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Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO)

StPO·312.0

2. Abschnitt: Durchführung der Untersuchung

Art. 312 Aufträge der Staatsanwaltschaft an die Polizei

1 Die Staatsanwaltschaft kann die Polizei auch nach Eröffnung der Untersuchung mit ergänzenden Ermittlungen beauftragen. Sie erteilt ihr dazu schriftliche, in dringenden Fällen mündliche Anweisungen, die sich auf konkret umschriebene Abklärungen beschränken.

2 Bei Einvernahmen, welche die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, haben die Verfahrensbeteiligten die Verfahrensrechte, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zukommen.

Case law2022-07-25
art. 312 (1) StPO

in

6B 1047/2021

Das Bundesgericht untersuchte die Rüge des Beschwerdeführers, dass sein Recht auf wirksame Verteidigung gemäss Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK sowie die richterliche Fürsorgepflicht verletzt worden seien, weil sein amtlicher Verteidiger im vorinstanzlichen Verfahren ein 'völlig unzureichendes Engagement' gezeigt habe. Das Gericht stellte fest, dass die Verteidigung zwar sachkundig, engagiert und effektiv sein muss (Art. 128, 132, 133 StPO) und die Strafbehörden gemäss Art. 3 StPO ein faires Verfahren gewährleisten müssen. Allerdings liegt eine Verletzung dieser Rechte nur vor, wenn die Verteidigung offensichtlich nicht zum gewünschten Ergebnis führen konnte und die Interessen des Beschuldigten klar verletzt wurden. Der Beschwerdeführer konnte nicht nachweisen, dass sein Verteidiger schwerwiegende Pflichtverletzungen begangen hat, die eine Aufhebung des Urteils rechtfertigen würden. Insbesondere fehlte es an konkreten Nachweisen, dass eine längere Vorbereitungszeit oder andere Beweisanträge zu einem günstigeren Ergebnis geführt hätten. Daher wurde die Beschwerde abgewiesen.

art.312 (2) StPO art.312 (1) StPO art.133 StPO art.3 StPO art.128 StPO art.32 (2) BV art.6 (3 lit. c) EMRK art.132 StPO art.29 (3) BV
wirksame Verteidigung
richterliche Fürsorgepflicht
amtlicher Verteidiger
Verteidigungsstrategie
Beweisanträge
Verfahrensrechte
Bundesgericht
Case law2018-11-04
art. 312 (2) StPO

in

6B 1167/2017

Das Bundesgericht untersuchte die Beschwerde der Privatklägerin A.________, die eine Verletzung ihrer Teilnahmerechte gemäss Art. 312 Abs. 2 StPO rügte, weil das Stadtrichteramt B.________ als polizeiliche Auskunftsperson und nicht als Zeugen befragt hatte. Das Gericht stellte fest, dass bei polizeilichen Einvernahmen von Auskunftspersonen die Parteien kein Teilnahmerecht haben (Umkehrschluss aus Art. 147 Abs. 1 StPO), es sei denn, die Polizei handelt im Auftrag der Staatsanwaltschaft, wobei dann die Verfahrensrechte der Parteien gewahrt werden müssen (Art. 312 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin konnte nicht nachweisen, dass ihre Anwesenheit bei der Einvernahme das Ergebnis zugunsten ihrer Zivilansprüche beeinflusst hätte, und das Gericht sah keine formelle Rechtsverweigerung, da der Sachverhalt ausreichend geklärt war. Daher wurde die Beschwerde abgewiesen.

art.306 (2) StPO art.147 (4) StPO art.81 (1) BGG art.66 (1) BGG art.147 (1) StPO art.162 StPO art.141 (2) StPO art.42 (1) BGG
Teilnahmerechte
Polizeiliche Einvernahme
Staatsanwaltschaftlicher Auftrag
Beweiserhebung
Verfahrensrechte
Formelle Rechtsverweigerung
Sachverhaltsklärung
Case law2017-06-29
art. 312 (2) StPO

in

6B 760/2016

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 312 Abs. 2 StPO, der festlegt, dass Verfahrensbeteiligte bei Einvernahmen durch die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft nach Eröffnung der Untersuchung die gleichen Verfahrensrechte haben wie bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft selbst. Im vorliegenden Fall rügte der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 vom 5. August 2014, die im Rahmen einer solchen delegierten polizeilichen Einvernahme erhoben wurden, zu seinem Nachteil verwertet habe, ohne zu prüfen, ob sein Teilnahme- und Mitwirkungsrecht gemäss Art. 147 Abs. 1 und 4 StPO verletzt worden sei. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanz diese Aussagen wiederholt in ihre Beweiswürdigung einbezogen hatte, was eine mittelbare Verwertung zulasten des Beschwerdeführers darstellte. Da die Vorinstanz den Einwand des Beschwerdeführers nicht geprüft hatte, verletzte sie dessen rechtliches Gehör. Das Bundesgericht hob das Urteil der Vorinstanz auf und wies die Sache zur Neubeurteilung zurück, wobei die Vorinstanz nun prüfen muss, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Einschränkung des Teilnahmerechts vorgelegen hatten und gegebenenfalls die Aussagen nicht verwerten darf.

art.107 (1 lit. b) StPO art.149 (2 lit. b) StPO art.147 (4) StPO art.146 (4) StPO art.108 StPO art.101 (1) StPO art.147 (1) StPO
Teilnahmerecht
Beweisverwertung
rechtliches Gehör
polizeiliche Einvernahme
Verfahrensrechte
Willkürverbot
Beweiswürdigung
Case law2017-06-29
art. 312 (1) StPO

in

6B 760/2016

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 312 Abs. 1 StPO, der die Ermächtigung der Staatsanwaltschaft regelt, die Polizei mit ergänzenden Ermittlungen nach Eröffnung der Untersuchung zu beauftragen. Das Gericht stellte fest, dass bei Einvernahmen, welche die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, die Verfahrensbeteiligten die gleichen Verfahrensrechte haben wie bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft selbst (Art. 312 Abs. 2 StPO). Dieses Recht auf Teilnahme und Mitwirkung leitet sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO) ab und kann nur unter gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen eingeschränkt werden. Das Gericht rügte, dass die Vorinstanz die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 vom 5. August 2014, die in Verletzung von Art. 147 Abs. 1 StPO erhoben wurden, zulasten des Beschwerdeführers verwertet hatte, ohne dessen Einwand hiergegen zu prüfen, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellte.

art.107 (1 lit. b) StPO art.149 (2 lit. b) StPO art.108 StPO art.147 (4) StPO art.146 (4) StPO art.101 (1) StPO art.147 (1) StPO
Beweisverwertung
rechtliches Gehör
Teilnahmerecht
polizeiliche Einvernahme
Verfahrensrechte
Willkür
Beweiswürdigung
Case law2017-03-30
art. 312 (1) StPO

in

6B 1023/2016

Das Bundesgericht analysierte Art. 312 Abs. 1 StPO im Kontext der polizeilichen Ermittlungen nach Eröffnung der Untersuchung. Es stellte fest, dass die Polizei nach Eröffnung der Untersuchung nur noch mit schriftlicher oder in dringenden Fällen mündlicher Delegation der Staatsanwaltschaft ermitteln darf (Art. 312 Abs. 1 StPO). Bei solchen delegierten Einvernahmen haben die Verfahrensbeteiligten die gleichen Rechte wie bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft, einschliesslich des Rechts, Fragen zu stellen (Art. 312 Abs. 2 StPO). Das Gericht betonte, dass informelle polizeiliche Befragungen ohne formelle Delegation und ohne Wahrung der Parteirechte nicht verwertbar sind, wenn sie zum Nachteil des Beschuldigten verwendet werden sollen. Im vorliegenden Fall wurden die Teilnahmerechte des Beschuldigten verletzt, da er keine Gelegenheit hatte, Belastungszeugen zu befragen, was zu einer Unverwertbarkeit der Einvernahmen führte.

art.142 StPO art.32 (2) BV art.6 (3 lit. d) EMRK art.29 (2) BV art.147 (1) StPO
Polizeiliche Ermittlungen
Delegation der Staatsanwaltschaft
Parteirechte
Verwertbarkeit von Einvernahmen
Recht auf konfrontation
Fair Trial
Unverwertbarkeit