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Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

StGB·311.0

1. Grundsätze
Art. 56

1 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn:

a.
eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen;
b.
ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert; und
c.
die Voraussetzungen der Artikel 59–61, 63 oder 64 erfüllt sind.

2 Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist.

3 Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59–61, 63 und 64 sowie bei der Änderung der Sanktion nach Artikel 65 auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über:

a.
die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters;
b.
die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten; und
c.
die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme.

4 Hat der Täter eine Tat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 begangen, so ist die Begutachtung durch einen Sachverständigen vorzunehmen, der den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut hat.

4bis Kommt die Anordnung der lebenslänglichen Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1bis in Betracht, so stützt sich das Gericht beim Entscheid auf die Gutachten von mindestens zwei erfahrenen und voneinander unabhängigen Sachverständigen, die den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut haben.55

5 Das Gericht ordnet eine Massnahme in der Regel nur an, wenn eine geeignete Einrichtung zur Verfügung steht.

6 Eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, ist aufzuheben.

55 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 2007 (Lebenslängliche Verwahrung extrem gefährlicher Straftäter), in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 2961; BBl 2006 889).

Case law2023-10-03
art. 56 (2) StGB

in

6B 1420/2022

Das Bundesgericht befasste sich mit der Rückversetzung des Beschwerdeführers in eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 56 Abs. 2 StGB und bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz, dass die Massnahme verhältnismässig sei. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass der Beschwerdeführer an einer schweren psychischen Störung leide (paranoide Schizophrenie) und ein deutliches Rückfallrisiko für Gewaltdelikte bestehe, was eine stationäre Behandlung in einem geschlossenen Setting erforderlich mache. Das Gericht wies die Rügen des Beschwerdeführers zurück, da dieser die Begründungsanforderungen nicht erfüllt hatte und die Vorinstanz das psychiatrische Gutachten willkürfrei und rechtskonform als Grundlage für ihre Entscheidung verwendet hatte. Die Rückversetzung wurde als geeignet, notwendig und verhältnismässig im engeren Sinne beurteilt, da weniger einschneidende Massnahmen nicht ausreichten, um das Rückfallrisiko zu mindern.

art.9 BV art.36 (2 und 3) BV art.62 (1) StGB art.5 (5) EMRK art.62_a (3) StGB art.62_b (1) StGB art.10 (2) StPO art.431 (1 und 2) StPO art.429 StPO art.59 (1) StGB
stationäre therapeutische Massnahme
Verhältnismässigkeit
psychische Störung
Rückfallrisiko
Rechtswidrigkeit der Haft
Gutachtenbewertung
Grundrechteingriff
Case law2023-08-02
art. 56 (1) StGB

in

6B 1068/2022

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage der bedingten Entlassung aus der Verwahrung gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB und stellte fest, dass die Vorinstanz zu Recht die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers verneint hatte. Die Entscheidung stützte sich auf ein forensisch-psychiatrisches Gutachten, das eine hohe Rückfallgefahr des Beschwerdeführers bei Alkohol- und Drogenkonsum sowie eine fortbestehende Behandlungsbedürftigkeit feststellte. Das Gericht betonte, dass die günstige Prognose für eine bedingte Entlassung gemäss Art. 64a Abs. 1 StGB nicht gegeben sei, da der Beschwerdeführer weiterhin ein hohes Risiko für schwere Gewaltdelikte aufweise und keine ausreichenden Fortschritte in der Therapie erzielt worden seien. Zudem wurde die Verhältnismässigkeit der fortgesetzten Verwahrung trotz der langen Dauer des Freiheitsentzugs bejaht, da das öffentliche Interesse am Schutz der körperlichen Integrität überwiege.

art.5 (4) EMRK art.65 (1) StGB art.59 StGB art.64_a (1) StGB art.29 (2) BV art.64_b (1) StGB art.6 EMRK
bedingte Entlassung
Verwahrung
Rückfallgefahr
forensisch-psychiatrisches Gutachten
Verhältnismässigkeit
Beschleunigungsgebot
rechtliches Gehör
Case law2023-06-02
art. 56 (2) StGB

in

6B 218/2022

Das Bundesgericht analysierte die Anwendung von Art. 56 Abs. 2 StGB im Zusammenhang mit der Befristung einer stationären therapeutischen Massnahme. Es stellte fest, dass die Vorinstanz die Befristung der Massnahme auf 14 Monate nicht ausreichend begründet hatte, insbesondere unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips. Das Gericht betonte, dass die Dauer der Massnahme von deren Auswirkungen auf die Gefahr weiterer Straftaten abhängt und dass die Freiheitsentziehung nur so lange gerechtfertigt ist, wie die Gefährlichkeit des Betroffenen dies erfordert. Die Vorinstanz hatte zudem nicht hinreichend dargelegt, weshalb eine Befristung auf 14 Monate angemessen sei, insbesondere im Hinblick auf die Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdegegners und das öffentliche Sicherheitsinteresse. Das Bundesgericht hob daher den angefochtenen Beschluss auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.

art.112 (1) BGG art.112 (3) BGG art.59 (1) StGB art.36 (3) BV art.59 (4) StGB art.36 (2) BV
Verhältnismässigkeitsprinzip
stationäre therapeutische Massnahme
Freiheitsentzug
Gefährlichkeitsprognose
Begründungspflicht
Rechtsmittel
Rückweisung an Vorinstanz
Case law2023-04-17
art. 56 (4.0) StGB

in

6B 186/2023

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob der Sachverständige Dr. med. B.________ aufgrund einer früheren Begutachtung des Opfers im gleichen Verfahren ausstandspflichtig war und ob sein Gutachten über den Beschwerdeführer qualitative Mängel aufwies. Das Gericht stellte fest, dass keine unzulässige Vorbefassung vorlag, da die beiden Gutachten unterschiedliche Fragestellungen betrafen und keine objektiven Anhaltspunkte für Befangenheit oder Voreingenommenheit des Sachverständigen erkennbar waren. Zudem wurde die Rüge der qualitativen Mangelhaftigkeit des Gutachtens zurückgewiesen, da der Sachverständige keine Offenlegungspflicht verletzt hatte und keine Hinweise auf eine Beeinflussung des Gutachtens durch die frühere Begutachtung des Opfers bestanden. Das Gericht bestätigte daher die Anordnung der Verwahrung gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB und wies die Beschwerde ab.

art.29 (1) BV art.56 (1) StPO art.58 (1) StPO art.60 (3) StPO art.410 (1) StPO art.30 (1) BV art.64 (1) StGB art.183 (3) StPO
Verwahrung
Sachverständigenausstand
Vorbefassung
Befangenheit
Gutachtensqualität
Offenlegungspflicht
Rechtsmittel
Case law2023-04-17
art. 56 (3.0) StGB

in

6B 186/2023

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob der Sachverständige Dr. med. B.________ aufgrund einer früheren Begutachtung des Opfers im gleichen Verfahren ausstandspflichtig war und ob sein Gutachten über den Beschwerdeführer qualitative Mängel aufwies. Der Beschwerdeführer rügte, dass der Sachverständige sein früheres Zusatz-Gutachten über das Opfer nicht offengelegt habe und daher befangen sei, was eine Verletzung von Art. 56 Abs. 3 und 4 StGB darstelle. Das Gericht stellte fest, dass keine unzulässige Vorbefassung vorlag, da die beiden Gutachten unterschiedliche Fragestellungen betrafen und keine objektiven Anhaltspunkte für Befangenheit bestanden. Zudem war der Umstand der früheren Begutachtung aus den Akten ersichtlich, sodass keine Offenlegungspflicht verletzt wurde. Das Gericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Anordnung der Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB.

art.60 (3) StPO art.410 (1) StPO art.56 (4) StGB art.64 (1) StGB art.58 (1) StPO art.183 (3) StPO
Verwahrung
Sachverständiger
Ausstandsgrund
Befangenheit
Gutachten
Rechtsmittel
Verfahrensrecht
Case law2023-03-22
art. 56 (3) StGB

in

6B 210/2023

Das Bundesgericht prüfte die Anwendung von Art. 56 Abs. 3 StGB im Zusammenhang mit der Anordnung einer ambulanten Massnahme für den Beschwerdegegner. Die Vorinstanz hatte sich auf ein psychiatrisches Gutachten gestützt, das feststellte, dass keine Notwendigkeit für eine Verlängerung der stationären Massnahme bestehe, und empfahl die Weiterführung der forensischen Therapie. Das Bundesgericht bestätigte, dass die Entscheidung der Vorinstanz auf einer sachverständigen Begutachtung im Sinne von Art. 56 Abs. 3 StGB beruhte und daher nicht zu beanstanden sei. Die Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen.

art.63 (2) StGB art.59 (3) StGB art.59 (4) StGB art.364a StPO art.364b StPO art.93 (1) StGB art.59 (1) StGB
ambulante Massnahme
stationäre Massnahme
psychiatrisches Gutachten
Bewährungshilfe
Weisungen
Rückfallrisiko
therapeutische Massnahme
Case law2023-01-23
art. 56 (2) StGB

in

6B 1261/2022

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde gegen die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 56 Abs. 2 StGB und stellte fest, dass die Vorinstanz die Verhältnismässigkeit der Massnahme korrekt beurteilt hatte. Die stationäre Massnahme wurde als notwendig erachtet, da der Beschwerdeführer an einer paranoiden Schizophrenie leidet, die in direktem Zusammenhang mit den begangenen Delikten steht, und eine hohe Rückfallgefahr für weitere Straftaten besteht. Das Gericht wies darauf hin, dass die Massnahme geeignet, notwendig und verhältnismässig ist, um der Gefahr weiterer Delikte zu begegnen, insbesondere angesichts der fehlenden Krankheitseinsicht und der wiederholten Drohungen des Beschwerdeführers. Die Beschwerde wurde daher als unbegründet abgewiesen.

art.181 StGB art.180 (1) StGB art.310 (1) StGB art.19 (1) StGB art.179septies StGB art.177 (1) StGB art.59 (1) StGB
stationäre Massnahme
Verhältnismässigkeit
Schuldunfähigkeit
paranoide Schizophrenie
Rückfallgefahr
Drohung
therapeutische Behandlung
Case law2022-11-14
art. 56 (1) StGB

in

6B 876/2022

Das Bundesgericht bestätigte die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 56 Abs. 1 StGB, da eine Strafe alleine nicht geeignet war, der Gefahr weiterer Straftaten des Beschwerdeführers zu begegnen (lit. a), ein Behandlungsbedürfnis bestand (lit. b) und die Voraussetzungen von Art. 59 StGB erfüllt waren (lit. c). Die Massnahme wurde als verhältnismässig erachtet, da sie geeignet und notwendig war, um die Legalprognose zu verbessern, und eine mildere Massnahme nicht ausreichend gewesen wäre. Das Gericht stützte sich auf die gutachterliche Diagnose einer schweren psychischen Störung (paranoides Zustandsbild), die mit den begangenen Taten in Zusammenhang stand, und betonte die hohe Rückfallwahrscheinlichkeit ohne Behandlung. Die Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen, da der Beschwerdeführer die qualifizierten Begründungsanforderungen nicht erfüllte und sich nicht mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzte.

art.56 (2) StGB art.36 (2 und 3) BV art.106 (2) BGG art.66 (1) BGG art.109 BGG art.105 (1) BGG art.42 (1 und 2) BGG art.59 (1) StGB
stationäre therapeutische Massnahme
psychische Störung
Verhältnismässigkeit
Legalprognose
Rückfallgefahr
Behandlungsbedürfnis
Beschwerdebegründung
Case law2022-11-03
art. 56 (3) StGB

in

6B 1143/2021

Das Bundesgericht befasste sich mit der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 56 Abs. 3 StGB und stellte fest, dass die Vorinstanz zu Recht von einer solchen Massnahme abgesehen hat, da die Voraussetzungen für eine schwere psychische Störung im Sinne von Art. 59 bzw. Art. 63 StGB zum Tatzeitpunkt nicht nachgewiesen waren. Das Gericht betonte, dass die psychische Störung zum Zeitpunkt der Tat bestehen muss und in einem kausalen Zusammenhang mit der Tat stehen muss, was im vorliegenden Fall nicht ausreichend belegt wurde. Die Vorinstanz hatte zudem das Gutachten des Sachverständigen korrekt gewürdigt und keine Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung gezeigt.

art.56_a (1) StGB art.63 (1) StGB art.29 (2) BV art.404 (2) StPO art.399 (3) StPO art.59 (1) StGB
therapeutische Massnahme
schwere psychische Störung
kausaler Zusammenhang
Gutachten
Willkürverbot
Sachverhaltsfeststellung
Rechtliches Gehör
Case law2022-10-02
art. 56 (5) StGB

in

6B 1107/2021

Das Bundesgericht beurteilte die Anwendung von Art. 56 Abs. 5 StGB im Zusammenhang mit der Verwahrung des Beschwerdeführers. Es stellte fest, dass die Verwahrung nur angeordnet werden darf, wenn eine geeignete Einrichtung zur Verfügung steht, wobei die Bereitschaft einer Institution zur Aufnahme nicht Voraussetzung ist. Das Gericht wies darauf hin, dass der Verwahrungsvollzug in einer Massnahmevollzugseinrichtung oder Strafanstalt erfolgen kann und die öffentliche Sicherheit sowie eine notwendige psychiatrische Betreuung gewährleistet sein müssen. Es betonte, dass der Staat verpflichtet ist, ausreichend Plätze in geeigneten Einrichtungen bereitzustellen, und dass ein struktureller Mangel an Kapazitäten gegen Art. 5 EMRK verstossen könnte. Das Gericht sah jedoch keinen solchen Mangel im vorliegenden Fall und bestätigte, dass die Anordnung der Verwahrung bundes- und völkerrechtskonform sei.

art.64 (4) StGB art.76 (2) StGB art.64_b (1) StGB art.5 (1) EMRK
Verwahrung
Massnahmevollzug
Verhältnismässigkeit
Psychiatrische Betreuung
Öffentliche Sicherheit
Menschenrechte
Vollzugseinrichtungen