Spitex-Tarifvertrags. Die Helsana Unfall AG verweigerte ab 2019 die Kostenübernahme, da die Spitex B. dem Tarifvertrag nicht beigetreten war. Die versicherte Person hat ein Wahlrecht unter den zugelassenen Leistungserbringern. Dieses Recht wird jedoch eingeschränkt, wenn keine alternativen Leistungserbringer mit Vertragsstatus verfügbar sind. Der Wortlaut erlaubt grundsätzlich die Verweigerung der Kostenübernahme, wenn der Leistungserbringer kein Vertragspartner ist. Die teleologische Auslegung zeigt jedoch, dass der Gesetzgeber keine vollständige Verweigerung beabsichtigte, wenn keine alternativen Vertragsorganisationen verfügbar sind. Regelt den Anspruch auf medizinische Pflege zu Hause durch zugelassene Organisationen. Die fehlende Vertragsbindung beeinträchtigt nicht den Status als Leistungserbringer. Art. 56 UVG enthält keine normativen Vorgaben zur Leistungspflicht, sondern regelt die Zusammenarbeit und Tarife. Die Leistungspflicht ergibt sich aus Art. 10 UVG i.V.m. Art. 18 UVV. Der Wortlaut von Art. 56 Abs. 1 Satz 2 UVG ist im Verhältnis zu seinem Zweck zu weit gefasst und muss restriktiv interpretiert werden, um die Wahlfreiheit der Versicherten nicht zu beeinträchtigen. Die Helsana Unfall AG muss die Kosten für die Pflege durch die Spitex B. übernehmen, da keine alternativen Vertragsorganisationen verfügbar sind und die Wahlfreiheit der Versicherten sonst eingeschränkt würde. Die Abrechnung hat nach den Tarifen des Spitex-Tarifvertrags zu erfolgen.

art.56 (4) UVG art.70b (1) UVV art.56 (3) UVG art.56 (1) UVG art.18 (2) UVV art.18 (1) UVV art.53 UVG
Wahlfreiheit des Versicherten
Leistungspflicht des Unfallversicherers
Tarifvertrag Spitex
Zulassung von Leistungserbringern
teleologische Auslegung
Kostenübernahme
ambulante Pflege
Case law2022-05-18
art. 10 (2) UVG

in

8C 621/2021

Das Bundesgericht analysierte Art. 10 Abs. 2 UVG im Zusammenhang mit dem Anspruch der Beschwerdegegnerin auf Kostenerstattung für Pflegeleistungen durch die Spitex B.________, die zwar zugelassen, aber nicht Vertragspartnerin des Spitex-Tarifvertrags war. Das Gericht stellte fest, dass der Wortlaut von Art. 56 Abs. 1 Satz 2 UVG zwar grundsätzlich die Auffassung der Beschwerdeführerin unterstützt, wonach sie nicht verpflichtet sei, Kosten für nicht vertragsgebundene Leistungserbringer zu übernehmen. Jedoch ergab sich aus dem Normzweck, der historischen Auslegung und der systematischen Einordnung, dass der Gesetzgeber nicht beabsichtigte, die Wahlfreiheit der Versicherten wesentlich einzuschränken oder die Vergütungspflicht des Versicherers gänzlich zu verneinen, wenn der Leistungserbringer kein Tarifvertragspartner ist. Zudem fehlte der Beschwerdegegnerin aufgrund fehlender Kapazitäten anderer Spitexorganisationen ein tatsächliches Wahlrecht, weshalb die Beschwerdeführerin die Kosten für die erbrachten Pflegeleistungen zu erstatten hatte. Das Gericht bestätigte somit die vorinstanzliche Entscheidung, die die Vergütungspflicht der Beschwerdeführerin anerkannte.

art.53 (2) UVG art.70b (1) UVV art.15 (1) UVV art.15 (2) UVV art.56 (1) UVG art.18 (2) UVV art.18 (1) UVV
Wahlrecht des Versicherten
Kostenerstattungspflicht
Tarifvertrag
Zugelassene Leistungserbringer
Teleologische Auslegung
Historische Auslegung
Systematische Auslegung
Case law2022-05-18
art. 10 (2) UVG

in

148 V 311

{'factual_context': 'Die Beschwerdegegnerin A. erlitt 2007 eine Tetraplegie und ist auf Pflege angewiesen. Die Spitex B., die sie pflegt, ist zwar zugelassen, aber nicht Vertragspartnerin des Spitex-Tarifvertrags. Die Helsana Unfall AG verweigerte ab 2019 die Kostenübernahme, da die Spitex B. dem Tarifvertrag nicht beigetreten war.', 'normative_analysis': {'Art. 10 Abs. 2 UVG': 'Die versicherte Person hat ein Wahlrecht unter den zugelassenen Leistungserbringern. Dieses Recht wird jedoch eingeschränkt, wenn keine alternativen Leistungserbringer mit Vertragsstatus verfügbar sind.', 'Art. 56 Abs. 1 Satz 2 UVG': 'Der Wortlaut erlaubt grundsätzlich die Verweigerung der Kostenübernahme, wenn der Leistungserbringer kein Vertragspartner ist. Die teleologische Auslegung zeigt jedoch, dass der Gesetzgeber keine vollständige Verweigerung beabsichtigte, wenn keine alternativen Vertragsorganisationen verfügbar sind.', 'Art. 18 UVV': 'Regelt den Anspruch auf medizinische Pflege zu Hause durch zugelassene Organisationen. Die fehlende Vertragsbindung beeinträchtigt nicht den Status als Leistungserbringer.', 'systematische Einordnung': 'Art. 56 UVG enthält keine normativen Vorgaben zur Leistungspflicht, sondern regelt die Zusammenarbeit und Tarife. Die Leistungspflicht ergibt sich aus Art. 10 UVG i.V.m. Art. 18 UVV.', 'teleologische Reduktion': 'Der Wortlaut von Art. 56 Abs. 1 Satz 2 UVG ist im Verhältnis zu seinem Zweck zu weit gefasst und muss restriktiv interpretiert werden, um die Wahlfreiheit der Versicherten nicht zu beeinträchtigen.'}, 'conclusion': 'Die Helsana Unfall AG muss die Kosten für die Pflege durch die Spitex B. übernehmen, da keine alternativen Vertragsorganisationen verfügbar sind und die Wahlfreiheit der Versicherten sonst eingeschränkt würde. Die Abrechnung hat nach den Tarifen des Spitex-Tarifvertrags zu erfolgen.'}

art.56 (4) UVG art.70b (1) UVV art.56 (3) UVG art.56 (1) UVG art.18 (2) UVV art.18 (1) UVV art.53 UVG
Wahlfreiheit des Versicherten
Leistungspflicht des Unfallversicherers
Tarifvertrag Spitex
Zulassung von Leistungserbringern
teleologische Auslegung
Kostenübernahme
ambulante Pflege
Case law2022-05-09
art. 10 (1) UVG

in

8C 299/2022

Das Bundesgericht bestätigte die Einstellung der Heilbehandlung per 31. Juli 2020 und der Taggelder per 30. September 2020 als bundesrechtskonform, da nach Art. 10 Abs. 1 UVG keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers durch weitere Behandlungen zu erwarten war. Die Vorinstanz hatte korrekt festgestellt, dass die medizinischen Berichte keine Hinweise auf eine wesentliche Steigerung der Arbeitsfähigkeit durch weitere Therapien ergaben, und der Fallabschluss gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG daher gerechtfertigt war. Die nachträgliche Operation vom 1. Februar 2021 war zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung nicht vorhersehbar und begründete keinen Anspruch auf Leistungen im Rahmen des Grundfalls.

art.19 (1) UVG art.106 (1) BGG art.95 BGG art.66 (1) BGG art.42 (1) BGG art.16 (1) UVG art.105 (3) BGG art.97 (2) BGG art.64 BGG
Heilbehandlung
Taggeld
Fallabschluss
namhafte Besserung
prognostische Beurteilung
Arbeitsfähigkeit
Rückfall