Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die geplante UMTS-Mobilfunkanlage gegen das Vorsorgeprinzip gemäss Art. 1 Abs. 2 USG verstösst. Die Beschwerdeführer stützten sich auf die TNO-Studie, die erstmals Hinweise auf negative gesundheitliche Auswirkungen von UMTS-Strahlung im Niedrigdosisbereich zeigte. Das Gericht anerkannte zwar die Bedeutung der Studie als ersten Hinweis, betonte jedoch, dass die Ergebnisse wissenschaftlich gesichert sein müssen, bevor sie als Grundlage für ein vorsorgliches Verbot oder eine Senkung der Grenzwerte dienen können. Da die TNO-Studie ein Einzelbefund war und weitere Studien zur Reproduktion der Ergebnisse noch ausstanden, sah das Gericht keine ausreichende Grundlage für eine Verletzung des Vorsorgeprinzips. Zudem wies es darauf hin, dass ein wissenschaftlicher Nachweis der Unbedenklichkeit prinzipiell nicht möglich sei und die aktuellen Grenzwerte der NISV als ausreichend angesehen werden. Die Beschwerde wurde daher als unbegründet abgewiesen.
Vorsorgeprinzip
NISV
UMTS-Strahlung
TNO-Studie
Grenzwerte
Gesundheitsschutz
wissenschaftliche Unsicherheit