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Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO)

StPO·312.0

5. Abschnitt: Entscheide

Art. 82 Einschränkungen der Begründungspflicht

1 Das erstinstanzliche Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es:

a.
das Urteil mündlich begründet; und
b.34
nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB35, eine Behandlung nach Artikel 59 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht.

2 Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn:

a.
eine Partei dies innert 10 Tagen nach Zustellung des Dispositivs verlangt;
b.
eine Partei ein Rechtsmittel ergreift.

3 Verlangt nur die Privatklägerschaft ein begründetes Urteil oder ergreift sie allein ein Rechtsmittel, so begründet das Gericht das Urteil nur in dem Masse, als dieses sich auf das strafbare Verhalten zum Nachteil der Privatklägerschaft und auf deren Zivilansprüche bezieht.

4 Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen.

34 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697).

35 SR 311.0

Case law2023-02-22
art. 82 (4) StPO

in

6B 712/2020

Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Verweisung auf die Begründung der Vorinstanz gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO und stellte fest, dass das Berufungsgericht zwar für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen darf, jedoch nicht pauschal und nur unter der Voraussetzung, dass die massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen der Rechtsmittelinstanz klar bleiben. Die Vorinstanz hatte in diesem Fall die Begründungspflicht nicht verletzt, da sie die Feststellungen der Erstinstanz punktuell ergänzte und auf neue Vorbringen einging, sodass keine willkürliche Beweiswürdigung oder Verletzung der Unschuldsvermutung vorlag. Die Verweisung war daher zulässig, da die Vorinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen im Wesentlichen beipflichtete und nur geringfügige Ergänzungen vornahm.

art.112 (1 lit. b) BGG art.389 (3) StPO art.50 StGB art.5 (2) StPO art.64 (2) BGG art.42 (2) StGB art.101 (1) StPO art.47 StGB art.29 (1 lit. b) StPO art.398 (2 und 3) StPO art.408 StPO art.29 (2) BV art.30 StPO art.147 StPO art.105 (1) BGG art.10 (3) StPO art.64 (1) BGG
Begründungspflicht
Verweisung auf Vorinstanz
Beweiswürdigung
Unschuldsvermutung
Rechtsmittelverfahren
Willkürverbot
Verfahrensrecht
Case law2022-08-12
art. 82 (4) StPO

in

6B 130/2022

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 82 Abs. 4 StPO und stellte fest, dass die Rechtsmittelinstanz aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweisen kann, wenn sie dieser beipflichtet. Ein solcher Verweis ist insbesondere bei nicht streitigen Sachverhalten und abstrakten Rechtsausführungen sinnvoll, kommt jedoch bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich beipflichtet. Art. 82 Abs. 4 StPO entbindet die Rechtsmittelinstanzen nicht von ihrer Begründungspflicht und findet seine Grenzen, wenn nicht mehr ohne Weiteres feststellbar ist, welche Erwägungen der Rechtsmittelinstanz zugrunde liegen. Im vorliegenden Fall wurde der Verweis der Vorinstanz auf die Begründung der ersten Instanz als zulässig erachtet, da klar war, welche Feststellungen und Erwägungen erfasst waren und die Vorinstanz hinreichend auf die im Berufungsverfahren vorgebrachte Kritik einging.

art.139 (2) StPO art.389 (2) StPO art.78 (5) StPO art.80 (1) BGG art.97 (1) BGG art.6 StPO art.345 StPO art.10 (2) StPO art.42 (2) BGG art.32 (1) BV art.95 BGG art.3 (2 lit. c) StPO art.29 (2) BV art.66 (1) BGG art.147 (1) StPO art.399 (3 lit. c) StPO art.10 (3) StPO
Prozessökonomie
Begründungspflicht
Rechtsmittelverfahren
Beweiswürdigung
Willkürverbot
Untersuchungsgrundsatz
Unschuldsvermutung
Case law2022-06-23
art. 82 (4) StPO

in

6B 18/2022

Das Bundesgericht prüfte die Strafzumessung gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO und stellte fest, dass die Vorinstanz eine eigenständige Strafzumessung vornahm, ohne auf die erstinstanzliche Begründung zu verweisen. Die Berufungsinstanz kann die erstinstanzliche Strafe trotz teilweiser Freisprüche beibehalten, wenn dies begründet wird, etwa durch die Feststellung, dass das erstinstanzliche Gericht die Tatsachen falsch gewürdigt und eine zu tiefe Strafe angesetzt hat. Die Strafzumessung der Vorinstanz war nachvollziehbar, da sie die relevanten Strafzumessungsfaktoren wie die Schwere der Delikte, die Bandenmässigkeit, die Entscheidungsfreiheit des Beschwerdeführers und dessen Vorstrafen berücksichtigte. Das Bundesgericht sah keinen Ermessensmissbrauch und bestätigte die sechsjährige Freiheitsstrafe als angemessen.

art.50 StGB art.139 (3) StGB art.139 (2) StGB art.64 (2) BGG art.49 (1) StGB art.66 (1) BGG art.64 (1) BGG
Strafzumessung
Ermessensspielraum
Bandenmässigkeit
Gewerbsmässigkeit
Vorstrafen
Asperationsprinzip
Doppelverwertungsverbot
Case law2022-04-28
art. 82 (4) StPO

in

6B 305/2021

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 82 Abs. 4 StPO, der es Rechtsmittelinstanzen erlaubt, aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichtet. Der Gerichtshof stellte klar, dass ein solcher Verweis zulässig ist, sofern klar ist, welche Feststellungen und Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils erfasst sind, und die Rechtsmittelinstanz ihrer Begründungspflicht nachkommt. Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass die Vorinstanz diese Voraussetzungen erfüllte, indem sie die wesentlichen Überlegungen darlegte und auf die detaillierten Ausführungen der ersten Instanz verwies, ohne dass dies als willkürlich oder unvollständig angesehen werden konnte.

art.95 BGG art.9 BV art.10 StPO art.105 (1) BGG art.97 (1) BGG art.140 (3) StGB art.6 (2) EMRK art.66_a (2) StGB art.32 (1) BV
Prozessökonomie
Begründungspflicht
Willkürverbot
Beweiswürdigung
Rechtsmittelverfahren
Unschuldsvermutung
DNA-Beweis
Case law2022-03-02
art. 82 (4) StPO

in

6B 1338/2021

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, da die Vorinstanz die Beweisanträge des Beschwerdeführers in antizipierter Beweiswürdigung sorgfältig und begründet abgelehnt hatte, insbesondere unter Verweis auf Art. 82 Abs. 4 StPO, wonach die Einvernahme der Mutter des Beschwerdeführers durch die Staatsanwaltschaft bereits erfolgt war. Das Gericht stellte fest, dass die Vorinstanz den Sachverhalt umfassend und nachvollziehbar aufgeklärt hatte und keine Willkür oder Rechtsverweigerung vorlag. Die pauschalen Rügen des Beschwerdeführers zur Beweiswürdigung und zur mentalen Gesundheit der Privatklägerin wurden als unzulässige appellatorische Kritik zurückgewiesen, da das Bundesgericht keine freie Prüfung des Sachverhalts vornimmt.

art.95 BGG art.65 (2) BGG art.66 (1) BGG art.1 (1) BGG art.9 BV art.97 (1) BGG art.42 (2) BGG art.109 BGG art.105 (2) BGG art.64 BGG art.56 (3) StGB
Beweiswürdigung
Willkürrüge
Rechtsverweigerung
Art. 82 Abs. 4 StPO
antizipierte Beweiswürdigung
Bundesgerichtliche Überprüfung
Sachverhaltsrüge
Case law2021-06-23
art. 82 (4) StPO

in

6B 276/2021

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 82 Abs. 4 StPO, der es Gerichten im Rechtsmittelverfahren erlaubt, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen. Das Gericht betonte, dass dieses Instrument zurückhaltend anzuwenden ist, um den Eindruck zu vermeiden, dass sich die Rechtsmittelinstanz nicht mit den Vorbringen der beschwerdeführenden Partei auseinandersetzt. Ein Verweis ist insbesondere bei nicht streitigen Sachverhalten und abstrakten Rechtsausführungen sinnvoll, während bei umstrittenen Sachverhalten und Beweiswürdigungen nur dann darauf verwiesen werden kann, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich beipflichtet. Im vorliegenden Fall wurde der Verweis auf die Erstinstanz als zulässig erachtet, da der Beschwerdeführer keine neuen tatsächlichen oder rechtlichen Vorbringen gemacht hatte, die eine eigenständige Auseinandersetzung erfordert hätten.

art.9 (1) StPO art.180 (1) StGB art.42 (2) BGG art.95 BGG art.325 (1 lit. f) StPO art.350 (1) StPO art.96 BGG
Rechtsmittelverfahren
Verweis auf Vorinstanz
Begründungspflicht
Beweiswürdigung
rechtliches Gehör
Willkürverbot
Drohung
Case law2019-08-01
art. 82 (4) StPO

in

6B 843/2018

Das Bundesgericht untersuchte die Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung und der Unschuldsvermutung. Der Beschwerdeführer rügte eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, insbesondere weil die Vorinstanz angeblich eine falsche Ausgangslage zugrunde legte und sein Schweigerecht missachtete. Das Gericht stellte fest, dass die Vorinstanz ihre Beweiswürdigung auf zulässige Weise durchführte, indem sie den Beschwerdeführer als de facto-Halter des Fahrzeugs betrachtete und sein Schweigen im Rahmen der freien Beweiswürdigung berücksichtigte, ohne die Beweislast umzukehren oder die Unschuldsvermutung zu verletzen. Die Vorinstanz hatte zudem plausibel dargelegt, warum die Behauptung des Beschwerdeführers, ein Dritter habe das Fahrzeug gelenkt, unglaubhaft erschien. Das Bundesgericht bestätigte, dass die Beweiswürdigung willkürfrei war und keine Verletzung des Schweigerechts oder der Unschuldsvermutung vorlag, weshalb die Beschwerde abgewiesen wurde.

art.65 (2) BGG art.66 (1) BGG art.64 (1) BGG
Beweiswürdigung
Unschuldsvermutung
Schweigerecht
de facto-Halter
Willkürprüfung
freie Beweiswürdigung
Beweislast
Case law2019-07-06
art. 82 (4) StPO

in

6B 409/2018

Das Bundesgericht untersuchte die Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO und stellte fest, dass Rechtsmittelinstanzen zwar aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweisen können, wenn sie dieser zustimmen, jedoch nicht von ihrer eigenen Begründungspflicht entbunden sind. Der Verweis muss zurückhaltend erfolgen und ist insbesondere bei strittigen Sachverhalten oder rechtlichen Fragen unzulässig. Im vorliegenden Fall genügte der angefochtene Entscheid nicht diesen Anforderungen, da die Vorinstanz keine eigenständige Beweiswürdigung und Subsumtion vornahm und sich stattdessen unzulässig stark auf die erstinstanzlichen Erwägungen stützte, ohne klar zu machen, inwieweit sie diese übernahm. Dies verletzte den reformatorischen Charakter der Berufung und die Pflicht zu einer umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Würdigung gemäss Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO sowie Art. 408 StPO.

art.398 (2) StPO art.398 (3) StPO art.408 StPO art.10 (1) StPO art.391 (1) StPO art.112 (1) BGG art.46 (1) StGB art.112 (3) BGG art.49 (1) StGB art.404 (1) StPO
Begründungspflicht
Prozessökonomie
Rechtsmittelverfahren
Beweiswürdigung
Subsumtion
Reformatorisches Rechtsmittel
Willkürverbot
Case law2019-05-09
art. 82 (4) StPO

in

6B 657/2019

Das Bundesgericht bestätigte die Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, indem es feststellte, dass die Vorinstanz zulässigerweise auf die erstinstanzliche Urteilsbegründung verwiesen hat, um die Identifikation der Fahrzeuge auf den Videosequenzen zu stützen. Der Beschwerdeführer hatte gerügt, dass die Vorinstanz nicht darlege, inwiefern die Fahrzeuge auf den Videosequenzen mit seinem Fahrzeug übereinstimmten. Das Gericht wies diese Rüge zurück, da die Vorinstanz sich ausreichend mit den übereinstimmenden Merkmalen der Fahrzeuge auseinandergesetzt hatte und auf die erstinstanzlichen Feststellungen verweisen durfte, was gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO zulässig ist. Die Feststellungen der Vorinstanz wurden daher nicht als willkürlich oder offensichtlich unrichtig angesehen.

art.12 (1) VRV art.34 (4) SVG art.90 (2) StGB art.6 (2) StPO art.106 (2) BGG art.66 (1) BGG art.105 (2) BGG
Beweiswürdigung
Willkür
Unschuldsvermutung
Verkehrsregeln
Videobeweis
Fahrzeugidentifikation
Geschwindigkeitsberechnung
Case law2018-10-31
art. 82 (4) StPO

in

6B 183/2018

Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt hat, indem sie gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO lediglich auf die erstinstanzliche Begründung verwies, ohne auf die konkreten Rügen der Beschwerdeführerin zum Tathergang einzugehen. Dies war insbesondere deshalb unzulässig, weil die Beschwerdeführerin die erstinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als unzutreffend gerügt hatte und eine eingehende Auseinandersetzung mit ihren Vorbringen für die Beurteilung des Eventualvorsatzes erforderlich gewesen wäre. Die Beschwerde wurde daher gutgeheissen, das Urteil aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

art.68 (2) BGG art.66 (1 und 4) BGG
rechtliches Gehör
Art. 82 Abs. 4 StPO
Verweis auf erstinstanzliche Begründung
Eventualvorsatz
Sachverhaltsfeststellung
Beschwerde
Bundesgericht