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Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO)

StPO·312.0

2. Abschnitt: Zeugnisverweigerungsrechte

Art. 176 Unberechtigte Zeugnisverweigerung

1 Wer das Zeugnis verweigert, ohne dazu berechtigt zu sein, kann mit Ordnungsbusse bestraft und zur Tragung der Kosten und Entschädigungen verpflichtet werden, die durch die Verweigerung verursacht worden sind.

2 Beharrt die zum Zeugnis verpflichtete Person auf ihrer Weigerung, so wird sie unter Hinweis auf Artikel 292 StGB103 nochmals zur Aussage aufgefordert. Bei erneuter Verweigerung wird ein Strafverfahren eröffnet.

103 SR 311.0

Case law2005-12-14
art. 176 (2) StPO

in

1P.774/2005

Das Bundesgericht beurteilte die Anwendung von Art. 176 Abs. 2 StPO/BE im Zusammenhang mit der Sicherheitshaft des Beschwerdeführers. Der Haftrichter stützte die Haftung auf den Haftgrund der Kollusionsgefahr (Art. 176 Abs. 2 Ziff. 2 StPO/BE), da konkrete Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Beschwerdeführer in Freiheit die Wahrheitsfindung durch Beeinflussung von Zeugen oder Mitbeschuldigten gefährden könnte. Das Gericht bestätigte, dass Kollusionsgefahr auch nach Abschluss der Untersuchung fortbestehen kann, insbesondere bei Verfahren gegen Personen aus dem Zuhältermilieu, wo Druck auf Zeugen ausgeübt wird. Die Beschwerde gegen die Haftentlassungsablehnung wurde als unbegründet abgewiesen, da der Beschwerdeführer bereits Kollusionshandlungen vorgenommen hatte und keine substantiierten Gegenargumente vorbrachte.

art.251 StGB art.196 StGB art.8 BV art.31 (3) BV art.10 (2) BV art.380 StGB art.195 StGB art.193 StGB art.146 StGB art.5 (3) EMRK art.187 StGB
Sicherheitshaft
Kollusionsgefahr
Untersuchungshaft
Haftentlassung
Zuhältermilieu
Unmittelbarkeitsprinzip
Verhältnismässigkeit
Case law2005-06-30
art. 176 (2) StPO

in

1P.356/2005

Das Bundesgericht prüfte die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft gemäss Art. 176 Abs. 2 StPO/BE und stellte fest, dass der Beschwerdeführer dringend eines Verbrechens oder Vergehens verdächtig ist und konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr gemäss Art. 176 Abs. 2 Ziff. 2 StPO/BE vorliegen. Der Beschwerdeführer hatte bereits Kollusionshandlungen begangen, einschliesslich der Beeinflussung von Zeugen und der Vereitelung von Beweismitteln, was die Aufrechterhaltung der Haft rechtfertigte. Das Gericht wies zudem die Rügen der Unverhältnismässigkeit der Haftdauer und der Verletzung des Beschleunigungsgebots zurück, da die Haft nicht in grosse zeitliche Nähe der zu erwartenden Strafe gerückt war und die Behörden das Verfahren mit der gebotenen Beschleunigung vorantrieben. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.

art.196 StGB art.195 StGB art.193 StGB art.31 (3) BV art.10 (2) BV art.5 (3) EMRK art.187 StGB
Untersuchungshaft
Kollusionsgefahr
Dringender Tatverdacht
Persönliche Freiheit
Verhältnismässigkeit
Beschleunigungsgebot
Rechtsgleichheit
Case law2003-10-07
art. 176 (2) StPO

in

1P.371/2003

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 176 Abs. 2 StPO und bestätigte, dass eine angeschuldigte Person in Untersuchungshaft versetzt werden kann, wenn ein dringender Tatverdacht für ein Verbrechen oder Vergehen sowie Flucht- oder Kollusionsgefahr besteht. Der Beschwerdeführer bestritt den dringenden Tatverdacht, nicht jedoch die Flucht- und Kollusionsgefahr. Das Gericht stellte fest, dass die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht zu Beginn der Untersuchung geringer sind und dass der Haftrichter aufgrund der vorliegenden Akten und Aussagen des Beschwerdeführers vertretbar einen dringenden Tatverdacht bejaht hatte. Insbesondere wurden konkrete Verdachtsmomente wie der Aufenthalt des Beschwerdeführers in einer Drogenszene, die Sicherstellung von Drogen in seiner Nähe und seine Kontakte zu Hauptverdächtigen als ausreichend erachtet. Die summarische Begründung des Haftrichters, die auf dem Haftantrag des Untersuchungsrichters basierte, wurde als rechtmäßig angesehen, da sie dem Beschwerdeführer ermöglichte, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Das Gericht wies die Beschwerde ab, da keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, des Willkürverbots oder anderer Grundrechte vorlag.

art.185 (4) StPO art.31 (1) BV art.30 (1) BV art.29 (2) BV art.5 (1 lit. c) EMRK art.9 BV
Untersuchungshaft
Dringender Tatverdacht
Fluchtgefahr
Kollusionsgefahr
Rechtliches Gehör
Willkürverbot
Zusammenfassende Begründung
Case law2003-07-14
art. 176 (2) StPO

in

1P.387/2003

Das Bundesgericht prüfte die Anordnung der Untersuchungshaft gemäss Art. 176 Abs. 2 StPO/BE und stellte fest, dass der Beschwerdeführer eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig war und Flucht- sowie Kollusionsgefahr bestand. Der dringende Tatverdacht wurde aufgrund konkreter Anhaltspunkte bejaht, darunter die Sicherstellung von Kokain in der Unterkunft des Beschwerdeführers, sein Besitz eines ungewöhnlich hohen Bargeldbetrags (Fr. 4'000.--) trotz geringem Sozialgeld und seine Bekanntschaft mit einem Hauptverdächtigen. Das Gericht betonte, dass die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht zu Beginn der Strafuntersuchung geringer sind und der Haftrichter die Verdachtsmomente vertretbar beurteilt hatte. Eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 10 Abs. 2 BV, Art. 31 BV) oder des Willkürverbots (Art. 9 BV) wurde verneint, da der Haftrichter den Tatverdacht nicht vermutete, sondern auf konkrete Indizien stützte.

art.6 (2) EMRK art.10 (2) BV art.31 BV art.32 (1) BV
Untersuchungshaft
Dringender Tatverdacht
Fluchtgefahr
Kollusionsgefahr
Willkürverbot
Persönliche Freiheit
Unschuldsvermutung