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Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO)

StPO·312.0

9. Abschnitt: Aktenführung, Akteneinsicht und Aktenaufbewahrung

Art. 102 Vorgehen bei Begehren um Akteneinsicht

1 Die Verfahrensleitung entscheidet über die Akteneinsicht. Sie trifft die erforderlichen Massnahmen, um Missbräuche und Verzögerungen zu verhindern und berechtigte Geheimhaltungsinteressen zu schützen.

2 Die Akten sind am Sitz der betreffenden Strafbehörde oder rechtshilfeweise bei einer andern Strafbehörde einzusehen. Anderen Behörden sowie den Rechtsbeiständen der Parteien werden sie in der Regel zugestellt.

3 Wer zur Einsicht berechtigt ist, kann gegen Entrichtung einer Gebühr die Anfertigung von Kopien der Akten verlangen.

Case law2019-03-13
art. 102 (2) StPO

in

1B 7/2019

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage der Akteneinsicht gemäss Art. 102 Abs. 2 StPO im Rahmen eines hängigen Strafverfahrens. Der Beschwerdeführer begehrte die Zustellung von Kopien der Akten und Tonaufnahmen zur Vorbereitung seiner Berufungsbegründung. Das Kantonsgericht hatte ihm jedoch nur die Möglichkeit eingeräumt, die Akten und Aufnahmen vor Ort einzusehen, ohne Versand der Unterlagen. Das Bundesgericht stellte fest, dass Art. 102 StPO keine Zustellung der Akten an die Parteien selbst vorsieht, sondern lediglich die Einsicht am Sitz der Strafbehörde oder rechtshilfeweise bei einer anderen Strafbehörde ermöglicht. Daher sah das Gericht keinen nicht wiedergutzumachenden rechtlichen Nachteil für den Beschwerdeführer, der eine Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG rechtfertigen würde. Die Beschwerde wurde daher nicht eingetreten.

art.93 (1) BGG art.42 (2) BGG art.102 (3) StPO art.102 (1) StPO art.66 (1) BGG art.64 (1) BGG
Akteneinsicht
Strafverfahren
Beschwerde
Zwischenentscheid
nicht wiedergutzumachender Nachteil
Kopien der Akten
Rechtspflege
Case law2019-03-13
art. 102 (1) StPO

in

1B 7/2019

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage der Akteneinsicht gemäss Art. 102 Abs. 1 StPO im Rahmen eines hängigen Strafverfahrens. Es stellte fest, dass die Verfahrensleitung über die Akteneinsicht entscheidet und die Akten am Sitz der Strafbehörde oder rechtshilfeweise bei einer anderen Strafbehörde eingesehen werden können, während anderen Behörden und Rechtsbeiständen die Akten in der Regel zugestellt werden (Art. 102 Abs. 2 StPO). Das Gericht wies die Beschwerde ab, da das Kantonsgericht mit der Verfügung vom 17. Dezember 2018 den gesetzlichen Anforderungen an die Akteneinsicht entsprochen hatte, indem es dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einräumte, die Akten und Tonaufnahmen vor Ort einzusehen. Ein Versand der Akten an den Beschwerdeführer selbst ist gesetzlich nicht vorgesehen, und es wurde kein nicht wiedergutzumachender rechtlicher Nachteil festgestellt. Die Beschwerde war daher mangels eines solchen Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG unbegründet.

art.93 (1) BGG art.102 (2) StPO art.42 (2) BGG art.102 (3) StPO art.66 (1) BGG art.64 (1) BGG
Akteneinsicht
Strafverfahren
Verfahrensleitung
Beschwerde
Zwischenentscheid
Rechtlicher Nachteil
Kosten
Case law2018-04-24
art. 102 (1) StPO

in

1B 479/2017

Das Bundesgericht beurteilte die Zulässigkeit der Beschwerde gemäss Art. 102 Abs. 1 StPO im Zusammenhang mit der Schwärzung von Unterlagen in einem Strafverfahren. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführerin kein aktuelles Rechtsschutzinteresse hatte, da sie ihre Rechte im Falle einer Akteneinsicht durch die Strafbehörden wahren und eine Schwärzung der Unterlagen verlangen könnte. Das Gericht wies darauf hin, dass die Strafbehörden an das Amtsgeheimnis gebunden sind (Art. 73 Abs. 1 StPO, Art. 320 StGB) und dass ein allfälliger Nachteil durch einen späteren günstigen Entscheid behoben werden könnte. Da die Beschwerdeführerin keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur darlegte, wurde auf die Beschwerde nicht eingetreten.

art.93 (1) BGG art.320 StGB art.73 (1) StPO art.108 (1) StPO art.105 (1) StPO
Beschwerde in Strafsachen
Rechtsschutzinteresse
Amtsgeheimnis
Schwärzung von Unterlagen
Zwischenentscheid
Strafverfahren
Akteneinsicht
Case law2018-02-21
art. 102 (2) StPO

in

1B 253/2017

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 102 Abs. 2 StPO im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Akteneinsicht im Strafverfahren. Es stellte fest, dass die Staatsanwaltschaft den Verteidiger des Beschwerdeführers zur Einsichtnahme der Akten in ihren Räumlichkeiten eingeladen hatte, was gemäss Art. 102 Abs. 2 StPO ausnahmsweise zulässig ist, da dieser auf die Zustellung der Akten verzichtete und stattdessen die Akten vor Ort einsehen und kopieren konnte. Das Gericht wies die Beschwerde zurück, da keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorlag und der Verteidiger die wesentlichen Akten einsehen konnte.

art.278 (3) StPO art.108 StPO art.274 (1) StPO art.107 (1) StPO art.101 (1) StPO
Akteneinsicht
rechtliches Gehör
Strafverfahren
Überwachungsmassnahmen
Zufallsfund
Verteidigungsrechte
Bundesgericht
Case law2016-12-04
art. 102 (1) StPO

in

1B 245/2015

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Akteneinsicht der Privatklägerinnen in einen Auszug aus der Steuererklärung des Beschuldigten gemäss Art. 102 Abs. 1 StPO zulässig sei. Es stellte fest, dass die Akteneinsicht zwar grundsätzlich gewährt werden kann, jedoch unter Berücksichtigung des Steuergeheimnisses und der Privatsphäre des Beschuldigten beschränkt werden muss. Das Gericht hob hervor, dass die Privatklägerinnen nur Zugang zu denjenigen Informationen erhalten dürfen, die für die Verfolgung ihrer Zivilansprüche und die Klärung des Strafpunktes erforderlich sind, insbesondere die Beteiligungsverhältnisse des Beschuldigten an seiner Gesellschaft und die von dieser ausgeschütteten Dividenden. Die Offenlegung aller Vermögenswerte und Einkommensquellen des Beschuldigten wurde als unverhältnismässig und als Verletzung des Steuergeheimnisses angesehen. Daher wurde die Beschwerde teilweise gutgeheissen und die Akteneinsicht entsprechend eingeschränkt.

art.123 StPO art.119 (2) StPO art.194 StPO art.13 BV art.39 (1) StHG art.110 DBG art.118 (1) StPO art.28 ZGB art.29 (1-2) BV art.71 (3) StGB art.73 (1) StGB art.107 (1) StPO art.47 (1) StGB art.101 (1) StPO art.108 (1) StPO
Akteneinsicht
Steuergeheimnis
Privatsphäre
Verhältnismässigkeit
Strafverfahren
Privatkläger
Beschuldigtenrechte
Case law2015-11-05
art. 102 (1) StPO

in

1B 315/2014

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Einschränkung der Akteneinsicht und die Stillschweigepflicht gemäss Art. 102 Abs. 1 StPO rechtmässig waren. Es stellte fest, dass die Vorinstanz zu Recht die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. September 2013 aufgehoben hatte, da weder der Verfahrenszweck noch schutzwürdige private Interessen eine Geheimhaltung oder Einschränkung der Akteneinsicht rechtfertigten. Das Gericht betonte, dass die Parteien grundsätzlich das Recht auf uneingeschränkte Akteneinsicht haben (Art. 101 Abs. 1 StPO) und dass Einschränkungen nur in begründeten Fällen und unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zulässig sind. Die Beschwerdeführerin konnte keine konkreten Anhaltspunkte für eine Rechtsmissbrauchsgefahr oder schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen vorlegen, die eine Einschränkung gerechtfertigt hätten. Daher wurde die Beschwerde abgewiesen.

art.93 (1) BGG art.105 (2) StPO art.81 (1) BGG art.66 (1) BGG art.47 BankG art.68 BGG art.107 (1) StPO art.101 (1) StPO art.108 (1) StPO art.73 (2) StPO
Akteneinsicht
Stillschweigepflicht
Bankkundengeheimnis
Verfahrensrechte
Verhältnismässigkeitsgrundsatz
Rechtsmissbrauch
Geheimhaltungsinteressen
Case law2015-08-25
art. 102 (1) StPO

in

1B 219/2015

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 102 Abs. 1 StPO, der die Entscheidung über die Akteneinsicht durch die Verfahrensleitung, hier die Staatsanwaltschaft, regelt. Der Beschwerdeführer begehrte die Zustellung des Strafantrags zur Einsichtnahme, was die Staatsanwaltschaft verweigerte, da noch keine Einvernahme stattgefunden hatte. Das Gericht bestätigte, dass die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 102 Abs. 1 StPO über die Akteneinsicht entscheidet und dass eine direkte Zustellung des Strafantrags durch das Bundesgericht den Entscheid der Staatsanwaltschaft unterlaufen würde. Zudem wurde festgehalten, dass die Frage der Akteneinsicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens ist und nicht präjudiziert werden darf.

art.93 (1) BGG art.145 StPO art.68 (1 und 2) BGG art.66 (1) BGG art.113 (1) StPO art.101 (1) StPO art.109 (3) BGG
Akteneinsicht
Verfahrensleitung
Strafverfahren
Beschwerde
Zwischenentscheid
nicht wieder gutzumachender Nachteil
superprovisorische Massnahme
Case law2014-01-16
art. 102 (1) StPO

in

1B 194/2013

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 102 Abs. 1 StPO im Kontext der Akteneinsicht im Strafverfahren. Es stellte fest, dass die Staatsanwaltschaft vor der Gewährung von Akteneinsicht an Parteien die erforderlichen Massnahmen zum Schutz berechtigter Geheimhaltungsinteressen Dritter treffen muss. Im vorliegenden Fall hatte die Beschwerdeführerin, die nicht Partei des Strafverfahrens war, keine schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen substantiiert und auch keine rechtzeitige Beschwerde gegen die Akteneinsicht eingelegt. Das Gericht bestätigte, dass kein aktuelles Rechtsschutzinteresse vorlag und die Vorinstanz die Kriterien für eine Ausnahme vom Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses sachgerecht angewendet hatte. Daher wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

art.93 (1) BGG art.393 (1) StPO art.264 (1) StPO art.78 BGG art.81 (1) BGG art.3 (2) StPO art.248 (1) StPO art.106 (2) BGG art.105 (1) StPO art.68 BGG art.97 (1) BGG art.379 StPO art.29a BV art.382 StPO art.66 (1) BGG art.29 BV art.107 (1) StPO art.108 (1) StPO
Akteneinsicht
Geheimhaltungsinteressen
Rechtsschutzinteresse
Strafverfahren
Beschwerdelegitimation
Bundesrecht
Verfahrensrecht
Case law2012-09-11
art. 102 (3) StPO

in

1B 252/2012

Das Bundesgericht stellte fest, dass gemäss Art. 102 Abs. 3 StPO eine zur Einsicht berechtigte Person gegen Entrichtung einer Gebühr die Anfertigung von Kopien der Akten verlangen kann. Im vorliegenden Fall hatte die Staatsanwaltschaft zunächst die Herausgabe einer Kopie des Einvernahmeprotokolls abgelehnt, dies jedoch später korrigiert und dem Beschwerdeführer die Kopie zugestellt. Die Vorinstanz hatte bereits festgestellt, dass die ursprüngliche Weigerung der Staatsanwaltschaft gegen Art. 102 Abs. 3 StPO verstossen habe. Das Bundesgericht sah jedoch kein Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers mehr, da er die gewünschte Kopie erhalten hatte und die Staatsanwaltschaft ihre Praxis künftig anpassen würde. Daher wurde auf die Beschwerde nicht eingetreten.

art.93 (1) BGG art.94 BGG art.42 (2) BGG art.81 (1) BGG art.66 (1) BGG
Akteneinsicht
Kopienrecht
Rechtsschutzinteresse
Beschwerdebefugnis
Zwischenentscheid
Staatsanwaltschaft
Verfahrenskosten
Case law2000-04-28
art. 102 (2) StPO

in

1P.136/2000

Das Bundesgericht untersuchte die Auslegung von Art. 102 Abs. 2 StPO, wonach freigewählte Vertreter in Strafverfahren handlungsfähig sein, in bürgerlichen Ehren und Rechten stehen und einen guten Leumund besitzen müssen. Das Kantonsgericht Graubünden hatte die Beschwerde einer juristischen Person (GmbH) nicht zugelassen, da es die Vertretungsbefugnis auf natürliche Personen beschränkte. Das Bundesgericht hielt diese Auslegung für nachvollziehbar, aber nicht zwingend, da die Bestimmung auch so verstanden werden kann, dass juristische Personen vertreten dürfen, wenn die handelnde Person die genannten Voraussetzungen erfüllt. Da die Beschwerdekammer ohne Nachfristsetzung auf die Beschwerde nicht eingetreten war, handelte sie überspitzt formalistisch, weshalb der Entscheid aufgehoben wurde.

Vertretungsbefugnis
juristische Person
natürliche Person
Strafverfahren
Formalismus
Nachfristsetzung
Willkür