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Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG)

USG·814.01

24 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 2006, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2701; BBl 2005 5351, 5391).

Art. 10b Umweltverträglichkeitsbericht

1 Wer eine Anlage, die der Umweltverträglichkeitsprüfung untersteht, planen, errichten oder ändern will, muss der zuständigen Behörde einen Umweltverträglichkeitsbericht unterbreiten. Dieser bildet die Grundlage der Umweltverträglichkeitsprüfung.

2 Der Bericht enthält alle Angaben, die zur Prüfung des Vorhabens nach den Vorschriften über den Schutz der Umwelt nötig sind. Er wird nach den Richtlinien der Umweltschutzfachstellen erstellt und umfasst folgende Punkte:

a.
den Ausgangszustand;
b.25
das Vorhaben, einschliesslich der vorgesehenen Massnahmen zum Schutze der Umwelt und für den Katastrophenfall, sowie einen Überblick über die wichtigsten allenfalls vom Gesuchsteller geprüften Alternativen;
c.
die voraussichtlich verbleibende Belastung der Umwelt.

3 Zur Vorbereitung des Berichts wird eine Voruntersuchung durchgeführt. Werden in der Voruntersuchung die Auswirkungen auf die Umwelt und die Umweltschutzmassnahmen abschliessend ermittelt, so gelten die Ergebnisse der Voruntersuchung als Bericht.

4 Die zuständige Behörde kann Auskünfte oder ergänzende Abklärungen verlangen. Sie kann Gutachten erstellen lassen; vorher gibt sie den Interessierten Gelegenheit zur Stellungnahme.

25 Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 27. Sept. 2013 (Arhus-Konvention), in Kraft seit 1. Juni 2014 (AS 2014 1021; BBl 2012 4323).

Case law2019-05-14
art. 10b (2) USG

in

1C 662/2017

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 10b Abs. 2 USG im Zusammenhang mit der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) für den Bau von Schnellabrollwegen am Flughafen Zürich. Der UVB muss gemäss Art. 10b Abs. 2 USG alle notwendigen Angaben enthalten, um die Konformität des Vorhabens mit den Umweltschutzvorschriften zu prüfen. Das Gericht stellte fest, dass der UVB zwar keine detaillierte Begründung für die fehlenden relevanten Auswirkungen der Schnellabrollwege auf den Fluglärm enthielt, jedoch aufgrund der Fachmeinung des BAFU und der geringen Zunahme des Lärmpegels (weniger als 1 dB (A)) von einer Ausnahmesituation ausgegangen werden konnte, in der auf eine Vervollständigung der UVP verzichtet werden durfte. Die umweltrechtlichen Anforderungen wurden somit im Ergebnis als erfüllt angesehen.

art.8 LSV art.37 (5) LFG art.15 (3) RPV art.18 (1) USG art.27d (1) VIL art.13 RPG
Umweltverträglichkeitsprüfung
Fluglärm
Sachplan
Kapazitätssteigerung
Interessenabwägung
Bundesrecht
Verwaltungsrecht
Case law2019-03-05
art. 10b (2) USG

in

1C 467/2018

Das Bundesgericht beurteilte die Anwendung von Art. 10b Abs. 2 USG im Zusammenhang mit der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) für das Projekt Weststrasse in Wetzikon. Es bestätigte die Auffassung der Vorinstanz, dass eine isolierte UVP für das Projekt Weststrasse zulässig sei, da dieses unabhängig von der ungewissen Realisierung der Westtangente Wetzikon zweckmässig und notwendig erscheine. Das Gericht stellte fest, dass die UVP gemäss Art. 10b Abs. 2 USG alle erforderlichen Angaben für die Prüfung des Vorhabens enthielt und die ganzheitliche Betrachtungsweise nach Art. 8 USG gewahrt wurde, indem eine spätere UVP für die Westtangente vorgesehen ist, falls diese realisiert wird. Eine Verletzung von Bundesrecht wurde verneint.

art.10c (1) USG art.99 (1) BGG art.106 (1) BGG art.95 BGG art.106 (2) BGG art.10a (1) USG art.8 USG art.29 (2) BV art.89 (1) BGG art.10a (2) USG
Umweltverträglichkeitsprüfung
UVP
Projekt Weststrasse
Westtangente Wetzikon
ganzheitliche Betrachtungsweise
Verkehrsprognose
Bundesrecht
Case law2017-06-22
art. 10b (2 lit. a) USG

in

1C 103/2016

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die geplante Erweiterung der Aushubdeponie Aahus IV die Anforderungen von Art. 10b Abs. 2 lit. a USG erfüllt, insbesondere hinsichtlich der Stabilität des Untergrunds und der Entwässerung. Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass die Sondierungen ungenügend seien und der Ausgangszustand nicht hinreichend abgeklärt worden sei. Das Gericht stellte fest, dass die durchgeführten Untersuchungen der Geotest AG, gestützt auf vier Baggerschlitze und ergänzende Rammsondierungen, sowie die Auflagen und das verlangte Monitoringkonzept die Stabilität der Deponie gewährleisteten. Die fehlenden Aussagen zu möglichen Auswirkungen auf die Entwässerung wurden durch den Zusatzbericht der Geotest AG und die Stellungnahmen der Fachstellen ergänzt, sodass der Nachweis gemäss Ziff. 1 Abs. 2 Anh. 2 TVA bzw. Ziff. 1.2.1 und 2.4.2 Anh. 2 VVEA als erbracht angesehen wurde. Das Gericht folgte der Einschätzung des BAFU und wies die Beschwerde ab.

art.59a USG art.59 USG art.38 VVEA art.32c USG art.30e (2) USG
Deponieerweiterung
Stabilität des Untergrunds
Entwässerung
Umweltverträglichkeitsprüfung
Monitoringkonzept
Geotechnische Untersuchungen
Haftungsfragen
Case law2010-05-17
art. 10b (4) LPE

in

1C 506/2009

Le Tribunal fédéral a examiné l'application de l'art. 10b al. 4 LPE dans le cadre d'une étude d'impact sur l'environnement (EIE) relative au projet de contournement de la Sallaz. Le tribunal a confirmé que l'EIE, basée sur un rapport d'impact et des avis spécialisés, doit être réalisée dans le cadre de la procédure décisive définie par le droit cantonal. Les recourants soutenaient que l'annulation des décisions initiales imposait une nouvelle étude globale, mais le tribunal a rejeté cet argument, soulignant que l'arrêt du Tribunal administratif exigeait seulement une enquête complémentaire sur des points précis (mesures d'accompagnement, respect des valeurs limites d'immission et possibilité d'allègements). Le tribunal a également noté que les recourants n'avaient pas démontré en quoi l'absence d'une étude globale violait le droit fédéral, et que les griefs formels concernant l'étude acoustique (logiciel utilisé, présentation des demandes d'allègements) étaient mal fondés, car l'étude respectait les exigences légales et la pratique usuelle.

art.10c LPE art.10a LPE art.9 Cst. art.86 (1 let. d) LTF art.22 OEIE art.105 (2) LTF art.89 (1) LTF
étude d'impact sur l'environnement
valeurs limites d'immission
procédure décisive
enquête complémentaire
rapport d'impact
protection contre le bruit
arbitraire