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Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG)

StHG·642.14

3. Abschnitt: Steuerberechnung

Art. 11

1 Für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, muss die Steuer im Vergleich zu alleinstehenden Steuerpflichtigen angemessen ermässigt werden.79

2 Gehören zu den Einkünften Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen, so wird die Steuer unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte zu dem Satz berechnet, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde.

3 Kapitalleistungen aus Vorsorgeeinrichtungen sowie Zahlungen bei Tod und für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile werden für sich allein besteuert. Sie unterliegen stets einer vollen Jahressteuer.

4 Für kleine Arbeitsentgelte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ist die Steuer ohne Berücksichtigung der übrigen Einkünfte, allfälliger Berufskosten und Sozialabzüge zu erheben; Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die Steuer im Rahmen des vereinfachten Abrechnungsverfahrens nach den Artikeln 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 200580 gegen die Schwarzarbeit entrichtet. Damit sind die Einkommenssteuern von Kanton und Gemeinde abgegolten. Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe a gilt sinngemäss. Die Steuern sind periodisch der zuständigen AHV-Ausgleichskasse abzuliefern. Diese stellt dem Steuerpflichtigen eine Aufstellung oder eine Bestätigung über den Steuerabzug aus. Sie überweist der zuständigen Steuerbehörde die einkassierten Steuerzahlungen. Das Recht auf eine Bezugsprovision nach Artikel 37 Absatz 3 wird auf die zuständige AHV-Ausgleichskasse übertragen.81

5 Wird die selbstständige Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität definitiv aufgegeben, so ist die Summe der in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven getrennt vom übrigen Einkommen zu besteuern.82 Einkaufsbeiträge gemäss Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe d sind abziehbar. Werden keine solchen Einkäufe vorgenommen, so wird die Steuer auf dem Betrag der realisierten stillen Reserven, für den der Steuerpflichtige die Zulässigkeit eines Einkaufs gemäss Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe d nachweist, in gleicher Weise wie Kapitalleistungen aus Vorsorge gemäss Absatz 3 erhoben. Der auf den Restbetrag der realisierten stillen Reserven anwendbare Satz wird durch das kantonale Recht bestimmt. Die gleiche Satzmilderung gilt auch für den überlebenden Ehegatten, die anderen Erben und die Vermächtnisnehmer, sofern sie das übernommene Unternehmen nicht fortführen; die steuerliche Abrechnung erfolgt spätestens fünf Kalenderjahre nach Ablauf des Todesjahres des Erblassers.83

79 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2009 über die steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 455; BBl 2009 4729).

80 SR 822.41

81 Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 17. Juni 2005 gegen die Schwarzarbeit, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 359; BBl 2002 3605).

82 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG – SR 171.10).

83 Eingefügt durch Ziff. II 3 des Unternehmenssteuerreformgesetzes II vom 23. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 2893; BBl 2005 4733).

Case law2022-05-19
art. 11 (4) StHG

in

2C 916/2020

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob Einkünfte aus dem vereinfachten Abrechnungsverfahren gemäss Art. 11 Abs. 4 StHG bei der Berechnung des Abzugs für Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) im ordentlichen Veranlagungsverfahren berücksichtigt werden dürfen. Die Beschwerdeführerin, die keiner beruflichen Vorsorgeeinrichtung angeschlossen war, hatte Fr. 1'100.-- in ihre Säule 3a eingezahlt und beanspruchte den vollen Abzug. Die Steuerverwaltung erkannte jedoch nur Fr. 745.-- an, da sie nur 20% der im ordentlichen Verfahren besteuerten Lohnzahlungen (Fr. 3'723.--) berücksichtigte, nicht aber die im vereinfachten Verfahren besteuerten Einkünfte (Fr. 10'157.75). Das Bundesgericht entschied, dass die BGSA-Einkünfte bei der Berechnung des Abzugs für die Säule 3a zu berücksichtigen sind, da weder der Wortlaut noch der Zweck von Art. 11 Abs. 4 StHG einen Ausschluss dieser Einkünfte rechtfertigen. Zudem betonte das Gericht die Bedeutung der gebundenen Selbstvorsorge für Personen ohne beruflichen Vorsorgeschutz und wies darauf hin, dass eine Nichtberücksichtigung dieser Einkünfte den Aufbau einer Selbstvorsorge erschweren würde. Die Beschwerde wurde daher gutgeheissen, und das steuerbare Einkommen der Beschwerdeführer wurde entsprechend angepasst.

art.37a DBG art.33 (1 lit. e) DBG art.82 BVG art.9 (2 lit. e) StHG art.7 (1 lit. b) BVV 3
gebundene Selbstvorsorge
Säule 3a
vereinfachtes Abrechnungsverfahren
Quellensteuer
Steuerabzug
berufliche Vorsorge
BGSA-Einkünfte
Case law2022-05-19
art. 11 (4) StHG

in

148 II 313

Die Entscheidung des Bundesgerichts betrifft die Frage, ob Einkünfte, die im vereinfachten Abrechnungsverfahren nach Art. 11 Abs. 4 StHG besteuert wurden, bei der Berechnung des Abzugs für Beiträge an die Säule 3a im ordentlichen Veranlagungsverfahren berücksichtigt werden dürfen. Die Beschwerdeführer argumentierten, dass diese Einkünfte für den Abzug relevant sein sollten, während die Vorinstanz dies ablehnte. Das Bundesgericht analysierte den Wortlaut, den Zweck und die Entstehungsgeschichte von Art. 11 Abs. 4 StHG und Art. 37a DBG. Es kam zum Schluss, dass weder der Wortlaut noch die Entstehungsgeschichte eine klare Antwort auf die Frage geben, ob diese Einkünfte für den Säule 3a-Abzug berücksichtigt werden dürfen. Praktische Erwägungen, wie die fehlende Kenntnis des Arbeitgebers über freiwillige Säule 3a-Beiträge, wurden ebenfalls berücksichtigt. Das Gericht entschied, dass die Berücksichtigung dieser Einkünfte für den Säule 3a-Abzug im ordentlichen Besteuerungsverfahren nicht ausgeschlossen ist.

art.37a DBG art.82 BVG art.7 (1) BVV 3 art.9 (2) StHG art.33 (1) DBG
Quellensteuer
Säule 3a
Abzugsberechtigung
vereinfacht Abrechnungsverfahren
Einkommenssteuer
Abgeltungscharakter
Veranlagungsverfahren
Case law2022-02-02
art. 11 (5) StHG

in

2C 666/2021

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die privilegierte Liquidationsgewinnbesteuerung nach Art. 11 Abs. 5 StHG auf die Veräusserung von Grundstücken durch die Eheleute A.________ anwendbar sei. Es bestätigte die Auffassung der Vorinstanz, dass die selbständige Erwerbstätigkeit der Steuerpflichtigen erst mit der Privatentnahme der Grundstücke im Jahr 2011 definitiv aufgegeben wurde und nicht bereits mit der Verpachtung des Grundbesitzes im Jahr 2009. Das Gericht stellte fest, dass die Invalidität des Steuerpflichtigen kausal für die Geschäftsaufgabe war und die stillen Reserven im Rahmen der Liquidation realisiert wurden. Daher unterlagen die in der Steuerperiode 2011 erzielten Liquidationsgewinne von Fr. 302'200.-- der privilegierten Besteuerung gemäss § 45 Abs. 1 lit. f StG/AG. Die Frage der Besteuerung der in der Steuerperiode 2012 erzielten Veräusserungsgewinne blieb offen.

art.18a (1) DBG art.37b DBG art.8 (2bis) StHG
Liquidationsgewinnbesteuerung
selbständige Erwerbstätigkeit
Invalidität
stille Reserven
Privatentnahme
Steueraufschub
landwirtschaftliche Grundstücke
Case law2021-11-11
art. 11 (5) StHG

in

2F 29/2021

Das Bundesgericht entschied, dass im Zweifelsfall vom Verbleiben des Vermögenswertes im Geschäftsvermögen auszugehen sei, wobei nicht die kurze Haltedauer, sondern der vorbestehende Wille, das Objekt nach der Ausbuchung umgehend zu veräussern, ausschlaggebend sei. Der Überführungswille (subjektives Element) sei nicht nachgewiesen, was es trotz unstreitiger Verbuchung (objektives Element) ausschliesse, von einer Privatentnahme auszugehen. Folglich liege keine Liquidation im Sinne von Art. 37b DBG bzw. Art. 11 Abs. 5 StHG vor. Das Revisionsgesuch der Steuerpflichtigen, das auf Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG gestützt wurde, wurde als unbegründet abgewiesen, da keine neuen, rechtserheblichen Tatsachen vorgebracht wurden und die Kritik am revisionsbetroffenen Urteil nicht als Revisionsgrund anerkannt werden kann.

art.66 (5) BGG art.66 (1 Satz 1) BGG art.32 (1) BGG art.61 BGG art.123 (2 lit. a) BGG art.68 (3) BGG art.65 BGG art.102 (1) BGG art.37b DBG
Liquidation
Überführungswille
Privatentnahme
Revisionsgesuch
Rechtskraft
Numerus clausus
Kostenauferlegung
Case law2021-06-10
art. 11 (4) StHG

in

2C 305/2021

Das Bundesgericht untersuchte die Anwendbarkeit des vereinfachten Abrechnungsverfahrens (VAV) gemäss Art. 11 Abs. 4 StHG für die Einkünfte der Beschwerdeführer aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bei der D.________ GmbH. Die Vorinstanz hatte eine Steuerumgehung angenommen, da die Beschwerdeführer die Höhe der ausbezahlten Beträge frei anpassen konnten und die Rechtsgestaltung als ungewöhnlich und steuerlich motiviert erschien. Das Bundesgericht stellte jedoch fest, dass die Sachverhaltsfeststellung unvollständig war, insbesondere die wirtschaftliche Begründung für die Gründung der D.________ und die tatsächliche Tätigkeit der Beschwerdeführer nicht ausreichend geklärt wurde. Daher hob es den Entscheid auf und verwies die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung zurück. Zudem wurde die Frage der Pauschalspesen und deren Einfluss auf die Einkommensgrenze des VAV als ungeklärt angesehen.

art.37a (1) DBG art.2 BGSA
vereinfachtes Abrechnungsverfahren
Steuerumgehung
unselbständige Erwerbstätigkeit
Pauschalspesen
Sachverhaltsfeststellung
wirtschaftliche Begründung
Rechtsgestaltung
Case law2020-11-25
art. 11 (4) StHG

in

2C 334/2020

Das Bundesgericht analysierte die Anwendung von Art. 11 Abs. 4 StHG im Zusammenhang mit dem vereinfachten Abrechnungsverfahren für kleine Arbeitsentgelte. Es stellte fest, dass die Kantone grundsätzlich frei sind, den Steuersatz für die Abgeltungsquellensteuer zu bestimmen, obwohl die meisten, einschliesslich des Kantons Schwyz, einen Satz von 4.5 % vorsehen. Das Gericht prüfte, ob die Voraussetzungen für das vereinfachte Abrechnungsverfahren erfüllt waren und ob eine Steuerumgehung vorlag. Es kam zum Schluss, dass die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt hatte, indem sie annahm, der Beschwerdeführer habe die Kontrolle über alle Gesellschaften ausgeübt, was nicht der Fall war. Das Gericht hob den Entscheid der Vorinstanz auf und wies die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung zurück, da die Frage der Steuerumgehung vom Umfang der tatsächlich erbrachten Tätigkeiten abhängt, die nicht ausreichend geklärt waren.

art.2 (2) ZGB art.5 (3) BV art.7 BVG art.716_a OR art.37a (1) DBG art.2 BGSA
vereinfachtes Abrechnungsverfahren
Steuerumgehung
Abgeltungsquellensteuer
Verwaltungsratsentschädigungen
Kontrolle über Gesellschaften
Marktübliche Entgelte
Beweislast
Case law2020-11-25
art. 11 (4) StHG

in

2C 333/2020

Das Bundesgericht befasste sich mit der Anwendung von Art. 11 Abs. 4 StHG im Zusammenhang mit dem vereinfachten Abrechnungsverfahren für Verwaltungsratsentschädigungen. Es stellte fest, dass die Vorinstanz die Steuerumgehung nicht ausreichend begründet hatte, da sie weder den Umfang der tatsächlichen Tätigkeiten der Beschwerdeführer für die Gesellschaften noch die Marktgerechtigkeit der Entschädigungen ausreichend geprüft hatte. Das Gericht hob hervor, dass die Kontrolle der Beschwerdeführer über eine der beiden Gesellschaften aufgrund der Beteiligungsstruktur und der Präsenz einer zweiten Aktionärin nicht alleinige Kontrolle bedeutete. Da die Vorinstanz ihre Untersuchungspflicht verletzt hatte, wurde der Entscheid aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung zurückgewiesen.

art.716_a OR art.37a (1) DBG art.2 BGSA art.7 BVG
Steuerumgehung
vereinfachtes Abrechnungsverfahren
Verwaltungsratsentschädigungen
Marktgerechtigkeit
Kontrolle über Gesellschaften
Untersuchungspflicht
Beweislast
Case law2020-11-25
art. 11 (4) StHG

in

2C 332/2020

Das Bundesgericht analysierte die Anwendung von Art. 11 Abs. 4 StHG im Zusammenhang mit dem vereinfachten Abrechnungsverfahren für Verwaltungsratsentschädigungen. Es stellte fest, dass die Vorinstanz die Steuerumgehung nicht ausreichend begründet hatte, insbesondere fehlte eine konkrete Feststellung zum Umfang der tatsächlich erbrachten Tätigkeiten des Beschwerdeführers. Das Gericht betonte, dass die Kontrolle des Beschwerdeführers über die Gesellschaften allein nicht ausreicht, um eine Steuerumgehung zu begründen, und verwies die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung zurück. Die einkommenssteuertilgende Wirkung des vereinfachten Abrechnungsverfahrens könne nur verneint werden, wenn die Entschädigungen nicht marktüblich waren oder der Beschwerdeführer die Höhe der Bezüge missbräuchlich festgelegt hatte.

art.2 (2) ZGB art.5 (3) BV art.7 BVG art.37a (1) DBG art.2 BGSA
Steuerumgehung
vereinfachtes Abrechnungsverfahren
Verwaltungsratsentschädigungen
Marktüblichkeit
Kontrolle über Gesellschaften
Beweislast
Rückweisung zur Sachverhaltsfeststellung
Case law2020-01-05
art. 11 (5) StHG

in

2C 332/2019

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Voraussetzungen für eine privilegierte Besteuerung des Liquidationsgewinns gemäss Art. 11 Abs. 5 StHG gegeben sind. Der Steuerpflichtige, ein Landwirt, hatte sein Betriebsinventar verkauft und das unbewegliche Vermögen verpachtet, wobei er dies als definitive Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit deklarierte. Das Gericht stellte fest, dass trotz der Verpachtung des unbeweglichen Vermögens und der fortbestehenden Zugehörigkeit zum Geschäftsvermögen aufgrund der gesetzlichen Vermutung (Art. 8 Abs. 2ter StHG) eine definitive Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit vorlag, da nur noch eine geringfügige Tätigkeit (Pachtzins) verblieb und eine operative Tätigkeit nicht mehr erkennbar war. Der Gewinn aus dem Verkauf des Betriebsinventars war daher privilegiert zu besteuern.

art.12 (1) StHG art.8 (1) StHG art.8 (2ter) StHG
Liquidationsgewinn
privilegierte Besteuerung
definitive Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit
Geschäftsvermögen
Privatvermögen
Verpachtung
geringfügige Tätigkeit
Case law2019-09-17
art. 11 (4) StHG

in

2C 803/2018

Das Bundesgericht analysierte die Anwendbarkeit des vereinfachten Abrechnungsverfahrens (VAV) gemäss Art. 11 Abs. 4 StHG in Verbindung mit Art. 2 BGSA. Es stellte fest, dass die formellen Voraussetzungen für die Anwendung des VAV erfüllt waren, da die einzelnen Löhne der Beschwerdeführer die gesetzlichen Grenzbeträge nicht überschritten und die Gesamtlohnsumme den maximalen AHV-Rentenbetrag nicht überstieg. Das Gericht wies jedoch die Beschwerde ab, da es die gewählte Rechtsgestaltung als Steuerumgehung qualifizierte. Die Aufteilung der Löhne auf mehrere Gesellschaften, die von den Beschwerdeführern kontrolliert wurden, wurde als ungewöhnlich und primär steuerlich motiviert angesehen, was zu einer erheblichen Steuerersparnis führte. Daher wurde die Abgeltungswirkung der Quellensteuer verneint und die Einkünfte unterlagen der ordentlichen Besteuerung.

art.7 (1) StHG art.17 (1) DBG art.37a (1) DBG art.2 BGSA
Vereinfachtes Abrechnungsverfahren
Steuerumgehung
Quellensteuer
Arbeitgeberbegriff
AHV-Gesetzgebung
Rechtsmissbrauch
Ordentliche Besteuerung