Die Entscheidung des Bundesgerichts betrifft die Auslegung von Art. 12 Abs. 3 lit. e StHG im Zusammenhang mit der Grundstückgewinnsteuer und der Frage, wie der Steueraufschub bei teilweiser Reinvestition des Veräusserungserlöses in eine Ersatzliegenschaft zu berechnen ist. Das Gericht prüft, ob die Kantone bei der Anwendung dieser Bestimmung einen Spielraum haben oder ob eine einheitliche Methode für die ganze Schweiz gelten muss. Es kommt zum Schluss, dass der Wortlaut von Art. 12 Abs. 3 lit. e StHG keine bestimmte Methode vorschreibt, aber der Zweck der Harmonisierung und die gesetzgeberische Absicht eine einheitliche Anwendung erfordern. Das Gericht lehnt die relative Methode ab, da sie zu einer ungerechtfertigten Privilegierung führen würde, und bestätigt die absolute Methode, bei der der Steueraufschub nur gewährt wird, wenn der in das Ersatzgrundstück reinvestierte Erlös höher ist als die Anlagekosten der ursprünglichen Liegenschaft. Diese Methode entspricht dem Zweck der Bestimmung, die Mobilität der Steuerpflichtigen zu fördern, ohne die Besteuerung des Grundstückgewinns zu gefährden.
Grundstückgewinnsteuer
Steueraufschub
Reinvestition
Ersatzbeschaffung
Harmonisierung
Mobilität
Steuerprivilegierung