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Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO)

StPO·312.0

5. Abschnitt: Entscheide

Art. 81 Inhalt der Endentscheide

1 Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide enthalten:

a.
eine Einleitung;
b.
eine Begründung;
c.
ein Dispositiv;
d.
sofern sie anfechtbar sind: eine Rechtsmittelbelehrung.

2 Die Einleitung enthält:

a.
die Bezeichnung der Strafbehörde und ihrer am Entscheid mitwirkenden Mitglieder;
b.
das Datum des Entscheids;
c.
eine genügende Bezeichnung der Parteien und ihrer Rechtsbeistände;
d.
bei Urteilen die Schlussanträge der Parteien.

3 Die Begründung enthält:

a.
bei Urteilen: die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des der beschuldigten Person zur Last gelegten Verhaltens, die Begründung der Sanktionen, der Nebenfolgen sowie der Kosten- und Entschädigungsfolgen;
b.
bei anderen verfahrenserledigenden Entscheiden: die Gründe für die vorgesehene Erledigung des Verfahrens.

4 Das Dispositiv enthält:

a.
die Bezeichnung der angewendeten Gesetzesbestimmungen;
b.
bei Urteilen: den Entscheid über Schuld und Sanktion, Kosten- und Entschädigungsfolgen und allfällige Zivilklagen;
c.
bei anderen verfahrenserledigenden Entscheiden: die Anordnung über die Erledigung des Verfahrens;
d.
die nachträglichen richterlichen Entscheidungen;
e.
den Entscheid über die Nebenfolgen;
f.
die Bezeichnung der Personen und Behörden, die eine Kopie des Entscheides oder des Dispositivs erhalten.
Case law2022-12-04
art. 81 (1) StPO

in

1B 168/2022

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 81 Abs. 1 StPO im Kontext einer Beschwerde gegen die Verlängerung der Sicherheitshaft und ein Haftentlassungsgesuch. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer ein aktuelles, rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids hat, da er sich weiterhin in Haft befindet und die Freiheit eines der wichtigsten Rechtsgüter darstellt (vgl. Art. 10 Abs. 2 und Art. 31 BV, Art. 212 Abs. 1 StPO). Das Gericht wies die Auffassung der Vorinstanz zurück, dass der Beschwerdeführer kein solches Interesse habe, und trat auf die Beschwerde ein. In der materiellen Prüfung verneinte das Bundesgericht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 29 Abs. 1 BV) in einem Ausmass, das eine Haftentlassung rechtfertigen würde, und bestätigte die Erfüllung der Haftgründe (dringender Tatverdacht und Fluchtgefahr) sowie die Verhältnismässigkeit der Haftdauer. Die Beschwerde wurde insoweit abgewiesen, als die sofortige Haftentlassung beantragt wurde, während der Entscheid der Vorinstanz hinsichtlich des Nichteintretens aufgehoben wurde.

art.31 BV art.68 (1 und 2) BGG art.29 (1) BV art.212 (1) StPO art.10 (2) BV
Sicherheitshaft
Haftentlassung
Beschleunigungsgebot
Fluchtgefahr
dringender Tatverdacht
Verhältnismässigkeit
rechtlich geschütztes Interesse
Case law2021-10-03
art. 81 (3) StPO

in

6B 426/2020

Das Bundesgericht beurteilte die Anwendung von Art. 81 Abs. 3 StPO im Zusammenhang mit der Zustellung eines Urteilsdispositivs und einer 'Kurzbegründung'. Es stellte fest, dass die 'Kurzbegründung' zwar umfangreich und inhaltlich einer Urteilsbegründung ähnlich war, jedoch nicht als Teil des Urteils im Sinne von Art. 81 Abs. 3 StPO angesehen werden konnte, da sie separat beigeheftet und nicht unterzeichnet war. Dennoch erachtete das Gericht die Kombination aus Dispositiv und 'Kurzbegründung' als irreführend für die Beschwerdeführerin, eine juristische Laiin, die dadurch den Eindruck gewann, es handle sich um ein begründetes Urteil, gegen das sie innerhalb von 20 Tagen Berufung einlegen müsse. Dies verstiess gegen den Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO, da die Beschwerdeführerin nicht fahrlässig handelte und die fehlende Klarheit der Zustellung ihr nicht angelastet werden konnte. Das Gericht hob daher den Beschluss der Vorinstanz auf, der die Berufung wegen verspäteter Anmeldung nicht eingetreten war.

art.399 (1) StPO art.68 (1) BGG art.3 (2 lit. a) StPO art.66 (4) BGG art.2 (2) StPO art.399 (3) StPO
Berufungsverfahren
Rechtsmittelbelehrung
Treu und Glauben
Zustellung
Urteilsdispositiv
Kurzbegründung
Fristversäumnis
Case law2021-10-03
art. 81 (3) StPO

in

6B 425/2020

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die verspätete Berufungsanmeldung des Beschwerdeführers aufgrund der Zustellung eines Urteilsdispositivs mit einer 'Kurzbegründung' als rechtzeitig anzusehen sei. Das Gericht stellte fest, dass die StPO kein Institut der 'Kurzbegründung' vorsieht und dass die zusammen mit dem Dispositiv zugestellte 'Kurzbegründung' in Umfang und Dichte einer Urteilsbegründung ähnelte, was für den Beschwerdeführer als juristischen Laien nicht erkennbar von einem begründeten Urteil zu unterscheiden war. Daher erweckte die Zustellung den Anschein, dass es sich bereits um die schriftliche Begründung handelte, weshalb der Beschwerdeführer zu Recht davon ausging, innerhalb von 20 Tagen Berufung einlegen zu müssen. Das Gericht sah darin eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO und hob den Beschluss der Vorinstanz auf, da die Fristversäumnis dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden konnte.

art.2 (2) StPO art.399 (1) StPO art.68 (1) BGG art.84 StPO art.3 (2 lit. a) StPO art.3 (2 lit. b) StPO art.81 (4) StPO art.66 (4) BGG art.399 (3) StPO
Berufungsanmeldung
Fristversäumnis
Treu und Glauben
Rechtsmissbrauch
Urteilsdispositiv
Kurzbegründung
juristischer Laie
Case law2021-03-10
art. 81 (1) StPO

in

147 IV 340

Der vorliegende Fall betrifft die Ausschreibung einer Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) gemäß Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung. Die zentrale Rechtsfrage ist, ob die Voraussetzungen für eine solche Ausschreibung erfüllt sind, insbesondere ob eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung vorliegt. Das Gericht stellt klar, dass Art. 24 Abs. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung nicht zwingend eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr voraussetzt, sondern dass es ausreicht, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmaß von einem Jahr oder mehr vorsieht. Zudem muss eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung vorliegen, wobei an diese Annahme keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Das Gericht betont, dass die Ausschreibung im SIS verhältnismäßig sein muss und auf einer individuellen Bewertung beruhen muss. Im konkreten Fall wurde der Beschwerdeführer wegen Schändung gemäß Art. 191 StGB verurteilt, was eine schwere Verletzung der sexuellen Integrität darstellt und somit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung begründet. Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS wurde daher als verhältnismäßig und bundesrechtskonform erachtet.

art.81 (1) StPO art.81 (3) StPO
Landesverweisung
SIS-II-Verordnung
öffentliche Sicherheit
Verhältnismäßigkeit
Schengener Grenzkodex
individuelle Bewertung
Schändung
Case law2021-02-25
art. 81 (1) StPO

in

6B 1104/2020

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 81 Abs. 1 lit. d StPO, der vorschreibt, dass Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide, sofern sie anfechtbar sind, eine Rechtsmittelbelehrung enthalten müssen. Die Rechtsmittelbelehrung soll die Parteien in die Lage versetzen, ihre Rechtsmittel effektiv wahrzunehmen. Das Gericht stellte fest, dass die Rechtsmittelbelehrung im vorliegenden Fall, bei dem der Zustellungsempfänger im Ausland wohnhaft war, grundsätzlich einen Hinweis auf Art. 91 Abs. 2 StPO hätte enthalten müssen, was jedoch nicht der Fall war. Daher konnte der Beschwerdeführerin die Nichteinhaltung der Beschwerdefrist nicht entgegengehalten werden. Dennoch wurde die Beschwerde abgewiesen, da die Beschwerdeführerin die Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG nicht erfüllte, indem sie sich nicht mit beiden Alternativbegründungen der Vorinstanz auseinandersetzte.

art.396 (1) StPO art.29 (1 und 2) BV art.42 (1) BGG art.42 (2) BGG art.385 (1) StPO art.80 (1) BGG art.91 (2) StPO
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerdefrist
Auslandzustellung
Begründungsanforderungen
Alternativbegründung
Rechtsmittel
Verfahrensrecht
Case law2019-07-05
art. 81 (1) StPO

in

145 IV 259

Der Beschwerdeführer, A., erhielt eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat am 18. Dezember 2018 in Polen zugestellt. Er reichte seine Beschwerde am 27. Dezember 2018 bei der polnischen Post ein, die jedoch erst am 2. Januar 2019 bei der Schweizerischen Post einging. Die Beschwerde wurde vom Obergericht als verspätet abgewiesen, da sie nicht fristgerecht gemäß Art. 91 Abs. 2 StPO eingereicht wurde. Das Bundesgericht entschied, dass die Rechtsmittelbelehrung gemäß Art. 81 Abs. 1 lit. d StPO bei Zustellungen ins Ausland einen Hinweis auf Art. 91 Abs. 2 StPO enthalten muss. Dieser Artikel regelt, dass die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen Vertretung eingereicht werden muss. Da der Beschwerdeführer nicht über diese Regel informiert wurde, konnte ihm die Verspätung nicht entgegengehalten werden. Das Bundesgericht stützte sich dabei auf den Grundsatz der Fairness und Waffengleichheit sowie auf frühere Rechtsprechung (BGE 125 V 65).

art.396 (1) StPO art.35 (2) VwVG art.21 (1) VwVG art.48 (1) BGG art.90 (1) StPO art.91 (2) StPO art.39 (1) ATSG
Rechtsmittelbelehrung
Fristwahrung
Zustellung ins Ausland
Fairness
Waffengleichheit
Schweizerische Post
Diplomatische Vertretung
Case law2019-07-05
art. 81 (1) StPO

in

145 IV 259

{'factual_context': 'Der Beschwerdeführer, A., erhielt eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat am 18. Dezember 2018 in Polen zugestellt. Er reichte seine Beschwerde am 27. Dezember 2018 bei der polnischen Post ein, die jedoch erst am 2. Januar 2019 bei der Schweizerischen Post einging. Die Beschwerde wurde vom Obergericht als verspätet abgewiesen, da sie nicht fristgerecht gemäß Art. 91 Abs. 2 StPO eingereicht wurde.', 'normative_analysis': 'Das Bundesgericht entschied, dass die Rechtsmittelbelehrung gemäß Art. 81 Abs. 1 lit. d StPO bei Zustellungen ins Ausland einen Hinweis auf Art. 91 Abs. 2 StPO enthalten muss. Dieser Artikel regelt, dass die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen Vertretung eingereicht werden muss. Da der Beschwerdeführer nicht über diese Regel informiert wurde, konnte ihm die Verspätung nicht entgegengehalten werden. Das Bundesgericht stützte sich dabei auf den Grundsatz der Fairness und Waffengleichheit sowie auf frühere Rechtsprechung (BGE 125 V 65).'}

art.396 (1) StPO art.35 (2) VwVG art.21 (1) VwVG art.48 (1) BGG art.90 (1) StPO art.91 (2) StPO art.39 (1) ATSG
Rechtsmittelbelehrung
Fristwahrung
Zustellung ins Ausland
Fairness
Waffengleichheit
Schweizerische Post
Diplomatische Vertretung
Case law2019-05-07
art. 81 (1) StPO

in

6B 315/2019

Das Bundesgericht entschied, dass gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. d StPO eine Rechtsmittelbelehrung bei Verfügungen an im Ausland wohnhafte Personen grundsätzlich einen Hinweis auf Art. 91 Abs. 2 StPO enthalten muss, um die Fristwahrung für Rechtsmittel zu gewährleisten. Der Beschwerdeführer, der nicht anwaltlich vertreten war und in Polen wohnte, hatte seine Beschwerde innerhalb der 10-tägigen Frist der polnischen Post übergeben, jedoch ohne Kenntnis der in Art. 91 Abs. 2 StPO geregelten Voraussetzungen. Da die Rechtsmittelbelehrung keinen entsprechenden Hinweis enthielt und auch keine anderen Hinweise vorlagen, konnte dem Beschwerdeführer die Verspätung nicht entgegengehalten werden. Das Obergericht trat daher zu Unrecht nicht auf die Beschwerde ein.

art.396 (1) StPO art.21 (1) VwVG art.66 (4) BGG art.48 (1) BGG art.90 (1) StPO art.91 (2) StPO art.39 (1) ATSG
Rechtsmittelbelehrung
Fristwahrung
Auslandzustellung
Verfahrensrecht
Fairness
Waffengleichheit
Vertrauensschutz
Case law2019-02-07
art. 81 (1) StPO

in

1B 128/2019

Das Bundesgericht befasste sich mit der Verweigerung der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 81 Abs. 1 StPO und stellte fest, dass die angefochtene Verfügung des Regionalgerichts Viamala keine Rechtsmittelbelehrung enthielt, was für den Beschwerdeführer, einen juristischen Laien mit Wohnsitz im Ausland, einen Verfahrensmangel darstellte. Das Gericht betonte, dass das Fehlen einer solchen Belehrung den Beschwerdeführer nicht benachteiligen darf, insbesondere da die Regeln zur Fristwahrung nicht ohne weiteres bekannt sein mussten. Der Entscheid des Kantonsgerichts Graubünden, die Beschwerde als verspätet abzulehnen, wurde daher aufgehoben, und die Sache zur erneuten Prüfung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

art.93 (1) BGG art.100 (1) BGG art.393 (1) StPO art.384 StPO art.29 (1) BV art.66 (1) BGG art.81 BGG art.89 (1) StPO art.78 StPO art.396 StPO art.48 (1) BGG
Amtliche Verteidigung
Rechtsmittelbelehrung
Verfahrensmangel
Fristwahrung
Laienbeschwerde
Grundrechte
Strafprozessrecht
Case law2018-06-21
art. 81 (3) StPO

in

6B 1255/2017

Das Bundesgericht stellte fest, dass Art. 81 Abs. 3 StPO die Verpflichtung der Behörde zur Begründung ihres Entscheids vorsieht, wobei sie sich auf die wesentlichen Punkte beschränken kann, um dem Betroffenen die Möglichkeit zu geben, den Entscheid in voller Kenntnis der Sache anzufechten. Im vorliegenden Fall wurde die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör verletzt und willkürlich Beweise gewürdigt, als unbegründet abgewiesen, da die Vorinstanz seine Einwände geprüft und sich auf schlüssige Beweismittel gestützt hatte, ohne dass eine offensichtliche Unrichtigkeit oder Willkür festgestellt werden konnte.

art.6 (1) EMRK art.95 BGG art.3 (2 lit. c) StPO art.29 (2) BV art.106 (2) BGG art.66 (1) BGG art.105 (1 und 2) BGG art.97 (1) BGG art.107 StPO art.42 (2) BGG
rechtliches Gehör
Willkür
Beweiswürdigung
in dubio pro reo
Sachverhaltsfeststellung
Begründungspflicht
Indizienbeweis