LegalKite Logo
Search LegalKite

⌘K

We use cookies on our site.

Groups

Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO)

StPO·312.0

9. Abschnitt: Aktenführung, Akteneinsicht und Aktenaufbewahrung

Art. 101 Akteneinsicht bei hängigem Verfahren

1 Die Parteien können spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Artikel 108 bleibt vorbehalten.

2 Andere Behörden können die Akten einsehen, wenn sie diese für die Bearbeitung hängiger Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren benötigen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.

3 Dritte können die Akten einsehen, wenn sie dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.

Case law2022-12-27
art. 101 (1) StPO

in

1B 231/2022

Das Bundesgericht beurteilte die Zulässigkeit der Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid des Obergerichts des Kantons Zürich, der die Vernichtung bzw. Rückgabe von Daten anordnete. Die Beschwerdeführerinnen rügten eine Verletzung ihres Akteneinsichtsrechts nach Art. 101 Abs. 1 StPO, da ihnen Daten, die für ihre Zivilansprüche relevant sein könnten, vorenthalten würden. Das Gericht stellte fest, dass die beanstandeten Daten (Anwaltskorrespondenz und private Unterlagen) nicht Teil der förmlichen Strafakten waren und daher kein Akteneinsichtsrecht bestand. Zudem wurde ein nicht wieder gutzumachender Nachteil verneint, da die Beschwerdeführerinnen keinen substanziierten Beweisverlust darlegten. Die Beschwerde wurde daher nicht zugelassen.

art.93 (1) BGG art.80 BGG art.292 StGB art.79 (1) BGG
Akteneinsichtsrecht
Zwischenentscheid
Beschlagnahme
Beweisverlust
Strafverfahren
Parteirechte
nicht wieder gutzumachender Nachteil
Case law2022-04-20
art. 101 (1) StPO

in

1B 628/2021

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die angefochtenen Verfügungen des Zwangsmassnahmengerichts Zürich im Entsiegelungsverfahren einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken können. Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass ihr ohne Akteneinsicht in die Daten der Kategorien B und C die Substantiierungspflicht nicht nachkommen könne, was zu einer Entsiegelung von Daten führen würde, die ihren Intim- und Privatbereich betreffen. Das Gericht stellte jedoch fest, dass die Vorinstanz noch nicht über die Entsiegelung entschieden hatte, sondern lediglich prozessleitende Verfügungen erlassen hatte, sodass keine unmittelbare Offenbarung von Geheimnissen drohte. Zudem könne die Beschwerdeführerin gegen einen allfälligen späteren Entsiegelungsentscheid Beschwerde einlegen. Das Gericht wies daher die Beschwerden ab, da kein nicht wieder gutzumachender Nachteil vorlag.

art.93 (1) BGG art.80 (2) BGG art.191 StGB art.81 (1) BGG art.179quater StGB art.380 StPO art.78 (1) BGG art.248 (3) StPO art.101 (1) StPO
Entsiegelungsverfahren
nicht wieder gutzumachender Nachteil
Akteneinsicht
Substantiierungspflicht
Intim- und Privatbereich
Zwangsmassnahmengericht
Beschwerde
Case law2022-04-07
art. 101 (1) StPO

in

1B 304/2022

Das Bundesgericht wies die Beschwerden von A.________ ab, da die Vorwürfe der Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung unbegründet waren. Das Gericht stellte fest, dass die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO berechtigt war, dem Beschwerdeführer die Einsicht in das Einvernahmeprotokoll seiner Ehefrau zu verweigern, da er als Beschuldigter zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen noch nicht befragt worden war. Zudem wurde der Vorwurf der Rechtsverzögerung als unhaltbar angesehen, da das Strafverfahren innerhalb einer angemessenen Frist eröffnet worden war. Das Ausstandsgesuch gegen die Staatsanwältin wurde ebenfalls abgelehnt, da die pauschalen Behauptungen des Beschwerdeführers nicht ausreichten, um Befangenheit zu begründen.

art.42 (2) BGG art.78 BGG
Rechtsverzögerung
Rechtsverweigerung
Akteneinsicht
Ausstandsgesuch
Befangenheit
Strafverfahren
Beschwerde
Case law2022-04-03
art. 101 (3) StPO

in

1B 103/2021

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob der Grundsatz der Justizöffentlichkeit (Art. 30 Abs. 3 BV) auch auf nicht rechtskräftige Nichtanhandnahmeverfügungen anwendbar ist. Es stellte fest, dass dieser Grundsatz auch solche Verfügungen erfasst, da er Transparenz in der Rechtspflege gewährleisten und eine demokratische Kontrolle ermöglichen soll. Das Gericht verwies auf seine Rechtsprechung, wonach die Öffentlichkeit ein Interesse an der Klärung von nichtgerichtlichen Verfahrenserledigungen haben kann, um rechtsstaatliche Intransparenz zu vermeiden. Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer ein grundsätzlicher Anspruch auf Einsicht in die nicht rechtskräftige Nichtanhandnahmeverfügung zugesprochen, da keine entgegenstehenden Geheimhaltungsinteressen geltend gemacht wurden. Die Beschwerde wurde daher gutgeheissen und die Sache zur neuerlichen Prüfung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.

art.66 (4) BGG art.6 (1) EMRK art.30 (3) BV art.53 StGB art.101 (3) StPO art.68 BGG
Justizöffentlichkeit
Nichtanhandnahmeverfügung
Rechtskraft
Transparenz
Demokratische Kontrolle
Geheimhaltungsinteressen
Interessenabwägung
Case law2022-02-16
art. 101 (1) StPO

in

1B 585/2021

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die teilweise Verweigerung der Akteneinsicht gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO durch die Staatsanwaltschaft rechtmässig war. Es stellte fest, dass die beschuldigte Person nach der ersten Einvernahme und der Erhebung der wichtigsten Beweise grundsätzlich Anspruch auf Akteneinsicht hat, sofern keine Ermittlungsgründe dagegen sprechen (Art. 108 StPO). Die Staatsanwaltschaft hatte die Akteneinsicht für vier Aktenstücke verweigert, da sie die Erhebung der wichtigsten Beweise als noch nicht abgeschlossen ansah. Das Gericht wies diese Begründung zurück, da die Ankündigung der Schlusseinvernahme durch die Staatsanwaltschaft implizierte, dass die wichtigsten Beweise bereits erhoben waren. Dieser Widerspruch führte zur Feststellung einer Bundesrechtswidrigkeit der Verweigerung. Das Bundesgericht hob den Entscheid der Vorinstanz auf und wies die Staatsanwaltschaft an, dem Beschwerdeführer die vollständige Akteneinsicht zu gewähren, sofern keine Gründe nach Art. 108 StPO entgegenstehen.

art.93 (1) BGG art.317 StPO art.81 (1) BGG art.67 BGG art.99 (2) BGG art.92 BGG art.318 (1) StPO art.29 (2) BV art.66 (1) BGG art.78 (1) BGG art.6 EMRK art.80 BGG art.68 (5) BGG art.108 StPO art.32 (2) BV art.105 (1) BGG
Akteneinsicht
Strafverfahren
Schlusseinvernahme
Beweiserhebung
Verhältnismässigkeit
Bundesrechtswidrigkeit
Beschwerdeverfahren
Case law2022-01-25
art. 101 (2) StPO

in

1B 577/2021

Das Bundesgericht beurteilte die Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, welcher das Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers gegen den untersuchungsleitenden Staatsanwalt abgewiesen hatte. Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung der Ausstandspflicht gemäss Art. 56 lit. f StPO, da der Staatsanwalt durch die ungeschwärzte Herausgabe von Einvernahmeprotokollen an die Steuerverwaltung und die FINMA das Amtsgeheimnis verletzt und sein rechtliches Gehör beeinträchtigt habe. Das Gericht stellte fest, dass die Übermittlung der Akten gemäss Art. 112 Abs. 1 DBG, Art. 39 Abs. 3 StHG und Art. 38 Abs. 1 FINMAG zulässig war, da die Staatsanwaltschaft die Notwendigkeit der Auskünfte geprüft hatte und kein offensichtlicher Verstoss gegen die Geheimhaltungspflicht vorlag. Die beanstandeten Verfahrenshandlungen begründeten keinen Anschein der Befangenheit, weshalb die Beschwerde abgewiesen wurde.

art.39 (3) StHG art.38 (1) FINMAG art.6 (1) EMRK art.29 (1) BV art.100 (2) StPO art.112 (1) DBG art.66 (1) BGG art.42 (2) BGG art.30 (1) BV art.56 (f) StPO art.107 (1) StPO art.101 (1) StPO
Ausstandspflicht
Befangenheit
Amtsgeheimnis
rechtliches Gehör
Amtshilfe
Strafverfahren
Bundesgericht
Case law2021-05-26
art. 101 (3) StPO

in

1C 33/2020

Das Bundesgericht untersuchte das Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 101 Abs. 3 StPO und stellte fest, dass Dritte ein schützenswertes Interesse an der Akteneinsicht geltend machen müssen, das gegen überwiegende öffentliche oder private Interessen abzuwägen ist. Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdeführerin, ein Medienunternehmen, nicht als berechtigt angesehen, uneingeschränkten Zugang zu den Akten eines abgeschlossenen Strafverfahrens zu erhalten, da die privaten Interessen der Betroffenen und die öffentlichen Geheimhaltungsinteressen überwogen. Das Gericht betonte, dass das Prinzip der Justizöffentlichkeit kein absolutes Recht auf Akteneinsicht gewährt und dass die Medienfreiheit nicht automatisch ein schutzwürdiges Interesse begründet. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.

art.69 (3) StPO art.6 (1) EMRK art.29 (2) BV art.30 (3) BV art.13 BV art.17 BV
Akteneinsichtsrecht
Medienfreiheit
Justizöffentlichkeit
Privatsphäre
Interessenabwägung
Strafverfahren
Bundesgericht
Case law2021-05-26
art. 101 (3) StPO

in

147 I 463

Das Bundesgericht analysiert in diesem Urteil die Frage, ob Medienunternehmen ein Recht auf Akteneinsicht in ein abgeschlossenes Strafverfahren haben. Die Beschwerdeführerin, die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft, begehrt Einsicht in die Akten eines seit 2008 rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens. Das Gericht verneint dies und stützt sich dabei auf Art. 101 Abs. 3 StPO, wonach Dritte nur dann Akteneinsicht erhalten, wenn sie ein schützenswertes Interesse glaubhaft machen und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Das Gericht führt aus, dass das Prinzip der Justizöffentlichkeit (Art. 30 Abs. 3 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II) zwar Transparenz in der Rechtsprechung gewährleistet, aber kein uneingeschränktes Recht auf Akteneinsicht begründet. Zudem wird betont, dass das schützenswerte Interesse der Medien nicht ohne Weiteres aus ihrer Kontrollfunktion abgeleitet werden kann. Das Gericht verweist auf die kantonalen Bestimmungen (Art. 35 Abs. 2 lit. g EG-StPO/SG), die eine Akteneinsicht nur unter engen Voraussetzungen zulassen. Im vorliegenden Fall überwiegen die privaten Interessen der Beschwerdegegner (Art. 13 BV) und die öffentlichen Geheimhaltungsinteressen die Interessen der Beschwerdeführerin. Die Beschwerde wird daher abgewiesen.

art.6 (1) EMRK art.29 (2) BV art.30 (3) BV art.99 (1) StPO art.13 BV art.16 BV art.17 BV art.69 StPO art.73 StPO
Akteneinsicht
Medienfreiheit
Justizöffentlichkeit
Datenschutz
Privatsphäre
Strafverfahren
Öffentlichkeitsprinzip
Case law2021-05-19
art. 101 (1) StPO

in

6B 954/2020

Das Bundesgericht befasste sich mit der Rüge des Beschwerdeführers, sein Teilnahmerecht gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO sei verletzt worden, da er nicht über die Einvernahmen der Geschädigten informiert worden sei und nicht anwesend gewesen sei. Die Vorinstanz hatte entschieden, dass die Einvernahmen verwertbar seien, da der Beschwerdeführer für die Untersuchungsbehörden nicht erreichbar gewesen sei und weder vor erster Instanz noch im Berufungsverfahren einen Antrag auf Konfrontation mit den Geschädigten gestellt habe, was als Verzicht auf das Konfrontationsrecht gewertet wurde. Zudem hatte der Beschwerdeführer Gelegenheit, Fragen an die Geschädigten während der Hauptverhandlung zu stellen. Das Bundesgericht stellte fest, dass die pauschalen Verweise auf Beweismittel in den Akten den Rügeanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügten, da der Beschwerdeführer keine konkreten Aktenstellen bezeichnet oder sich mit der Beweismittelwürdigung der Vorinstanz auseinandergesetzt hatte. Daher wurde auf die Beschwerde nicht eingetreten.

art.42 (1) BGG art.42 (2) BGG art.147 StPO art.66 (1) BGG art.64 (1) BGG
Teilnahmerecht
Beweisverwertung
Konfrontationsrecht
Rügeanforderungen
Verfahrensrecht
Beschwerde
Beweiswürdigung
Case law2020-09-10
art. 101 (2) StPO

in

1B 432/2020

Das Bundesgericht bestätigte die Anwendung von Art. 101 Abs. 2 StPO durch das Obergericht, welches das Akteneinsichtsgesuch der Präventionsabteilung Gewaltschutz der Kantonspolizei Zürich in ein psychiatrisches Gutachten über den Beschwerdeführer bewilligte. Die Einsichtnahme wurde als gerechtfertigt erachtet, da die Behörde die Akten für das polizeipräventive Bedrohungsmanagement benötigte und keine überwiegenden privaten oder öffentlichen Interessen entgegenstanden. Der Beschwerdeführer hatte zuvor durch das Deponieren von Schriftstücken vor der Haustür eines Staatsanwalts und den Besitz illegaler Waffen ein erhebliches Bedrohungspotential gezeigt, was die Risikobeurteilung durch die Polizei notwendig machte. Das Gericht wies die Beschwerde ab, da das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr das private Geheimhaltungsinteresse des Beschwerdeführers überwog und keine Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Absicht der Behörde vorlagen.

art.95 (a) BGG art.66 BGG art.81 (1) BGG art.64 (1 und 2) BGG art.78 (1) BGG art.56 StGB
Akteneinsicht
Bedrohungsmanagement
Psychiatrisches Gutachten
Verhältnismässigkeit
Öffentliches Interesse
Privates Geheimhaltungsinteresse
Gefahrenabwehr