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Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG)

StHG·642.14

1. Abschnitt: Steuerobjekt

Art. 24 Allgemeines

1 Der Gewinnsteuer unterliegt der gesamte Reingewinn. Dazu gehören auch:

a.
der der Erfolgsrechnung belastete, geschäftsmässig nicht begründete Aufwand;
b.
die der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträge, Kapital‑, Liquidations- und Aufwertungsgewinne;
c.107
die Zinsen auf verdecktem Eigenkapital (Art. 29a).

2 Kein steuerbarer Gewinn entsteht durch:

a.
Kapitaleinlagen von Mitgliedern von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften einschliesslich Aufgelder und Leistungen à fonds perdu:
b.
Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, eines Geschäftsbetriebes oder einer Betriebsstätte in einen andern Kanton, soweit keine Veräusserungen oder buchmässigen Aufwertungen vorgenommen werden;
c.
Kapitalzuwachs aus Erbschaft, Vermächtnis oder Schenkung.

3 Stille Reserven einer juristischen Person werden bei Umstrukturierungen, insbesondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Gewinnsteuer massgeblichen Werte übernommen werden:

a.
bei der Umwandlung in eine Personenunternehmung oder in eine andere juristische Person;
b.
bei der Auf- oder Abspaltung einer juristischen Person, sofern ein oder mehrere Betriebe oder Teilbetriebe übertragen werden und soweit die nach der Spaltung bestehenden juristischen Personen einen Betrieb oder Teilbetrieb weiterführen;
c.
beim Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten anlässlich von Umstrukturierungen oder von fusionsähnlichen Zusammenschlüssen;
d.
bei der Übertragung von Betrieben oder Teilbetrieben, sowie von Gegenständen des betrieblichen Anlagevermögens auf eine inländische Tochtergesellschaft. Als Tochtergesellschaft gilt eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, an der die übertragende Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zu mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital beteiligt ist.108

3bis Überträgt eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft eine Beteiligung auf eine ausländische Konzerngesellschaft, so wird für die Differenz zwischen dem Gewinnsteuerwert und dem Verkehrswert der Beteiligung die Besteuerung aufgeschoben.109 Der Steueraufschub entfällt, wenn die übertragene Beteiligung an einen konzernfremden Dritten veräussert wird, wenn die Gesellschaft, deren Beteiligungsrechte übertragen wurden, ihre Aktiven und Passiven in wesentlichem Umfang veräussert oder wenn sie liquidiert wird.110

3ter Bei einer Übertragung auf eine Tochtergesellschaft nach Absatz 3 Buchstabe d werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach Artikel 53 nachträglich besteuert, soweit während den der Umstrukturierung nachfolgenden fünf Jahren die übertragenen Vermögenswerte oder Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechte an der Tochtergesellschaft veräussert werden; die Tochtergesellschaft kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen.111

3quater Zwischen inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, welche nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise unter einheitlicher Leitung einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zusammengefasst sind, können direkt oder indirekt gehaltene Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer anderen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, Betriebe oder Teilbetriebe sowie Gegenstände des betrieblichen Anlagevermögens zu den bisher für die Gewinnsteuer massgeblichen Werten übertragen werden. Vorbehalten bleibt die Übertragung auf eine inländische Tochtergesellschaft nach Absatz 3 Buchstabe d.112 113

3quinquies Werden im Fall einer Übertragung nach Absatz 3quater während der nachfolgenden fünf Jahre die übertragenen Vermögenswerte veräussert oder wird während dieser Zeit die einheitliche Leitung aufgegeben, so werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach Artikel 53 nachträglich besteuert. Die begünstigte juristische Person kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen. Die im Zeitpunkt der Sperrfristverletzung unter einheitlicher Leitung zusammengefassten inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften haften für die Nachsteuer solidarisch.114

4 Die Bestimmungen über Ersatzbeschaffungen (Art. 8 Abs. 4), über Abschreibungen (Art. 10 Abs. 1 Bst. a), über Rückstellungen (Art. 10 Abs. 1 Bst. b) und über den Verlustabzug (Art. 10 Abs. 1 Bst. c) gelten sinngemäss.

4bis Beim Ersatz von Beteiligungen können die stillen Reserven auf eine neue Beteiligung übertragen werden, sofern die veräusserte Beteiligung mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals oder mindestens 10 Prozent des Gewinns und der Reserven der anderen Gesellschaft ausmacht und diese Beteiligung während mindestens eines Jahres im Besitz der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft war.115

5 Leistungen, welche gemischtwirtschaftliche, im öffentlichen Interesse tätige Unternehmen überwiegend an nahe stehende Personen erbringen, sind zum jeweiligen Marktpreis, zu den jeweiligen Gestehungskosten zuzüglich eines angemessenen Aufschlages oder zum jeweiligen Endverkaufspreis abzüglich einer angemessenen Gewinnmarge zu bewerten; das Ergebnis eines jeden Unternehmens ist entsprechend zu berichtigen.

107 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 26. Sept. 2014 (Anpassung an die allgemeinen Bestimmungen des StGB), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 779; BBl 2012 2869).

108 Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2617; BBl 2000 4337).

109 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 2395 2413; BBl 2018 2527).

110 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Reform der Unternehmensbesteuerung 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 669; BBl 1997 II 1164).

111 Eingefügt durch Anhang Ziff. 8 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2617; BBl 2000 4337).

112 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 3 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 2395 2413; BBl 2018 2527).

113 Eingefügt durch Anhang Ziff. 8 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2617; BBl 2000 4337).

114 Eingefügt durch Anhang Ziff. 8 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2617; BBl 2000 4337).

115 Eingefügt durch Anhang Ziff. 8 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003 (AS 2004 2617; BBl 2000 4337). Fassung gemäss Ziff. II 3 des Unternehmenssteuerreformgesetzes II vom 23. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 2893; BBl 2005 4733).

Case law2023-01-31
art. 24 (1) StHG

in

9C 628/2022

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob der Verlustvortrag der Steuerpflichtigen mit den Grundstückgewinnen aus der Veräusserung von Stockwerkeigentumseinheiten verrechnet werden muss. Es stellte fest, dass nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichts Liegenschaftskantone Verluste und Aufwandüberschüsse aus anderen Kantonen im Rahmen der Reingewinnbesteuerung übernehmen müssen, auch wenn sie diese mit der Grundstückgewinnsteuer als Objektsteuer erfassen (monistisches System). Das Gericht betonte, dass die Wahl des Systems der Grundstückgewinnbesteuerung unter dem doppelbesteuerungsrechtlichen Vorbehalt steht, dass sie sich nicht zuungunsten der steuerpflichtigen Person auswirkt, die in mehreren Kantonen steuerpflichtig ist. Im vorliegenden Fall handelte es sich um ein interkantonales Verhältnis, da die Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Verlustanrechnung in mehreren Kantonen steuerpflichtig war. Das Bundesgericht bestätigte die Auffassung der Vorinstanz, dass der Verlustvortrag an die Grundstückgewinne anzurechnen ist, und wies die Beschwerde der Stadt Zürich ab.

art.25 (2) StHG art.127 (2 und 3) BV art.25 (4) StHG art.12 (4) StHG
Grundstückgewinnsteuer
Verlustvortrag
interkantonales Doppelbesteuerungsrecht
monistisches System
Reingewinnbesteuerung
Steuerharmonisierung
Schlechterstellungsverbot
Case law2022-12-10
art. 24 (1) StHG

in

2C 824/2021

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Lizenzzahlungen der A.________ AG an die D.________ als verdeckte Gewinnausschüttungen gemäss Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG zu qualifizieren sind. Die Vorinstanz hatte die Lizenzzahlungen in Höhe von Fr. 655'228.-- als überhöht und nicht drittvergleichskonform eingestuft, da die Beschwerdeführerin keine angemessene Gegenleistung nachweisen konnte und die tiefe Reingewinnmarge von 3.8 % auf ein besonderes Näheverhältnis zwischen den Schwestergesellschaften hindeutete. Das Bundesgericht bestätigte diese Beurteilung und wies die Beschwerde ab, da die Beschwerdeführerin weder die Angemessenheit der Lizenzzahlungen mittels einer geeigneten Verrechnungspreismethode belegen noch den Nachweis erbringen konnte, dass die Leistung einem unabhängigen Dritten unter gleichen Bedingungen zugestanden worden wäre.

art.20 (1 lit. c) DBG art.58 (1 lit. b) DBG art.24 (1 lit. a) StHG
verdeckte Gewinnausschüttung
Drittvergleich
Lizenzzahlungen
Schwestergesellschaften
Reingewinnmarge
OECD-Verrechnungspreisrichtlinien
Steuerrecht
Case law2022-09-13
art. 24 (1) StHG

in

2C 1012/2021

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Beschwerdeführerin in ihren Jahresrechnungen 2007 und 2008 Rückstellungen für Forderungen aus den ab 2016 gegen sie angestrengten Zivilverfahren hätte vornehmen müssen, welche die Steuerverwaltung auf dem Weg der Bilanzberichtigung hätte berücksichtigen müssen. Gemäss Art. 24 Abs. 1 StHG und Art. 57 DBG bestimmt sich der steuerbare Reingewinn nach dem Massgeblichkeitsprinzip, wonach der handelsrechtlich ermittelte Reingewinn Ausgangspunkt für die steuerliche Gewinnermittlung ist. Das Gericht stellte fest, dass im Zeitpunkt der Genehmigung der Jahresrechnungen 2007 und 2008 noch keine Strafanzeige gegen den massgebenden Aktionär der Beschwerdeführerin eingereicht worden war und somit kein Anlass für die Bildung einer Rückstellung bestand. Daher war die Beschwerdeführerin nicht verpflichtet, Rückstellungen zu bilden, und die Beschwerde wurde abgewiesen.

art.73 StHG art.106 (1) BGG art.99 (1) BGG art.57 DBG art.105 (1) BGG art.58 (1 lit. a) DBG
Massgeblichkeitsprinzip
Bilanzberichtigung
Rückstellungen
Stichtagsprinzip
Steuerbare Gewinnermittlung
Handelsrechtliche Vorgaben
Strafverfahren
Case law2022-06-01
art. 24 (5) StHG

in

2C 1014/2021

Das Bundesgericht befasste sich mit der Anwendung von Art. 24 Abs. 5 StHG im Zusammenhang mit der Besteuerung der Kraftwerke A.________ AG. Die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden hatte Ermessenszuschläge vorgenommen, die von der Steuerpflichtigen angefochten wurden. Das Verwaltungsgericht entschied, dass die Kostenaufschlagsmethode anzuwenden sei, wobei die Kostenbasis die Ist-Kosten zuzüglich eines Eigenkapitalzinses, jedoch ohne Effizienz- und Energiequalitätsfaktorzuschlag (EQF), umfassen sollte. Ein Kostenaufschlag von 10 Prozent wurde als angemessen erachtet. Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerden und stellte fest, dass es sich um Zwischenentscheide handelte, da der Veranlagungsbehörde noch ein gewisser Entscheidungsspielraum verblieb. Da die Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine sofortige Anfechtung nicht darlegten, wurde auf die Beschwerden nicht eingetreten.

art.24 (3) StHG art.73 StHG art.32 (1) BGG art.24 BZP art.58 (3) DBG art.146 DBG art.71 BGG
Kostenaufschlagsmethode
Eigenkapitalzins
Fremdvergleich
Steuerbemessung
Verwaltungsgericht
Beschwerdeverfahren
Zwischenentscheid
Case law2022-02-28
art. 24 (3) StHG

in

2C 380/2021

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Übertragung von Liegenschaften durch die Pensionskasse A.________ an die Anlagestiftung J.________ als 'Aufteilung' im Sinne von Art. 80 Abs. 4 Satz 2 BVG zu qualifizieren ist und somit ein Aufschub der Grundstückgewinnsteuer gemäss Art. 24 Abs. 3 StHG gerechtfertigt ist. Das Gericht bestätigte die Auffassung der Vorinstanz, dass die Transaktion als steuerneutrale Umstrukturierung anzusehen ist, da der Immobilienbestand weiterhin dem Vorsorgezweck dient und die Rechte der Versicherten gewahrt bleiben. Es wurde festgestellt, dass Art. 80 Abs. 4 Satz 2 BVG eigenständig und ohne Rückgriff auf einschränkende Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 3 StHG auszulegen ist. Die Beschwerde der Stadt Zürich wurde daher abgewiesen.

art.80 (4) BVG art.12 (4) StHG art.23 (4) StHG art.98 (2) FusG art.23 (1) StHG
Grundstückgewinnsteuer
Steueraufschub
Umstrukturierung
Vorsorgeeinrichtung
Anlagestiftung
Immobilien Asset Swap
BVG
Case law2022-02-28
art. 24 (3) StHG

in

148 II 259

Der vorliegende Fall betrifft die Frage, ob ein Steueraufschub für die Grundstückgewinnsteuer bei der Übertragung von Immobilien einer Pensionskasse auf eine Anlagestiftung im Rahmen eines 'Immobilien Asset Swaps' gewährt werden kann. Die Pensionskasse A. übertrug ihr gesamtes Immobilienportfolio an die Zürich Anlagestiftung und erhielt dafür Ansprüche an einer Anlagegruppe. Die Vorinstanz bejahte einen Steueraufschub gemäss Art. 80 Abs. 4 Satz 2 BVG, da die Transaktion als 'Aufteilung' im Sinne dieser Bestimmung zu qualifizieren sei. Das Bundesgericht bestätigte diese Auffassung und führte aus, dass der Begriff der 'Aufteilung' nicht an eine bestimmte Umstrukturierungsform gebunden ist und dass entscheidend ist, dass der Immobilienbestand dem bisherigen Vorsorgezweck verhaftet bleibt. Die Transaktion wurde als steuerneutrale Umstrukturierung qualifiziert, da die Immobilien weiterhin dem Vorsorgezweck dienen und die Rechte der Versicherten gewahrt bleiben. Die Anwendung von Art. 24 Abs. 3 StHG wurde nicht abschliessend geprüft, da Art. 80 Abs. 4 BVG eine eigenständige Bedeutung behält und autonom auszulegen ist.

art.80 (4) BVG art.24 (3) StHG art.12 (4) StHG art.23 (4) StHG art.23 (1) StHG
Steueraufschub
Grundstückgewinnsteuer
Immobilien Asset Swap
Vorsorgeeinrichtung
Aufteilung
Umstrukturierung
Vermögensübertragung
Case law2021-08-25
art. 24 (1) StHG

in

2C 153/2021

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 24 Abs. 1 StHG, der den steuerbaren Reingewinn definiert und insbesondere geschäftsmässig nicht begründeten Aufwand als Teil des Reingewinns aufführt. Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin 1 den Nachweis für die geschäftsmässige Begründetheit der an ihre Schwestergesellschaft B.________ AG bezahlten Honorare nicht erbracht hatte. Das Gericht bestätigte die Ermessensschätzung der Steuerbehörden, die einen Teil der Aufwendungen als geschäftsmässig begründet anerkannte, während der Rest aufgrund fehlender Nachweise aufgerechnet wurde. Die Vorinstanz hatte zudem zu Recht festgestellt, dass die tatsächliche Verwaltung der Beschwerdeführerin 1 im Kanton Zürich lag, was zur Aufhebung der Veranlagungen im Kanton Nidwalden führte, um eine interkantonale Doppelbesteuerung zu vermeiden.

art.58 (1) DBG art.127 (3) BV art.51 (1) StHG art.20 (1) StHG
Steuerbarer Reingewinn
Geschäftsmässig begründeter Aufwand
Ermessensschätzung
Interkantonale Doppelbesteuerung
Tatsächliche Verwaltung
Nachweispflicht
Steuerdomizil
Case law2021-06-22
art. 24 (1) StHG

in

2C 987/2020

Das Bundesgericht untersuchte die Anwendung von Art. 24 Abs. 1 StHG im Zusammenhang mit der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Aufwendungen der Beschwerdeführerin. Es stellte fest, dass nur geschäftsmässig begründeter Aufwand steuerlich abzugsfähig ist, wobei dieser in einem unmittelbaren und direkten Zusammenhang mit dem erzielten Erwerb stehen muss. Die Beschwerdeführerin konnte nicht nachweisen, dass die streitigen Zahlungen an die B.________ Inc. geschäftsmässig begründet waren, da der behauptete Treuhandverhältnis nicht einwandfrei belegt wurde. Insbesondere fehlten schriftliche Abmachungen, eine klare Bezeichnung des Treuguts und eine entsprechende Buchhaltung. Daher wies das Gericht die Beschwerde ab und bestätigte die Veranlagung des steuerbaren Gewinns ohne Abzug der fraglichen Aufwendungen.

art.25 (2) StHG art.58 (1) DBG art.67 DBG art.58 (2) DBG
geschäftsmässig begründeter Aufwand
Treuhandverhältnis
Beweislast
steuerbare Gewinn
Buchungspflicht
Steuerabzug
Rechtsschutzinteresse
Case law2020-05-18
art. 24 (1) StHG

in

2C 1028/2019

Das Bundesgericht beurteilte die Anwendung von Art. 24 Abs. 1 StHG im Zusammenhang mit einer verdeckten Gewinnausschüttung durch die Beschwerdeführerin (A.________ AG) an ihren Alleinaktionär B.________. Das Gericht stellte fest, dass B.________ durch die Aufgabe seiner Tätigkeit für die A.________ AG und die Weiterversorgung seiner Patienten in der E.________ AG den nichtbilanzierbaren Goodwill der A.________ AG entnommen hatte, ohne eine adäquate Gegenleistung zu erbringen. Dies erfüllte die Voraussetzungen einer verdeckten Gewinnausschüttung (keine gleichwertige Gegenleistung, Vorteil für den Aktionär, Drittvergleich, Erkennbarkeit für die Organe). Die Höhe der Aufrechnung (Fr. 173'000.--) wurde als marktgerecht angesehen, da die Beschwerdeführerin keine substanziellen Gegenargumente vorgebracht hatte. Die Beschwerde wurde daher sowohl hinsichtlich der direkten Bundessteuer als auch der Staats- und Gemeindesteuern abgewiesen.

art.58 (1) DBG art.7 (1) StHG art.20 (1) DBG
verdeckte Gewinnausschüttung
Goodwill
Aktionärbindungsvertrag
Treuepflicht
Beweislast
Steuerharmonisierung
Marktgerechtigkeit
Case law2020-01-23
art. 24 (2 lit. b) StHG

in

2C 57/2018

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob der Kanton Aargau gemäss Art. 24 Abs. 2 lit. b StHG berechtigt war, stille Reserven auf Immaterialgüterrechten der A.________-Gruppe Genossenschaft für die Steuerperiode 2012 zu besteuern, obwohl der Kanton Basel-Stadt einen Steueraufschub für diese Reserven gewährt hatte. Das Gericht stellte fest, dass Art. 24 Abs. 2 lit. b StHG das Verbot der interkantonalen Wegzugsbesteuerung regelt und keine Besteuerung bei Verlegung des Sitzes oder einer Betriebsstätte in einen anderen Kanton vorsieht, sofern keine Veräusserungen oder buchmässigen Aufwertungen vorliegen. Im vorliegenden Fall lag jedoch weder eine Sitzverlegung noch eine Verlegung einer Betriebsstätte vor, sondern ein Statuswechsel zu einer Holdinggesellschaft. Das Gericht betonte, dass die Kantone gemäss StHG weitgehend frei sind, die Steuerfolgen eines solchen Statuswechsels zu regeln, und dass § 71 Abs. 5 StG AG eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Besteuerung der stillen Reserven im Kanton Aargau darstellt, sofern diesen den aargauischen Betriebsstätten zugeordnet werden können. Eine Verletzung des Verbots der interkantonalen Wegzugsbesteuerung wurde daher verneint.

art.127 (1) BV art.9 BV art.24 (1) StHG
Stille Reserven
Immaterialgüterrechte
Steueraufschub
Holdinggesellschaft
Interkantonale Wegzugsbesteuerung
Steuerharmonisierung
Legalitätsprinzip