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Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG)

USG·814.01

2. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 10 Katastrophenschutz

1 Wer Anlagen betreibt oder betreiben will, die bei ausserordentlichen Ereignissen den Menschen oder seine natürliche Umwelt schwer schädigen können, trifft die zum Schutz der Bevölkerung und der Umwelt notwendigen Massnahmen.22 Insbesondere sind die geeigneten Standorte zu wählen, die erforderlichen Sicherheitsabstände einzuhalten, technische Sicherheitsvorkehren zu treffen sowie die Überwachung des Betriebes und die Alarmorganisation zu gewährleisten.

2 Die Kantone koordinieren die Dienste für den Katastrophenschutz und bezeichnen eine Meldestelle.

3 Der Inhaber der Anlage meldet ausserordentliche Ereignisse unverzüglich der Meldestelle.23

4 Der Bundesrat kann durch Verordnung bestimmte Produktionsverfahren oder Lagerhaltungen verbieten, wenn die Bevölkerung und die natürliche Umwelt auf keine andere Weise ausreichend geschützt werden können.

22 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1155; BBl 1993 II 1445).

23 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1155; BBl 1993 II 1445).

Case law2009-04-08
art. 10 USG

in

135 II 238

Das Bundesgericht prüft, ob das Lärmsanierungsprojekt an den Sentibrücken der Nationalstrasse A2 einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bedarf. Gemäss Art. 10 USG ist bei Projekten, die die Tunnelsicherheit und den Katastrophenschutz betreffen, eine UVP-Pflicht zu prüfen. Das Projekt sieht neben der Erhöhung von Lärmschutzwänden auch das Schliessen von Öffnungen bei den angrenzenden Tunneln vor, was zu einer Vergrösserung der überdeckten Strassenbereiche führt. Dies wird als vergleichbar mit einer Einhausung betrachtet, die eine UVP-Pflicht auslösen kann. Besonders relevant ist der Abstand zwischen den Tunneln, der mit rund 85 Metern unter den Vorgaben der ASTRA-Richtlinie zur Tunnellüftung liegt. Dies erhöht das Risiko von Strömungskurzschlüssen und Brandgasausbreitung, was eine erhebliche Verstärkung der Umweltbelastung im Hinblick auf den Katastrophenschutz darstellt. Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass eine UVP der 3. Stufe notwendig ist, da die Risikoeinschätzung gemäss Störfallverordnung unzureichend behandelt wurde.

art.1 (2) StFV art.2 (1) UVPV art.10a (2) USG
Umweltverträglichkeitsprüfung
Katastrophenschutz
Tunnelsicherheit
Lärmsanierung
Störfallverordnung
ASTRA-Richtlinie
Nationalstrasse
Case law2001-08-01
art. 10 USG

in

1A.144/1999

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Beschwerdeführerin aufgrund von Art. 10 USG verpflichtet ist, ihr Desinfektionsverfahren so zu ändern, dass keine Lagerung von druckverflüssigtem Chlorgas mehr erforderlich ist. Das Gericht stellte fest, dass die Vorinstanzen die Risikoermittlung der Beschwerdeführerin nicht ausreichend überprüft hatten, insbesondere hinsichtlich der Personendichten, Fluchtfaktoren und der Quantifizierung der Risikosummenkurve. Es wurde festgestellt, dass die kantonalen Behörden verpflichtet gewesen wären, die vorgeschlagenen zusätzlichen Sicherheitsmassnahmen der Beschwerdeführerin näher zu prüfen, insbesondere die Reduktion der Eintretenswahrscheinlichkeit zu würdigen. Daher wurde die Sache zur erneuten Beurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen, um eine korrigierte Risikobewertung vorzunehmen.

art.6 (4) StFV art.9 (5) USG art.7 (1) StFV art.8 (1) StFV art.9 (2) USG art.9 (3) USG art.22 StFV
Risikoermittlung
Störfallverordnung
Umweltschutzgesetz
Chlorgaslagerung
Interessenabwägung
Personendichte
Fluchtfaktoren
Case law2001-01-08
art. 10 USG

in

127 II 18

Die X. AG betreibt eine Badeanlage in Pfäffikon/SZ, bei der Chlorgas in Druckfässern gelagert wird. Gemäss Art. 10 USG und Art. 6 StFV wurde eine quantitative Risikoermittlung verlangt. Die Risikoermittlung ergab, dass das Risiko im Übergangsbereich liegt, jedoch nie den inakzeptablen Bereich erreicht. Das MPD qualifizierte das Risiko als nicht tragbar und forderte Massnahmen zur Risikoreduktion. Die X. AG schlug zusätzliche Massnahmen vor, die das Risiko in den akzeptablen Bereich senken sollten. Das Bundesgericht prüfte, ob die Risikosummenkurve korrekt berechnet wurde und ob die Annahmen zu Personendichten und Fluchtfaktoren realistisch sind. Es kam zum Schluss, dass die kantonalen Instanzen die Risikoermittlung nicht ausreichend quantifiziert hatten und die Sache zur erneuten Abklärung zurückgewiesen wurde.

art.6 (4) StFV art.8 StFV art.22 StFV art.7 StFV
Risikoermittlung
Störfallverordnung
Personendichte
Fluchtfaktoren
Chlorgas
Risikosummenkurve
Interessenabwägung
Case law1987-03-11
art. 10 (4) USG

in

113 IB 60

Das Bundesgericht prüft, ob Art. 10 Abs. 4 USG unmittelbar anwendbar ist und ob die Verfügung des Regierungsrats des Kantons Solothurn rechtmäßig ist. Es stellt fest, dass Art. 10 Abs. 1 USG direkte Verhaltenspflichten für Betreiber von Anlagen und Lagern mit umweltgefährdenden Stoffen vorsieht und keine weitere Verordnung für die Anwendbarkeit erforderlich ist. Die Norm ist trotz ihrer relativen Unbestimmtheit sachgerecht, da sie auf die Komplexität der naturwissenschaftlich-technischen Zusammenhänge und die Lückenhaftigkeit des Wissens Rücksicht nimmt. Die Selbstverantwortung der Privaten und die Beratung durch die Behörden kompensieren die Unbestimmtheit. Die Verfügung des Regierungsrats wird als vorläufige Maßnahme betrachtet, die nach Maßgabe neuer Erkenntnisse anzupassen ist. Die Beschwerdeführerin muss die Einlagerung gefährlicher Stoffe reduzieren und darf keine neuen Stoffe einlagern, bis die Sicherheitsmaßnahmen erfüllt sind.

art.7 (5) USG art.26 USG art.6 USG art.1 (2) USG art.10 (1) USG art.39 (1) USG
Umweltschutz
Katastrophenschutz
Selbstverantwortung
Gefährdungspotential
Vorläufige Maßnahme
Chemikalienlagerung
Verhältnismäßigkeit
Case law1987-03-11
art. 10 (1) USG

in

113 IB 60

Das Bundesgericht prüft die unmittelbare Anwendbarkeit von Art. 10 Abs. 1 USG und kommt zum Schluss, dass die Norm trotz ihrer relativen Unbestimmtheit direkt anwendbar ist. Die Vorschrift richtet sich an Private und auferlegt ihnen direkte Verhaltenspflichten zum Schutz der Bevölkerung und der Umwelt bei ausserordentlichen Ereignissen. Die Bestimmung umschreibt die betroffenen Stoffe nicht detailliert, sondern nach Massgabe ihrer Umweltrelevanz und ihres Gefahrenpotentials. Die relative Unbestimmtheit wird als sachgerecht erachtet, da der Gesetzgeber auf gesicherte Erkenntnisse nicht warten konnte und die Komplexität der Zusammenhänge eine offene Regelung erfordert. Die Selbstverantwortung der Privaten und die Beratung durch die Behörden kompensieren die Unbestimmtheit. Der Regierungsrat hat die Verfügung als vorläufige Massnahme erlassen, die nach Massgabe weiterer Erkenntnisse zu präzisieren ist.

art.7 (5) USG art.26 USG art.6 USG art.1 (2) USG art.10 (4) USG art.39 (1) USG
Katastrophenschutz
Umweltschutz
Selbstverantwortung
Gefahrenpotential
Unmittelbare Anwendbarkeit
Vorläufige Massnahme
Chemikalienlagerung