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Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG)

StHG·642.14

5. Kapitel: Zeitliche Bemessung

Art. 1693 Bemessung des Einkommens

1 Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Einkünften in der Steuerperiode.

2 Für die Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist das Ergebnis des in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres massgebend.

3 Steuerpflichtige mit selbstständiger Erwerbstätigkeit müssen in jeder Steuerperiode einen Geschäftsabschluss erstellen.

93 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 22. März 2013 über die formelle Bereinigung der zeitlichen Bemessung der direkten Steuern bei den natürlichen Personen, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 2397; BBl 2011 3593).

Case law2020-08-01
art. 16 (1) StHG

in

2C 1082/2019

Das Bundesgericht bestätigte die Anwendung des Periodizitätsprinzips gemäss Art. 16 Abs. 1 StHG, wonach das steuerbare Einkommen sich nach den Einkünften in der Steuerperiode bemisst. Der Steuerpflichtige hatte in der Steuerperiode 2015 ein Minuseinkommen, weshalb ein Teilbetrag seiner Einlage in die Personalvorsorgeeinrichtung nicht abgezogen werden konnte. Die Vorinstanz entschied zutreffend, dass eine periodenübergreifende Verrechnung von Abzügen im Bereich des Einkommens unselbständig erwerbender Personen ausgeschlossen ist, da das harmonisierte Steuerrecht eine periodenbezogene Sichtweise vorsieht. Der Steuerpflichtige konnte den nicht abgezogenen Betrag daher nicht in der Steuerperiode 2016 geltend machen. Das Bundesgericht wies die Beschwerde als offensichtlich unbegründet ab.

art.10 (2) StHG art.127 (2) BV art.15 (1) StHG art.9 (2) StHG art.9 (1) StHG
Periodizitätsprinzip
steuerbares Einkommen
Personalvorsorgeeinrichtung
Minuseinkommen
intertemporale Verrechnung
Besteuerung nach Leistungsfähigkeit
Beschwerdeabweisung
Case law2012-08-17
art. 16 StHG

in

2C 91/2012

Das Bundesgericht untersuchte die Anwendung von Art. 16 StHG im Zusammenhang mit der interkantonalen Steuerausscheidung zwischen dem Kanton Luzern und dem Kanton Waadt. Der Kanton Luzern hatte eine Fixpauschale für werterhaltende Gebäudeunterhaltskosten angewendet, während der Kanton Waadt die effektiven Kosten vollumfänglich anerkannte. Das Gericht stellte fest, dass die luzernische Fixpauschale gegen das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) und den Grundsatz der Reinvermögenszugangsbesteuerung (Art. 7 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 StHG) verstieß, da sie willkürlich hoch angesetzt war und keine Gewähr für die vollständige Abzugsfähigkeit der Aufwendungen bot. Zudem widersprach die sechsjährige 'Beobachtungsphase' der Fixpauschale der einjährigen Bemessungsperiode gemäß Art. 16 StHG. Das Gericht hob daher die Veranlagung auf und wies die Sache zur Neuveranlagung zurück, wobei die effektiven Unterhaltskosten anzuerkennen sind.

art.127 (3) BV art.72 (2) StHG art.127 (2) BV art.7 (1) StHG art.9 (1) StHG
Interkantonale Doppelbesteuerung
Steuerharmonisierung
Fixpauschale
Reinvermögenszugangstheorie
Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
Bundesrechtliche Vorgaben
Willkürverbot
Case law2003-09-16
art. 16 StHG

in

2A.439/2002

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die erhöhte Dividende von Fr. 735'000.--, die an die Eheleute X.________ im Jahr 1998 ausgeschüttet wurde, als ausserordentliches Einkommen gemäss Art. 16 StHG zu qualifizieren sei. Das Gericht stellte fest, dass die Dividende aufgrund ihrer massiven Erhöhung im Vergleich zu den vorherigen Jahren (Fr. 240'000.--) und der direkten Beeinflussungsmöglichkeit durch die Mehrheitsaktionäre als aperiodischer Vermögensertrag einzustufen ist. Es wies darauf hin, dass die Kontinuität der Dividendenpolitik im Jahr 1998 erstmals durchbrochen wurde und die Mehrausschüttung nicht durch ein ausserordentlich gutes Vorjahresergebnis gerechtfertigt war. Das Gericht hob daher den Entscheid des Verwaltungsgerichts auf, das die Ausserordentlichkeit der Einkünfte verneint hatte, und verwies die Sache zur Neubeurteilung zurück.

art.73 (1) StHG
ausserordentliches Einkommen
aperiodische Vermögenserträge
Dividendenpolitik
Mehrheitsaktionäre
Bemessungslücke
Jahressteuer
Steuerharmonisierungsgesetz
Case law2003-09-16
art. 16 StHG

in

2P.202/2002

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die von A.________ bezogene Dividende als ausserordentliches Einkommen gemäss Art. 16 StHG zu qualifizieren ist. Es bestätigte die vorinstanzliche Entscheidung, dass die Dividende aufgrund ihrer Aperiodizität und der fehlenden Ausschüttungen in den vorangegangenen fünf Jahren als ausserordentliches Einkommen zu behandeln sei. Das Gericht wies darauf hin, dass Art. 69 StHG eine zwingende bundesrechtliche Regelung darstellt, die den Kanton Zürich verpflichtete, die Besteuerung der ausserordentlichen Einkünfte im Jahr des Zuflusses vorzunehmen und nicht in der Übergangsperiode. Die kantonale Regelung in § 275 StG/ZH wurde insoweit als harmonisierungswidrig angesehen, als sie von den bundesrechtlichen Vorgaben abwich. Die Beschwerde der Eheleute A.________ und B.________ wurde daher als unbegründet abgewiesen.

art.72 (1) StHG art.73 (1) StHG art.72 (2) StHG
ausserordentliches Einkommen
Dividende
Steuerharmonisierung
Bundesrecht
kantonales Recht
Übergangsrecht
Rechtsweggarantie