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Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO)

StPO·312.0

1. Abschnitt: Begriff und Stellung

Art. 106 Prozessfähigkeit

1 Die Partei kann Verfahrenshandlungen nur gültig vornehmen, wenn sie handlungsfähig ist.

2 Eine handlungsunfähige Person wird durch ihre gesetzliche Vertretung vertreten.

3 Eine urteilsfähige handlungsunfähige Person kann neben ihrer gesetzlichen Vertretung jene Verfahrensrechte ausüben, die höchstpersönlicher Natur sind.

Case law2010-12-13
art. 106 (2) StPO

in

1B 395/2010

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 106 Abs. 2 StPO, der besagt, dass Untersuchungshaft nur solange aufrechterhalten werden darf, wie ein Haftgrund besteht und die Dauer der dem Angeschuldigten drohenden Freiheitsstrafe nicht überschreitet. Im vorliegenden Fall wurde die Fortführung der Untersuchungshaft des Beschwerdeführers bis zum 14. Dezember 2010 als bundesrechtskonform erachtet, da ein dringender Tatverdacht für sexuelle Handlungen mit einem Kind (Art. 187 Ziff. 1 StGB) und Fortsetzungsgefahr gegeben waren. Der Beschwerdeführer hatte zudem in früheren Vernehmungen zugegeben, weitere sexuelle Übergriffe nicht ausschließen zu können, was die Annahme der Fortsetzungsgefahr rechtfertigte. Die Haftdauer von drei Monaten wurde als verhältnismäßig angesehen, und die Möglichkeit mildernder Ersatzmaßnahmen sollte durch ein medizinisches Gutachten geklärt werden. Die Beschwerde gegen die Haftverlängerung wurde daher abgewiesen.

art.187 (1) StGB art.78 BGG art.64 (1 und 2) BGG art.6 (3 lit. c) EMRK art.66 (1) BGG art.32 (2) BV
Untersuchungshaft
Fortsetzungsgefahr
Tatverdacht
Verhältnismäßigkeit
sexueller Missbrauch
Rechtsmittel
Haftentlassung
Case law2010-12-13
art. 106 (2) StPO

in

1B 393/2010

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 106 Abs. 2 StPO, der besagt, dass Untersuchungshaft nur solange aufrechterhalten werden darf, wie ein Haftgrund besteht und die Dauer der drohenden Freiheitsstrafe nicht überschritten wird. Im vorliegenden Fall wurde die Fortführung der Untersuchungshaft des Beschwerdeführers bis zum 14. Dezember 2010 als bundesrechtskonform erachtet, da ein dringender Tatverdacht für sexuelle Handlungen mit einem Kind (Art. 187 Ziff. 1 StGB) und Fortsetzungsgefahr gegeben waren. Der Beschwerdeführer hatte zudem in früheren Vernehmungen gestanden und seine mangelnde Kontrolle über seinen Sexualtrieb eingeräumt, was die Annahme der Fortsetzungsgefahr rechtfertigte. Die Haftdauer von drei Monaten wurde als verhältnismäßig angesehen, und die Möglichkeit milderer Ersatzmaßnahmen sollte durch ein medizinisches Gutachten geprüft werden. Die Beschwerde gegen die Haftverlängerung wurde daher abgewiesen.

art.187 (1) StGB art.78 BGG art.64 (1 und 2) BGG art.6 (3 lit. c) EMRK art.66 (1) BGG art.32 (2) BV
Untersuchungshaft
Fortsetzungsgefahr
Tatverdacht
Verhältnismäßigkeit
sexueller Missbrauch
Rechtsmittel
Haftgrund
Case law2008-05-05
art. 106 (1) StPO

in

1B 88/2008

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers aufgrund von Fortsetzungsgefahr gemäss Art. 106 Abs. 1 Ziff. 3 StPO/TG gerechtfertigt war. Die Vorinstanz hatte die Haft verlängert und das Haftentlassungsgesuch abgewiesen, wobei sie auf die schwere kriminelle Vergangenheit des Beschwerdeführers und die während der Probezeit begangenen Delikte verwies. Das Bundesgericht bestätigte, dass die Fortsetzungsgefahr als besonderer Haftgrund gegeben sei, da der Beschwerdeführer trotz bedingter Entlassung und Bewährungshilfe weitere schwere Straftaten begangen hatte. Die Verhältnismässigkeit der Haft wurde nicht in Frage gestellt, da die Untersuchung zügig vorangetrieben wurde und die Anklageerhebung bevorstand. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.

art.64 (1 und 2) BGG art.5 (1 lit. c) EMRK art.78 (1) BGG
Untersuchungshaft
Fortsetzungsgefahr
Verhältnismässigkeit
Präventivhaft
Rückfallprognose
Schwere Delikte
Bewährungshilfe
Case law2005-01-19
art. 106 (3) StPO

in

1P.603/2004

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 106 Abs. 3 StPO im Kontext der staatsrechtlichen Beschwerde des Beschwerdeführers, der eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und eine Rechtsverweigerung rügte. Das Gericht stellte fest, dass Geschädigte nach § 106 Abs. 3 StPO/BS zwar auf Gesuch die Teilnahme an Einvernahmen oder Augenscheinen gestattet werden kann, wenn ihre Interessen dies rechtfertigen und keine Beeinträchtigung des Verfahrenszwecks zu befürchten ist, jedoch kein automatisches Recht auf Teilnahme haben. Der Beschwerdeführer hatte kein formelles Gesuch um Teilnahme gestellt, weshalb die Behörden nicht verpflichtet waren, ihn über die Befragungstermine zu informieren. Das Gericht sah keine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder Willkür in der Auslegung der kantonalen Bestimmungen, da der Beschwerdeführer seine Rechte kannte, aber nicht ausübte. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.

art.29 (2) BV art.9 BV
rechtliches Gehör
Rechtsverweigerung
Geschädigtenrechte
Willkür
Beweisverfahren
Strafverfahren
Akteneinsicht
Case law2001-04-19
art. 106 (1) StPO

in

1P.221/2001

Das Bundesgericht prüfte die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft gemäss Art. 106 Abs. 1 StPO/TG und stellte fest, dass die kantonalen Behörden konkrete und begründete Kollusionsgefahr nachgewiesen hatten. Die Behörden führten an, dass der Beschwerdeführer aufgrund von Unstimmigkeiten in seinen Aussagen und fehlenden Beweismitteln (z.B. nicht auffindbare Lagerbestände oder Etiketten) die Möglichkeit hätte, Beweismittel zu vernichten oder Zeugen zu beeinflussen. Das Gericht wies die Beschwerde als unbegründet ab, da die Beweiswürdigung der kantonalen Instanzen nicht willkürlich war und die Annahme der Kollusionsgefahr verfassungskonform erfolgte.

art.9 BV art.146 StGB
Untersuchungshaft
Kollusionsgefahr
Beweiswürdigung
Willkür
Art. 9 BV
Strafprozessrecht
Bundesgericht
Case law1968-11-06
art. 106 StPO

in

94 I 551

Das Bundesgericht analysiert in diesem Urteil die Anwendung von Art. 106 StPO im Kontext der Einstellung eines Strafverfahrens und der Rechte des Geschädigten. Der Beschwerdeführer K. rügt, dass ihm als Geschädigtem im Strafverfahren bestimmte Verfahrensrechte, insbesondere das Recht auf Akteneinsicht und Beweissicherung, verweigert wurden. Das Gericht prüft, ob das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft und die Überweisungsbehörde diese Rechte gemäß Art. 106 StPO und anderen relevanten Vorschriften verletzt haben. Es stellt fest, dass der Beschwerdeführer über die Aussagen der Angeschuldigten informiert wurde und sich dazu äußern konnte, wodurch das rechtliche Gehör gewahrt wurde. Zudem wird die Ablehnung des Antrags auf Beweissicherung als ermessenskonform und nicht willkürlich bewertet, da die beantragten Erhebungen für die strafrechtliche Beurteilung irrelevant waren. Das Gericht betont, dass das Obergericht nicht zuständig war, die formellen Rügen zu beurteilen, und daher keine Gehörsverweigerung vorlag.

art.4 BV art.104 StPO art.103 StPO art.111 StPO
rechtliches Gehör
Verfahrensrechte
Geschädigter im Strafverfahren
Akteneinsicht
Beweissicherung
Zuständigkeit des Obergerichts
Einstellung des Strafverfahrens