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Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG)

USG·814.01

3. Abschnitt: Sanierungen

Art. 18 Umbau und Erweiterung sanierungsbedürftiger Anlagen

1 Eine sanierungsbedürftige Anlage darf nur umgebaut oder erweitert werden, wenn sie gleichzeitig saniert wird.

2 Erleichterungen nach Artikel 17 können eingeschränkt oder aufgehoben werden.

Case law2023-04-20
art. 18 (1) USG

in

1C 27/2022

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 18 Abs. 1 USG im Kontext der Lärmschutzmassnahmen für die Nationalstrasse 1 im Abschnitt Zürich-Nord bis Brüttisellen. Es bestätigte, dass die geplanten Massnahmen, einschliesslich der Pannenstreifenumnutzung (PUN) und der Geschwindigkeitsbegrenzung auf 80 km/h in der Nacht (22.00-07.00 Uhr), eine wesentliche Änderung der ortsfesten Anlage darstellen und somit den Anforderungen von Art. 8 Abs. 2 LSV unterliegen. Das Gericht wies darauf hin, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung verhältnismässig sei, da sie einen geringen Zeitverlust für die Verkehrsteilnehmer verursache, aber eine signifikante Lärmreduktion für die Anwohner bewirke. Die Interessenabwägung zwischen Verkehrsfluss und Lärmschutz führte zur Anordnung der nächtlichen Geschwindigkeitsbegrenzung.

art.74 (1) BV art.29 BV art.32 (3) SVG art.11 (1) USG art.25 (2) USG art.8 (2) LSV art.108 (2) SSV
Lärmschutz
Nationalstrasse
Geschwindigkeitsbegrenzung
Pannenstreifenumnutzung
Interessenabwägung
Verhältnismässigkeit
Umweltschutz
Case law2021-03-23
art. 18 USG

in

1C 595/2020

Das Bundesgericht prüfte die Anwendung von Art. 18 USG im Zusammenhang mit der Plangenehmigung für die Spannungserhöhung und Modernisierung einer Hochspannungsleitung. Es stellte fest, dass eine wesentliche Änderung einer Anlage im Sinne von Art. 18 USG einer Gesamtbetrachtung bedarf, wobei die Zunahme der Emissionen, der Umfang der baulichen Massnahmen, deren Kosten sowie die Verlängerung der Lebensdauer der Gesamtanlage zu berücksichtigen sind. Im vorliegenden Fall wurden die baulichen Anpassungen als nicht erheblich eingestuft und die Lebensdauer der Anlage würde nicht wesentlich verlängert. Zudem wurde festgestellt, dass die Spannungserhöhung keine Erhöhung der magnetischen Flussdichte bewirkt und die elektrische Feldstärke unterhalb des Immissionsgrenzwerts bleibt, sodass keine Verletzung des Vorsorgeprinzips (Art. 11 Abs. 2 USG) vorliegt. Daher sah das Gericht keine Grundsatzfragen, die eine höchstrichterliche Klärung erfordern, und trat auf die Beschwerde nicht ein.

art.82 BGG art.11 (2) USG art.66 (1) BGG art.68 (3) BGG art.20 StromVG art.42 (2) BGG art.83 (w) BGG art.86 (1) BGG
Art. 18 USG
wesentliche Änderung
Gesamtbetrachtung
Vorsorgeprinzip
nichtionisierende Strahlung
Plangenehmigung
Hochspannungsleitung
Case law2015-10-14
art. 18 USG

in

1C 506/2014

Das Bundesgericht qualifizierte das Ausführungsprojekt zur Umgestaltung und Lärmsanierung des Nationalstrassenabschnitts N1/36 als wesentliche Änderung gemäss Art. 18 USG i.V.m. Art. 8 LSV, da die baulichen Massnahmen und Kosten einem Neubau nahekamen und die Lebensdauer der Anlage erheblich verlängert wurde. Die Richter bestätigten die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Sanierungspflicht verschärft ist und der Bund verpflichtet ist, Schallschutzfenster an Gebäuden zu finanzieren, wo die Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden können. Zudem wies das Gericht die Sache zur Prüfung weiterer emissionsmindernder Massnahmen im Detailprojektierungsverfahren zurück, insbesondere hinsichtlich lärmarmer Beläge und des Gutsbetriebs Juchhof.

art.11 LSV art.13 (2) LSV art.10 LSV art.8 (2) LSV art.25 (3) USG art.17 USG art.20 USG
Lärmschutz
wesentliche Änderung
Sanierungspflicht
Immissionsgrenzwerte
Schallschutzfenster
Nationalstrasse
Verhältnismässigkeit
Case law2011-11-15
art. 18 (1) USG

in

1C 172/2011

Das Bundesgericht analysierte Art. 18 Abs. 1 USG im Kontext der Sanierung einer Hochspannungsleitung und stellte fest, dass eine wesentliche Änderung einer sanierungsbedürftigen Anlage die Pflicht zur Einhaltung der Anlagegrenzwerte gemäss NISV auslöst. Das Gericht kritisierte die Vorinstanzen dafür, dass sie den Anlagegrenzwert erst beim Ersatz der zweiten parallelen Leitung verlangten, und betonte, dass dies mit Art. 18 und 11 Abs. 2 USG unvereinbar sei. Es wies darauf hin, dass Massnahmen zur Einhaltung der Grenzwerte von Anfang an in die Planung einbezogen werden müssen, um spätere Sachzwänge zu vermeiden. Das Gericht hob hervor, dass die Genehmigungsbehörde bei einer wesentlichen Änderung nicht nur das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. a NISV anwenden darf, sondern auch die Einhaltung der Anlagegrenzwerte sicherstellen muss.

art.6 (1) EMRK art.9 (1) NISV art.16 (5) EleG art.29 (2) BV art.16 (1) USG art.13 EMRK art.11 (2) USG
Sanierungspflicht
Anlagegrenzwerte
NISV
Umweltschutz
Hochspannungsleitung
Vorsorgeprinzip
Rechtsweggarantie
Case law2009-08-27
art. 18 USG

in

1C 544/2008

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 18 USG im Zusammenhang mit der Frage, ob der Umbau der Pfingstweidstrasse als Neubau oder als Änderung einer bestehenden Anlage zu qualifizieren ist. Es stellte fest, dass trotz erheblicher baulicher und finanzieller Aufwendungen keine Neuanlage vorliegt, da der vorbestehende Strassenraum genutzt wird, keine vollständige Zweckänderung erfolgt und keine erhöhte Benutzerfrequenz zu erwarten ist. Das Gericht betonte, dass die Funktion der Strasse als städtische Hauptachse erhalten bleibt und keine rechtserhebliche Änderung ihres Charakters vorliegt. Die Vorinstanz hatte zurecht die Einschätzung des BAFU übernommen, dass es sich um den Um- und Ausbau einer bestehenden Strasse handelt, deren Funktion nicht vollständig geändert wird und keine projektbedingte Zunahme des Verkehrslärms zu erwarten ist.

art.8 (4) LSV art.11 (2) USG art.11 (3) USG art.25 (1) USG art.15 USG art.13 USG art.40 (2) LSV
Lärmschutz
Neuanlage
Umweltschutzgesetz
Strassenbau
Vorsorgeprinzip
Immissionsgrenzwerte
Verkehrslärm
Case law2009-03-11
art. 18 (2) USG

in

1C 165/2009

Das Bundesgericht beurteilte die Anwendung von Art. 18 Abs. 2 USG im Kontext einer Beschwerde gegen übermässige Lärmimmissionen einer Schiessanlage. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführer, als von erheblicher Lärmbelastung betroffene Anwohner, Parteistellung gemäss Art. 6 VwVG und Beschwerderecht nach Art. 89 Abs. 1 BGG beanspruchen können, unabhängig von ihrer Parteistellung im ursprünglichen Baubewilligungsverfahren. Das Gericht betonte, dass Sanierungserleichterungen nicht unwiderruflich sind und unter bestimmten Bedingungen, wie einer nachträglichen Änderung der Sach- oder Rechtslage oder bei Verletzung wichtiger öffentlicher Interessen, widerrufen oder angepasst werden können. Es wies darauf hin, dass die zuständige Behörde die Anträge der Beschwerdeführer materiell hätte prüfen müssen, insbesondere da die Lärmschutzwand, die 1987 als Auflage angeordnet wurde, nie errichtet wurde und die Lärmbelastung die Grenzwerte überschritt. Das Verwaltungsgericht hatte die Parteistellung der Beschwerdeführer zu Unrecht verneint, weshalb die Beschwerde gutgeheissen und die Sache zur erneuten Prüfung an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde.

art.89 (1) BGG art.107 (2) BGG art.6 VwVG art.29 (2) BV art.111 (1) BGG art.16 USG art.24 RPG
Lärmschutz
Parteistellung
Sanierungserleichterungen
Umweltschutzrecht
Rechtsverweigerung
Interessenabwägung
Beschwerderecht
Case law2005-04-11
art. 18 (2) USG

in

1A.99/2005

Das Bundesgericht bestätigte die Anwendung von Art. 18 Abs. 2 USG, wonach Sanierungserleichterungen bei einer sanierungsbedürftigen Anlage eingeschränkt oder aufgehoben werden können, wenn sich die tatsächlichen Gegebenheiten wesentlich ändern. Im vorliegenden Fall wurden die Sanierungserleichterungen für die Schiessanlage 'Schwybogen' bis 2007 befristet, da die Einführung der Armee XXI zu einer Abnahme der schiesspflichtigen Personen und damit der Bundesübungen führen würde. Das Gericht stellte fest, dass eine solche Befristung rechtmässig ist, da sie der Möglichkeit Rechnung trägt, dass die Voraussetzungen für die Erleichterungen wegfallen könnten, und verwies auf die Rechtsprechung in BGE 119 Ib 463.

art.13 (2) LSV art.17 (3) LSV art.16 (1) USG art.14 (1) LSV
Sanierungserleichterungen
Immissionsgrenzwerte
Schiessanlage
Lärmschutz
Befristung
Armee XXI
Bundesübungen
Case law2005-04-11
art. 18 (2) USG

in

1A.41/2005

Das Bundesgericht bestätigte die Anwendung von Art. 18 Abs. 2 USG, wonach Sanierungserleichterungen für Schiessanlagen befristet werden können, wenn sich die tatsächlichen Gegebenheiten ändern, die zu den Erleichterungen geführt haben. Im vorliegenden Fall rechtfertigte die erwartete Abnahme der schiesspflichtigen Personen infolge der Einführung der Armee XXI die Befristung der Erleichterungen bis 2007. Das Gericht wies die Beschwerde ab, da die Befristung im Einklang mit der Rechtsprechung stand und keine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes vorlag.

art.17 (3) LSV art.11 (2) USG art.13 (2) LSV art.16 (1) USG art.14 (1) LSV
Sanierungserleichterungen
Schiessanlagen
Lärmschutz
Befristung
Umweltschutzgesetz
Lärmschutz-Verordnung
Gleichbehandlungsgebot
Case law2005-04-11
art. 18 (2) USG

in

1A.80/2005

Das Bundesgericht bestätigte die Anwendung von Art. 18 Abs. 2 USG, indem es entschied, dass Sanierungserleichterungen für eine Schiessanlage befristet werden können, wenn sich die tatsächlichen Gegebenheiten ändern, die zu den Erleichterungen geführt haben. Das Gericht stellte fest, dass eine wesentliche Änderung der Umstände, wie die Abnahme der schiesspflichtigen Personen infolge der Armee XXI, eine Befristung der Erleichterungen rechtfertigt. Die Behörde durfte daher die Erleichterungen bis 2007 befristen, mit der Möglichkeit einer späteren Neubeurteilung. Das Gericht wies die Beschwerde ab, da die angeordneten Massnahmen verhältnismässig und bundesrechtskonform waren.

art.2 (1) LSV art.11 (2) USG art.13 LSV art.16 (1) USG art.14 (1) LSV
Sanierungserleichterungen
Befristung
Schiessanlage
Lärmschutz
Verhältnismässigkeit
Umweltschutzgesetz
Bundesrecht
Case law2005-04-11
art. 18 (2) USG

in

1A.74/2005

Das Bundesgericht bestätigte die Anwendung von Art. 18 Abs. 2 USG, indem es die Befristung von Sanierungserleichterungen für die Schiessanlage 'Herdern' als rechtmässig erachtete. Das Gericht führte aus, dass gemäss Art. 18 Abs. 2 USG Sanierungserleichterungen eingeschränkt oder aufgehoben werden können, wenn sich die tatsächlichen Gegebenheiten wesentlich ändern, wie z.B. durch technischen Fortschritt oder wegfallende öffentliche Interessen. Die Befristung bis 2007 wurde damit gerechtfertigt, dass die Einführung der Armee XXI zu einer Abnahme der schiesspflichtigen Personen führen würde, was eine Neubeurteilung der Erleichterungen erforderlich mache. Das Gericht wies die Beschwerde ab, da die angeordneten Massnahmen bundesrechtlich konform seien und keine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes vorliege.

art.5 (3) BV art.11 (2) USG art.13 (2) LSV art.16 (1) USG art.14 (1) LSV
Sanierungserleichterungen
Immissionsgrenzwerte
Lärmschutz
Verhältnismässigkeit
Befristung
Gleichbehandlungsgebot
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