Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 312 Abs. 2 StPO, der festlegt, dass Verfahrensbeteiligte bei Einvernahmen durch die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft nach Eröffnung der Untersuchung die gleichen Verfahrensrechte haben wie bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft selbst. Im vorliegenden Fall rügte der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 vom 5. August 2014, die im Rahmen einer solchen delegierten polizeilichen Einvernahme erhoben wurden, zu seinem Nachteil verwertet habe, ohne zu prüfen, ob sein Teilnahme- und Mitwirkungsrecht gemäss Art. 147 Abs. 1 und 4 StPO verletzt worden sei. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanz diese Aussagen wiederholt in ihre Beweiswürdigung einbezogen hatte, was eine mittelbare Verwertung zulasten des Beschwerdeführers darstellte. Da die Vorinstanz den Einwand des Beschwerdeführers nicht geprüft hatte, verletzte sie dessen rechtliches Gehör. Das Bundesgericht hob das Urteil der Vorinstanz auf und wies die Sache zur Neubeurteilung zurück, wobei die Vorinstanz nun prüfen muss, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Einschränkung des Teilnahmerechts vorgelegen hatten und gegebenenfalls die Aussagen nicht verwerten darf.
Teilnahmerecht
Beweisverwertung
rechtliches Gehör
polizeiliche Einvernahme
Verfahrensrechte
Willkürverbot
Beweiswürdigung