Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Beschwerdeführers ab, der sich auf Art. 10 Abs. 3 StPO berief, indem es feststellte, dass der Grundsatz 'in dubio pro reo' keine über das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung im bundesgerichtlichen Verfahren hat. Der Beschwerdeführer hatte geltend gemacht, dass unüberwindliche Zweifel an seiner Mittäterschaft bei der versuchten schweren Körperverletzung bestünden und dass die Vorinstanz bei der Bewertung des Sachverhalts 'Dreiegg' von einem weniger gefährlichen Gegenstand hätte ausgehen müssen. Das Gericht betonte jedoch, dass die Vorinstanz willkürfrei festgestellt hatte, dass der Beschwerdeführer sich am Kampf beteiligt und eventualvorsätzlich handelte, was eine Verurteilung rechtfertigte. Die Rügen des Beschwerdeführers wurden als unbegründet abgewiesen, da er die erforderliche substantiierte Begründung schuldig blieb und sich lediglich auf appellatorische Kritik beschränkte.
in dubio pro reo
Willkürverbot
Mittäterschaft
Eventualvorsatz
Beweiswürdigung
Strafzumessung
Beschleunigungsgebot