Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob der Beschwerdeführer als Privatkläger auch bezüglich des Vorwurfs der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Strafverfahren zugelassen werden sollte. Die Vorinstanz hatte die Parteistellung des Beschwerdeführers für die Vorwürfe des Betrugs und der Urkundenfälschung bejaht, jedoch für die ungetreue Geschäftsbesorgung verneint, da diese primär das Gesellschaftsvermögen der betroffenen juristischen Person schütze und der Beschwerdeführer als Aktionär nur mittelbar betroffen sei. Das Bundesgericht hielt dies für zu formalistisch, insbesondere angesichts des hinreichenden Verdachts, dass die ungetreue Geschäftsbesorgung kausal zum Konkurs der Gesellschaft und damit zum Totalverlust des Gesellschaftsanteils des Beschwerdeführers führte. Es wies darauf hin, dass die Vorinstanz nicht darlegte, warum eine Beschränkung der Parteistellung sachgerecht sei, zumal konnexe wirtschaftsstrafrechtliche Sachverhalte untersucht wurden und dem Beschwerdeführer für andere Delikte bereits Parteirechte eingeräumt worden waren. Daher wurde die Beschwerde teilweise gutgeheissen und der Beschwerdeführer auch für den Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung als Privatkläger zugelassen.
Privatkläger
Parteistellung
ungetreue Geschäftsbesorgung
mittelbare Betroffenheit
Gesellschaftsvermögen
Strafverfahren
Konkurs