Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG)

TSchG·455

17 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6279; BBl 2011 7055).

Art. 14 Bedingungen, Einschränkungen und Verbote19

1 Der Bundesrat kann aus Gründen des Tierschutzes die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten an Bedingungen knüpfen, einschränken oder verbieten.20 Vorbehalten bleibt die Einfuhr von Koscher- und von Halalfleisch, um eine ausreichende Versorgung der jüdischen und der islamischen Gemeinschaft mit solchem Fleisch sicherzustellen. Die Einfuhr- und die Bezugsberechtigung sind Angehörigen dieser Gemeinschaften und ihnen zugehörigen juristischen Personen und Personengesellschaften vorbehalten.

2 Die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Katzen- und Hundefellen und daraus hergestellten Produkten sowie der Handel mit solchen Fellen und Produkten sind verboten.21

19 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6279; BBl 2011 7055).

20 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 2 des BG vom 16. März 2012 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten, in Kraft seit 1. Okt. 2013 (AS 2013 3095; BBl 2011 6985).

21 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6279; BBl 2011 7055).

Case law2013-08-16

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Einfuhr von koscherem geräuchertem Rindfleisch unter das Teilzollkontingent Nr. 5.3 (Koscherfleisch von Tieren der Rindviehgattung) fällt und somit einem privilegierten Zollansatz unterliegt. Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass die Ausschlussregelung für geräuchertes Fleisch in der Agrareinfuhrverordnung 1998 verfassungs- und gesetzeswidrig sei, da sie eine Diskriminierung darstelle und gegen die Religionsfreiheit (Art. 15 BV, Art. 9 EMRK) sowie die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) verstoße. Das Gericht stellte fest, dass der Bundesrat im Rahmen seiner Verordnungskompetenz (Art. 21 Abs. 2 LwG) berechtigt war, die Zollkontingente zu regeln, und dass die Ausschlussregelung für geräuchertes Fleisch nicht willkürlich oder diskriminierend sei. Es wies zudem die Rüge der Verletzung der Religionsfreiheit zurück, da der Staat nicht verpflichtet sei, für koscheres Fleisch zusätzliche Kontingentszollansätze zu schaffen, wenn diese für nicht koscheres Fleisch nicht vorgesehen sind. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.

Zollrecht
Koscherfleisch
Religionsfreiheit
Diskriminierungsverbot
Verordnungskompetenz
Bundesrat
Agrareinfuhrverordnung