LegalKite Logo
Search LegalKite

⌘K

We use cookies on our site.

Groups

Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO)

StPO·312.0

1. Abschnitt: Begriff und Stellung

Art. 104 Parteien

1 Parteien sind:

a.
die beschuldigte Person;
b.
die Privatklägerschaft;
c.
im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren: die Staatsanwaltschaft.

2 Bund und Kantone können weiteren Behörden, die öffentliche Interessen zu wahren haben, volle oder beschränkte Parteirechte einräumen.

Case law2022-11-29
art. 104 (2) StPO

in

6B 779/2022

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob der Beschwerdegegner (Amt für Justizvollzug Basel-Stadt) gemäss Art. 104 Abs. 2 StPO zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Verlängerung einer stationären therapeutischen Massnahme legitimiert war. Das Gericht stellte fest, dass Art. 104 Abs. 2 StPO den Kantonen erlaubt, weiteren Behörden mit öffentlichen Interessen volle oder beschränkte Parteirechte einzuräumen, sofern dies formell-gesetzlich ausdrücklich geregelt ist. Im Kanton Basel-Stadt ist die Vollzugsbehörde gemäss § 38 Abs. 2 EG-StPO/BS und §§ 3–4 JVV ausdrücklich als Partei mit vollen Parteirechten im Verfahren nach Art. 363 ff. StPO anerkannt. Daher war der Beschwerdegegner berechtigt, die Beschwerde einzulegen, und der Einwand des Beschwerdeführers, der Beschwerdegegner habe kein Rechtsschutzinteresse, wurde als unbegründet zurückgewiesen.

art.382 (1) StPO art.99 (2) BGG art.95 BGG art.363 StPO art.439 (1) StPO art.59 (4) StGB art.393 StPO
Parteistellung
Beschwerdelegitimation
stationäre Massnahme
Rechtsschutzinteresse
kantonale Vollzugsbehörde
formell-gesetzliche Regelung
öffentliche Interessen
Case law2022-04-28
art. 104 (1) StPO

in

1B 169/2021

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob der Beschwerdeführer als Privatkläger auch bezüglich des Vorwurfs der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Strafverfahren zugelassen werden sollte. Die Vorinstanz hatte die Parteistellung des Beschwerdeführers für die Vorwürfe des Betrugs und der Urkundenfälschung bejaht, jedoch für die ungetreue Geschäftsbesorgung verneint, da diese primär das Gesellschaftsvermögen der betroffenen juristischen Person schütze und der Beschwerdeführer als Aktionär nur mittelbar betroffen sei. Das Bundesgericht hielt dies für zu formalistisch, insbesondere angesichts des hinreichenden Verdachts, dass die ungetreue Geschäftsbesorgung kausal zum Konkurs der Gesellschaft und damit zum Totalverlust des Gesellschaftsanteils des Beschwerdeführers führte. Es wies darauf hin, dass die Vorinstanz nicht darlegte, warum eine Beschränkung der Parteistellung sachgerecht sei, zumal konnexe wirtschaftsstrafrechtliche Sachverhalte untersucht wurden und dem Beschwerdeführer für andere Delikte bereits Parteirechte eingeräumt worden waren. Daher wurde die Beschwerde teilweise gutgeheissen und der Beschwerdeführer auch für den Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung als Privatkläger zugelassen.

art.93 (1) BGG art.68 BGG art.115 (1) StPO art.67 BGG art.66 (1) BGG art.118 (1) StPO art.104 (1) StPO art.107 (2) BGG
Privatkläger
Parteistellung
ungetreue Geschäftsbesorgung
mittelbare Betroffenheit
Gesellschaftsvermögen
Strafverfahren
Konkurs
Case law2021-08-17
art. 104 (1) StPO

in

1B 617/2020

Das Bundesgericht wies die Beschwerde gemäss Art. 104 Abs. 1 StPO ab, da der Beschwerdeführer als Privatkläger keine Partei des Entsiegelungsverfahrens ist, solange er nicht als Geheimnisberechtigter unmittelbar betroffen ist. Das Gericht bestätigte, dass das Entsiegelungsverfahren ein akzessorisches Zwischenverfahren darstellt, das die Entscheidung über die Durchsuchung von Beweismitteln einem Gericht überträgt und den Privatkläger nicht einbezieht, sofern er nicht Geheimnisberechtigter ist. Die versiegelten E-Mails unterlagen dem Anwaltsgeheimnis gemäss Art. 264 Abs. 1 StPO, da sie die Kommunikation zwischen der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung betrafen, und waren somit vor Beschlagnahme geschützt. Die Vorinstanz hatte daher zu Recht die Entsiegelung abgelehnt und den Beschwerdeführer nicht in das Verfahren einbezogen.

art.68 (1) BGG art.107 StPO art.264 (1) StPO art.66 (1) BGG art.248 StPO
Anwaltsgeheimnis
Beschlagnahmeverbot
Entsiegelungsverfahren
Privatkläger
Rechtliches Gehör
Strafverfahren
Zwangsmassnahmen
Case law2021-04-27
art. 104 (2) StPO

in

6B 267/2020

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob das SECO als Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 104 Abs. 2 StPO Parteistellung im Beschwerdeverfahren beanspruchen kann. Das Gericht stellte fest, dass das SECO als Bundesbehörde hoheitlich handelt und nicht als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 StPO anzusehen ist, da es nicht in seinen persönlichen Rechten verletzt wurde, sondern öffentliche Interessen wahrnimmt. Eine spezielle Parteistellung gemäss Art. 104 Abs. 2 StPO setzt eine klare gesetzliche Grundlage voraus, die hier nicht gegeben war, da weder Art. 79 Abs. 3 ATSG noch Art. 148a StGB auf die vorliegende Sachverhaltskonstellation anwendbar waren. Das Gericht wies zudem die Argumentation des SECO zurück, dass es aufgrund eines früheren Beschlusses oder des Vertrauensschutzes eine Parteistellung ableiten könne, da es sich dabei um einen nicht rechtskräftigen Zwischenentscheid handelte und keine rechtsmissbräuchliche Praxisänderung vorlag. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.

art.382 (1) StPO art.115 (1) StPO art.5 (3) BV art.81 (1) BGG art.3 (2) StPO art.148_a StGB art.9 BV art.68 (3) BGG art.105 (1) StPO art.104 (1) StPO art.118 (1) StPO art.79 (3) ATSG art.66 (4) BGG
Parteistellung
Beschwerdelegitimation
hoheitliches Handeln
geschädigte Person
öffentliche Interessen
gesetzliche Grundlage
Vertrauensschutz
Case law2021-01-04
art. 104 (2) StPO

in

6B 82/2021

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob der Beschwerdeführer zu Recht die Parteistellung der Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern (BVD/BE) im Verfahren rügte. Es stellte fest, dass gemäss Art. 104 Abs. 2 StPO Kantone weiteren Behörden mit öffentlichen Interessen Parteirechte einräumen können, sofern dies formell-gesetzlich geregelt ist. Die Vorinstanz hatte den BVD/BE die Parteistellung aufgrund von § 38 Abs. 2 EG-StPO/BS eingeräumt, was das Bundesgericht als nicht willkürlich beurteilte, da die Vollzugsbehörde über spezifische Kenntnisse verfügt und ihre Beteiligung im Rahmen von Art. 62a Abs. 1 StGB ausdrücklich vorgesehen ist. Die Rüge des Beschwerdeführers wurde daher als unbegründet abgewiesen.

art.363 (1) StPO art.95 BGG art.64 (1) StGB art.62_a (1) StGB art.59 StGB
Parteistellung
Vollzugsbehörde
Willkürprüfung
Anhörungspflicht
Massnahmenrecht
kantonale Regelung
Rechtsmittel
Case law2020-10-13
art. 104 (2) StPO

in

6B 1381/2019

Das Bundesgericht untersuchte die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin gemäss Art. 104 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 78a Abs. 2 ZDG. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführerin zwar am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hatte und ein tatsächliches Interesse an der strafrechtlichen Verfolgung des Beschwerdegegners besass, jedoch kein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 81 Abs. 1 BGG vorlag. Das Gericht betonte, dass die öffentlichen Strafverfolgungsinteressen ausschliesslich durch die Staatsanwaltschaften wahrgenommen werden und die Beschwerdeführerin keine über die Beschwerde gegen Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügungen hinausgehende Rechtsmittellegitimation besitzt. Daher wurde auf die Beschwerde mangels Legitimation nicht eingetreten.

art.381 (4) StPO art.109 BGG art.81 (1) BGG art.66 (1) BGG art.78a (2) ZDG art.70 (2) ZDG
Beschwerdelegitimation
Strafverfolgungsinteressen
Nichtanhandnahmeverfügung
Rechtsmittel
Zivildienstgesetz
Bundesgerichtsgesetz
Gewaltenteilung
Case law2020-06-24
art. 104 (1) StPO

in

6B 354/2020

Das Bundesgericht bestätigte den Nichteintretensentscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau, da der Beschwerdeführer keine Parteistellung im Sinne von Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO hatte, weil er sich nicht als Privatkläger gemäss Art. 118 StPO konstituiert hatte. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist die Parteistellung Voraussetzung für die Ergreifung eines Rechtsmittels. Der Beschwerdeführer, der sich primär als geschädigte Person gemäss Art. 115 StPO sah, hatte keine Erklärung zur Privatklägerschaft abgegeben und somit kein Recht, die Nichtanhandnahmeverfügung anzufechten. Die Vorinstanz hatte den Beschwerdeführer zudem auf die Notwendigkeit einer Sicherheitsleistung gemäss Art. 383 Abs. 1 StPO hingewiesen, welche er nicht erbracht hatte. Das Bundesgericht wies die Beschwerde als offensichtlich unbegründet ab, da keine Verstösse gegen Bundes- oder Kantonsverfassung ersichtlich waren und die Vorinstanz die StPO korrekt angewandt hatte.

art.382 (1) StPO art.115 (1) StPO art.320 StGB art.78 BGG art.383 (1) StPO art.118 (1) StPO art.80 (1) BGG art.109 BGG art.116 StPO
Parteistellung
Privatklägerschaft
Sicherheitsleistung
Nichteintretensentscheid
Beschwerdelegitimation
Amtsgeheimnisverletzung
Rechtsmittel
Case law2020-06-10
art. 104 (2) StPO

in

1B 250/2020

Das Bundesgericht bestätigte die Nichtzulassung des Bau- und Verkehrsdepartements des Kantons Basel-Stadt als Privatklägerschaft gemäss Art. 104 Abs. 2 StPO, da es durch die beanstandeten rassendiskriminierenden Äusserungen des Journalisten nicht unmittelbar in seinen Rechten verletzt wurde. Die Vorinstanz hatte zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer als Verwaltungseinheit nicht Träger des durch Art. 261bis Abs. 4 StGB geschützten Rechtsguts der Menschenwürde sein kann und daher nicht als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO anzusehen ist. Eine unmittelbare Betroffenheit lag nicht vor, da die Äusserungen sich primär gegen einen einzelnen Mitarbeiter richteten und der Beschwerdeführer nur mittelbar betroffen war. Zudem fehlte eine gesetzliche Grundlage, die dem Beschwerdeführer eine spezielle Parteistellung gemäss Art. 104 Abs. 2 StPO eingeräumt hätte. Die öffentlichen Interessen wurden durch die Staatsanwaltschaft wahrgenommen, sodass die Beschwerde abgewiesen wurde.

art.301 (3) StPO art.115 (1) StPO art.81 (1) BGG art.261bis (4) StGB art.78 (1) BGG art.80 (1) BGG art.118 (1) StPO art.68 (2) BGG art.90 BGG art.66 (4) BGG
Privatklägerschaft
Rassendiskriminierung
Menschenwürde
unmittelbare Rechtsverletzung
Verwaltungseinheit
Staatsanwaltschaft
Parteistellung
Case law2020-05-14
art. 104 (2) StPO

in

1B 450/2019

Das Bundesgericht beurteilte die Frage, ob das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) als Privatkläger im Strafverfahren gegen A.________ zugelassen werden kann. Gemäss Art. 104 Abs. 2 StPO können Bund und Kantone weiteren Behörden, die öffentliche Interessen wahren, Parteirechte einräumen, was eine klare gesetzliche Grundlage erfordert und nichts mit der Geschädigtenstellung zu tun hat. Das Gericht stellte fest, dass das AWA als hoheitlich handelnder Verwaltungsträger nicht unmittelbar in seinen Rechten verletzt wurde (Art. 115 Abs. 1 StPO) und daher nicht als Privatkläger zugelassen werden kann. Die öffentlichen Interessen werden im Strafverfahren durch die Staatsanwaltschaft wahrgenommen. Da weder Bund noch Kanton dem AWA eine spezielle Parteistellung gemäss Art. 104 Abs. 2 StPO eingeräumt hatten, war die Beschwerde unbegründet.

art.115 (1) StPO art.81 (1) BGG art.148_a StGB art.77 AVIG art.78 (1) BGG art.118 (1) StPO art.104 (1) StPO art.91 AVIG art.80 BGG art.90 BGG
Privatkläger
Geschädigtenstellung
hoheitliches Handeln
Strafverfahren
Parteirechte
Arbeitslosenversicherung
Rechtsmittel
Case law2020-01-27
art. 104 (1) StPO

in

1B 559/2019

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob das Obergericht zu Recht einen Nichteintretensentscheid auf das Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers fällte. Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie befangen sein könnte, und gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO muss ein Ausstandsgesuch ohne Verzug gestellt werden, sobald der Ausstandsgrund bekannt ist. Der Beschwerdeführer hatte erst am 25. Januar 2019 ein Ausstandsgesuch eingereicht, obwohl er bereits früher von der Strafanzeige des Staatsanwalts gegen seinen Verteidiger wusste. Das Gericht stellte fest, dass ein unverzügliches Gesuch nicht unzulässig gewesen wäre und der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen hat, wann er genau von der Strafanzeige erfahren hat. Daher war das Obergericht berechtigt, das Gesuch als verspätet abzulehnen.

art.62 (1) StPO art.80 BGG art.81 (1) BGG art.16 (2) StPO art.66 (1) BGG art.78 (1) BGG art.58 (1) StPO art.104 (1) StPO art.59 (1) StPO art.121 (c) BGG art.68 (1-3) BGG art.56 (f) StPO art.6 (2) StPO art.92 (1) BGG
Ausstand
Befangenheit
Staatsanwaltschaft
Strafverfahren
Verfahrensrecht
Unverzüglichkeit
Objektivitätspflicht