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Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG)

StHG·642.14

Erster Titel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz bestimmt die von den Kantonen zu erhebenden direkten Steuern und legt die Grundsätze fest, nach denen die kantonale Gesetzgebung zu gestalten ist.

2 Das Gesetz gilt auch für die Gemeinden, soweit ihnen das kantonale Recht die Steuerhoheit für vorgeschriebene Steuern der Kantone gemäss Artikel 2 Absatz 1 einräumt.

3 Soweit es keine Regelung enthält, gilt für die Ausgestaltung der Kantons- und Gemeindesteuern das kantonale Recht. Sache der Kantone bleibt insbesondere die Bestimmung der Steuertarife, Steuersätze und Steuerfreibeträge.

Case law2019-06-02
art. 1 (3) StHG

in

2C 300/2018

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob der 20-prozentige Zuschlag für ein freistehendes Einfamilienhaus im Rahmen der Eigenmietwertberechnung für die Steuerperiode 2014 rechtmässig war. Es stellte fest, dass § 9 Abs. 2 StVO/SO Nr. 15 eine statische Verweisung auf das Kreisschreiben der ESTV vom 25. März 1969 enthält, welches trotz seines formellen Rückzugs weiterhin anwendbar sei, da keine Praxisänderung erfolgt sei. Der angefochtene Entscheid des Steuergerichts, der den Zuschlag für rechtswidrig erklärte, verletzte daher das massgebende Verordnungsrecht und führte zu einem verfassungswidrigen Ergebnis, was als Willkür in der Rechtsanwendung zu qualifizieren ist. Folglich wurde die Beschwerde gutgeheissen und der Einspracheentscheid des Steueramtes bestätigt.

art.86 (Abs. 1 lit. d und Abs. 2) BGG art.89 (Abs. 2 lit. d) BGG art.129 BV art.106 (Abs. 1) BGG art.9 BV art.67 BGG art.73 StHG art.100 (Abs. 1) BGG art.90 BGG art.146 DBG art.95 (lit. a) BGG art.66 (Abs. 1 Satz 1) BGG art.82 (lit. a) BGG art.68 (Abs. 3) BGG art.83 BGG
Eigenmietwert
Statische Verweisung
Willkürverbot
Steuerverordnung
Kreisschreiben der ESTV
Harmonisiertes Steuerrecht
Rechtsanwendung
Case law2004-03-02
art. 1 (3) StHG

in

130 II 202

Die Entscheidung des Bundesgerichts betrifft die Auslegung von Art. 12 Abs. 3 lit. e StHG im Zusammenhang mit der Grundstückgewinnsteuer und der Frage, wie der Steueraufschub bei teilweiser Reinvestition des Veräusserungserlöses in eine Ersatzliegenschaft zu berechnen ist. Das Gericht prüft, ob die Kantone bei der Anwendung dieser Bestimmung einen Spielraum haben oder ob eine einheitliche Methode für die ganze Schweiz gelten muss. Es kommt zum Schluss, dass der Wortlaut von Art. 12 Abs. 3 lit. e StHG keine bestimmte Methode vorschreibt, aber der Zweck der Harmonisierung und die gesetzgeberische Absicht eine einheitliche Anwendung erfordern. Das Gericht lehnt die relative Methode ab, da sie zu einer ungerechtfertigten Privilegierung führen würde, und bestätigt die absolute Methode, bei der der Steueraufschub nur gewährt wird, wenn der in das Ersatzgrundstück reinvestierte Erlös höher ist als die Anlagekosten der ursprünglichen Liegenschaft. Diese Methode entspricht dem Zweck der Bestimmung, die Mobilität der Steuerpflichtigen zu fördern, ohne die Besteuerung des Grundstückgewinns zu gefährden.

art.72 (1) StHG art.12 (1) StHG art.73 (1) StHG art.129 (2) BV art.12 (3) StHG art.129 (1) BV art.1 (3) StHG
Grundstückgewinnsteuer
Steueraufschub
Reinvestition
Ersatzbeschaffung
Harmonisierung
Mobilität
Steuerprivilegierung