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Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO)

StPO·312.0

2. Kapitel: Grundsätze des Strafverfahrensrechts

Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung

1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.

2 Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung.

3 Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus.

Case law2023-11-01
art. 10 (3) StPO

in

6B 1236/2022

Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Beschwerdeführers ab, der sich auf Art. 10 Abs. 3 StPO berief, indem es feststellte, dass der Grundsatz 'in dubio pro reo' keine über das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung im bundesgerichtlichen Verfahren hat. Der Beschwerdeführer hatte geltend gemacht, dass unüberwindliche Zweifel an seiner Mittäterschaft bei der versuchten schweren Körperverletzung bestünden und dass die Vorinstanz bei der Bewertung des Sachverhalts 'Dreiegg' von einem weniger gefährlichen Gegenstand hätte ausgehen müssen. Das Gericht betonte jedoch, dass die Vorinstanz willkürfrei festgestellt hatte, dass der Beschwerdeführer sich am Kampf beteiligt und eventualvorsätzlich handelte, was eine Verurteilung rechtfertigte. Die Rügen des Beschwerdeführers wurden als unbegründet abgewiesen, da er die erforderliche substantiierte Begründung schuldig blieb und sich lediglich auf appellatorische Kritik beschränkte.

art.12 (2) StGB art.122 StGB art.50 StGB art.6 (2) EMRK art.22 (1) StGB art.32 (1) BV art.141 (5) StPO
in dubio pro reo
Willkürverbot
Mittäterschaft
Eventualvorsatz
Beweiswürdigung
Strafzumessung
Beschleunigungsgebot
Case law2023-09-03
art. 10 (3) StPO

in

6B 1301/2021

Das Bundesgericht analysierte Art. 10 Abs. 3 StPO im Kontext des Grundsatzes 'in dubio pro reo' und der Unschuldsvermutung gemäss Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK. Es stellte fest, dass die Vorinstanz den Beschwerdegegner zu Recht freigesprochen hatte, da unüberwindliche Zweifel an der Schuld bestanden und die Beweislage keine zweifelsfreie Verurteilung zuliess. Das Gericht betonte, dass die Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht willkürlich war und dass die Anklagebehörde die Schuld des Beschuldigten nicht hinreichend nachweisen konnte. Daher wurde die Beschwerde abgewiesen.

art.97 (1) BGG art.81 (1) BGG art.105 (1) BGG art.15 StGB art.32 (1) BV art.6 (2) EMRK
Notwehr
Unschuldsvermutung
Beweiswürdigung
Willkürverbot
Strafprozessrecht
Grundrechte
Freispruch
Case law2023-06-03
art. 10 (1) StPO

in

1B 110/2023

Das Bundesgericht befasste sich mit der Anordnung von Sicherheitshaft gemäss Art. 10 Abs. 1 StPO und bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Der Beschwerdeführer wurde wegen des dringenden Verdachts auf versuchte vorsätzliche Tötung festgenommen und in Sicherheitshaft genommen. Das Gericht stellte fest, dass der dringende Tatverdacht aufgrund übereinstimmender Zeugenaussagen weiterhin bestehe und die Haftgründe der Ausführungs- und Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 und 2 StPO gegeben seien. Zudem wies das Gericht die Kritik des Beschwerdeführers am psychiatrischen Gutachten zurück, da dieses nach den anerkannten Regeln der forensisch-psychiatrischen Wissenschaft erstellt worden sei und keine Verletzung der Unschuldsvermutung gemäss Art. 10 Abs. 1 StPO vorliege. Die Haft wurde als verhältnismässig beurteilt, da keine milderen Massnahmen den gleichen Zweck erfüllen würden. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.

art.221 (2) StPO art.5 (2) BV art.197 (1) StPO art.36 (3) BV art.19 (2) StGB art.237 (1) StPO art.212 (2) StPO art.431 (2) StPO art.221 (1) StPO art.429 StPO art.59 StGB
Sicherheitshaft
dringender Tatverdacht
Wiederholungsgefahr
Ausführungsgefahr
psychiatrisches Gutachten
Unschuldsvermutung
Verhältnismässigkeit
Case law2023-05-04
art. 10 (2) StPO

in

6B 79/2023

Das Bundesgericht bestätigt die Anwendung von Art. 10 Abs. 2 StPO, wonach das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung würdigt. Es stellt klar, dass in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von der Einschätzung einer Fachperson abgewichen werden darf und Abweichungen begründet werden müssen. Eine willkürliche Beweiswürdigung liegt vor, wenn ein Gutachten nicht schlüssig ist oder wesentliche Mängel aufweist, die auch ohne Fachwissen erkennbar sind. Die Vorinstanz hat in diesem Fall willkürfrei festgestellt, dass das psychiatrische Gutachten und das Ergänzungsgutachten vollständig, nachvollziehbar und schlüssig sind, weshalb der Antrag auf eine Oberexpertise zu Recht abgewiesen wurde.

art.139 (2) StPO art.95 BGG art.111 StGB art.106 (2) BGG art.112 StGB art.113 StGB art.9 BV art.105 (1 und 2) BGG art.97 (1) BGG art.6 StPO
Beweiswürdigung
Freiheit der Beweiswürdigung
Fachgutachten
Willkürverbot
psychiatrische Begutachtung
Verfahrensgrundsätze
rechtliches Gehör
Case law2023-04-27
art. 10 (1) StPO

in

6B 472/2021

Das Bundesgericht untersuchte die Beschwerde gemäss Art. 10 Abs. 1 StPO im Zusammenhang mit der Unschuldsvermutung. Es stellte fest, dass das Obergericht des Kantons Thurgau gegen die Unschuldsvermutung verstossen hatte, indem es im angefochtenen Urteil auch hinsichtlich der verjährten Taten eine Beweiswürdigung vornahm und den Anklagesachverhalt als erwiesen erachtete, was den Eindruck strafrechtlicher Schuld erweckte. Das Bundesgericht hob daher den Entscheid teilweise auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück, wobei es betonte, dass die Unschuldsvermutung auch bei nicht verurteilenden Verfahrensabschlüssen zu beachten ist.

art.389 (2) StPO art.343 (3) StPO art.6 (1) StPO art.405 (1) StPO art.32 (1) BV art.6 (2) EMRK art.6 (2) StPO art.389 (1) StPO
Unschuldsvermutung
Beweiswürdigung
Verjährung
Willkür
Beschwerdeverfahren
Strafrecht
Bundesgericht
Case law2023-04-25
art. 10 (1) StPO

in

1B 180/2023

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 10 Abs. 1 StPO im Kontext der Untersuchungshaft des Beschwerdeführers, der wegen des Verdachts auf versuchte vorsätzliche Tötung und Drohung inhaftiert war. Das Gericht bestätigte die Rechtmässigkeit der Haft, da der dringende Tatverdacht und der Haftgrund der Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO) gegeben waren. Die Vorinstanz hatte eine erdrückende Beweislage festgestellt, gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Geschädigten und medizinische Befunde, die Würgemale und Hämatome dokumentierten. Das Gericht wies die Beschwerde ab, da der Beschwerdeführer keine Willkür oder Rechtsverletzung nachweisen konnte und die Haft als verhältnismässig erachtet wurde.

art.237 (1) StPO art.5 (2) BV art.9 BV art.221 (1) StPO art.36 (3) BV art.29 (2) BV art.107 (1) StPO
Untersuchungshaft
Wiederholungsgefahr
Dringender Tatverdacht
Verhältnismässigkeit
Beweislage
Rechtliches Gehör
Unschuldsvermutung
Case law2023-04-18
art. 10 (2) StPO

in

6B 1351/2021

Das Bundesgericht bestätigte die Anwendung von Art. 10 Abs. 2 StPO, wonach das Gericht Gutachten grundsätzlich frei würdigen darf, jedoch in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe davon abweichen und Abweichungen begründen muss. Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass die Vorinstanz den Kurzbericht der sozialtherapeutischen Einrichtung B._______ frei und umfassend gewürdigt hat, ohne gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung zu verstossen. Die Vorinstanz durfte den Bericht eigenständig bewerten, da es sich nicht um ein Gutachten im Sinne von Art. 182 ff. StPO handelte, und konnte den Konsum und die Weitergabe von DMT zum Nachteil des Beschwerdeführers gewichten. Die Ausführungen der Vorinstanz waren somit bundesrechts- und EMRK-konform.

art.121 (3) BV art.8 (1) EMRK art.105 (1) BGG art.6 (2) EMRK art.66_a (2) StGB art.66_a (1) StGB
Beweiswürdigung
Gutachten
Willkürverbot
Landesverweisung
öffentliche Sicherheit
Legalprognose
Interessenabwägung
Case law2023-03-30
art. 10 (2) StPO

in

6B 1119/2022

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 10 Abs. 2 StPO, der die freie Beweiswürdigung durch das Gericht regelt. Es stellte fest, dass das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung würdigt, wobei es in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von der Einschätzung einer Fachperson abweichen darf. Abweichungen müssen begründet werden, und ein Verstoß gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung liegt vor, wenn das Gericht auf eine nicht schlüssige Expertise abstellt oder auf gebotene zusätzliche Beweiserhebungen verzichtet. Das Gericht betonte, dass es bei Zweifeln an der Schlüssigkeit eines Gutachtens ergänzende Beweise erheben muss. Die Vorinstanz hatte die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 und das aussagepsychologische Gutachten als erlebnisbasiert und schlüssig bewertet, weshalb das Bundesgericht keine Willkür in der Beweiswürdigung feststellte.

art.95 BGG art.325 StPO art.29 (2) BV art.106 (2) BGG art.350 (1) StPO art.9 StPO art.97 (1) BGG art.32 (2) BV art.105 (1) BGG art.10 (3) StPO
Beweiswürdigung
Willkürverbot
Fachgutachten
Aussagepsychologie
Freie Beweiswürdigung
Schlüssigkeit
Ergänzende Beweise
Case law2023-03-30
art. 10 (2) StPO

in

6B 1118/2022

Das Bundesgericht bestätigte die Anwendung von Art. 10 Abs. 2 StPO, wonach das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung würdigt. Die Vorinstanz hatte die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 sowie die aussagepsychologischen Gutachten als erlebnisbasiert und schlüssig bewertet, wobei sie die methodische Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen durch die Gutachterinnen als lege artis anerkannte. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanz bei der Beweiswürdigung nicht willkürlich gehandelt hatte und die Schlüssigkeit der Gutachten nicht zu beanstanden war. Zudem wies es die Rüge einer Verletzung des Grundsatzes 'in dubio pro reo' zurück, da keine unüberwindbaren Zweifel an der Beweiswürdigung als Ganzes bestanden.

art.97 (1) BGG art.95 BGG art.10 (3) StPO art.106 (2) BGG art.200 StGB art.9 BV art.105 (1) BGG
Beweiswürdigung
Willkürverbot
Glaubhaftigkeitsbegutachtung
in dubio pro reo
Aussagepsychologie
Rechtsmittel
Bundesgericht
Case law2023-03-22
art. 10 (3) StPO

in

6B 1205/2022

Das Bundesgericht bestätigte die Anwendung von Art. 10 Abs. 3 StPO, indem es den Grundsatz 'in dubio pro reo' als Beweiswürdigungsregel erläuterte, die nur dann zur Anwendung kommt, wenn nach gesamthafter Beweiswürdigung relevante und unüberwindliche Zweifel verbleiben. Das Gericht stellte klar, dass dieser Grundsatz nicht verlangt, bei widersprüchlichen Beweismitteln automatisch die für die beschuldigte Person günstigere Version zu bevorzugen, sondern nur bei objektiv aufdrängenden Zweifeln. Zudem betonte es, dass der Grundsatz im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung hat und als Beweislastregel verletzt wäre, wenn das Gericht eine Verurteilung mit der Begründung ausspricht, die beschuldigte Person habe ihre Unschuld nicht nachgewiesen.

art.95 BGG art.106 (2) BGG art.66 (1) BGG art.9 BV art.71 BGG art.97 (1) BGG art.105 (1) BGG art.24 (2 lit. b) BZP
Beweiswürdigung
Unschuldsvermutung
Willkürverbot
Indizienbeweis
Sachverhaltsfeststellung
Bundesgericht
Strafprozessrecht