Art. 439 Vollzug von Strafen und Massnahmen
1 Bund und Kantone bestimmen die für den Vollzug von Strafen und Massnahmen zuständigen Behörden sowie das entsprechende Verfahren; besondere Regelungen in diesem Gesetz und im StGB277 bleiben vorbehalten.
2 Die Vollzugsbehörde erlässt einen Vollzugsbefehl.
3 Rechtskräftige Freiheitsstrafen und freiheitsentziehende Massnahmen sind sofort zu vollziehen:
- a.
- bei Fluchtgefahr;
- b.
- bei erheblicher Gefährdung der Öffentlichkeit; oder
- c.
- wenn die Erfüllung des Massnahmenzwecks anders nicht gewährleistet werden kann.
4 Zur Durchsetzung des Vollzugsbefehls kann die Vollzugsbehörde die verurteilte Person verhaften oder ausschreiben lassen oder ihre Auslieferung verlangen.
