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Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

StGB·311.0

Betroffenheit des Täters durch seine Tat
Art. 54

Ist der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen, dass eine Strafe unangemessen wäre, so sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab.

Case law2022-03-01
art. 54 StGB

in

148 V 195

Die Entscheidung des Bundesgerichts befasst sich mit der Anwendung von Art. 54 StGB im Kontext einer Leistungskürzung nach Art. 37 Abs. 3 UVG. Die Strafverfolgungsbehörden hatten von einer Verfolgung der Straftat abgesehen, da der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen war, dass eine Strafe unangemessen erschien (Art. 54 StGB). Das Gericht stellt fest, dass eine solche Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft einem freisprechenden Endentscheid gleichkommt und eine Bindungswirkung entfaltet. Daher war die Versicherungsgesellschaft nicht berechtigt, die Leistungen zu kürzen, da die Voraussetzungen für eine Leistungskürzung nach Art. 37 Abs. 3 UVG nicht erfüllt waren. Das Gericht betont, dass die Bindungswirkung einer Einstellungsverfügung nach Art. 54 StGB auch im Sozialversicherungsrecht zu beachten ist und eine Leistungskürzung in einem solchen Fall nicht gerechtfertigt ist.

art.90 (2) SVG art.25 (2) ATSG art.37 (3) UVG art.21 (1) ATSG art.53 (2) ATSG art.37 (2) UVG art.17 (1) ATSG
Leistungskürzung
Strafverfolgung
Art. 54 StGB
Bindungswirkung
Sozialversicherungsrecht
Nichtanhandnahmeverfügung
Rechtskraft
Case law2020-05-02
art. 54 CP

in

6B 1428/2019

Le Tribunal fédéral a examiné l'application de l'art. 54 CP, qui prévoit l'exemption de peine si l'auteur a été directement atteint par les conséquences de son acte au point qu'une peine serait inappropriée. Dans le cas présent, le recourant contestait le refus de la cour cantonale de l'exempter de peine pour les infractions commises lors de son interpellation le 23 août 2017. Le Tribunal fédéral a confirmé la décision cantonale, soulignant que les blessures subies par le recourant, bien que fortuites, ne constituaient pas des conséquences directes et suffisamment lourdes pour justifier une exemption de peine, compte tenu de la faute intentionnelle et de la violence gratuite exercée. La cour cantonale avait relevé que le recourant était seul responsable des blessures infligées par les policiers lors de son interpellation, et que sa réaction était excessive. Le Tribunal fédéral a jugé que l'appréciation de la cour cantonale n'était pas arbitraire et que l'art. 54 CP ne pouvait s'appliquer en l'espèce.

art.43 (1) CP art.19 (1) LStup art.47 CP art.19 (2) LStup art.66_a (1) CP art.19_a LStup art.49 CP art.42 (1) CP
Exemption de peine
Violence contre les autorités
Infraction à la LStup
Arbitraire
Conséquences directes de l'acte
Faute intentionnelle
Détention provisoire
Case law2019-10-01
art. 54 StGB

in

6B 966/2018

Das Bundesgericht befasste sich mit der Anwendung von Art. 54 StGB, wonach von einer Bestrafung abgesehen werden kann, wenn der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen ist, dass eine Strafe unangemessen wäre. Im vorliegenden Fall hatte der Beschwerdeführer geltend gemacht, dass die Folgen der Tat (zwei Stichverletzungen mit über 6 cm tiefen Wunden) derart gravierend seien, dass eine Bestrafung unangemessen wäre. Das Gericht wies diese Argumentation zurück, da die Vorinstanz willkürfrei festgestellt hatte, dass die Verletzungen komplikationslos verheilt waren und die geltend gemachten langandauernden Rückenschmerzen sowie Traumatisierung nicht erwiesen seien. Zudem wurde das Verschulden des Beschwerdeführers als nicht geringfügig eingestuft, da er die Konfrontation initiiert und zur Eskalation beigetragen hatte. Daher sah das Bundesgericht keine Verletzung des Ermessensspielraums der Vorinstanz und lehnte eine Strafbefreiung oder -milderung nach Art. 54 StGB ab.

art.95 BGG art.106 (2) BGG art.66 (1) BGG art.126 (1) StGB art.68 (1) BGG art.123 (1) StGB art.97 (1) BGG art.42 (1) BGG art.47 StGB art.105 (1) BGG art.107 (2) BGG
Strafbefreiung
Tatbetroffenheit
Willkürrüge
Ermessensspielraum
Körperverletzung
Strafzumessung
Rechtsmittel
Case law2019-02-15
art. 54 StGB

in

6B 30/2019

Das Bundesgericht wies die Beschwerde gegen die Verurteilung wegen übler Nachrede nach Art. 54 StGB ab. Der Beschwerdeführer hatte behauptet, dass die Strafe unangemessen sei, da er auf einen einwandfreien Strafregisterauszug für seine Berufsausübung angewiesen sei und der Beschwerdegegner keinen Schaden erlitten habe. Das Gericht stellte jedoch fest, dass die unmittelbaren Folgen der Tat den Beschwerdeführer nicht so schwer betroffen haben, dass eine Strafe unangemessen wäre, und dass der Eintrag im Strafregister eine gesetzlich vorgesehene Folge der Verurteilung darstellt. Die Vorinstanz hatte das objektive und subjektive Tatverschulden angemessen gewichtet und das ihr zustehende Ermessen nicht überschritten, weshalb keine Verletzung von Bundesrecht vorlag.

art.42 (2) BGG art.113 StPO art.106 (2) BGG art.105 (1) BGG art.52 StGB
üble Nachrede
Strafzumessung
Strafregister
Tatverschulden
Ermessen
Beschwerde
Bundesrecht
Case law2018-09-02
art. 54 StGB

in

6B 1033/2017

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob gemäss Art. 54 StGB von einer Bestrafung abgesehen werden sollte, da der Beschwerdeführer durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat (Fahren in fahrunfähigem Zustand) schwer betroffen war. Die Vorinstanz hatte bereits eine Strafreduktion von 20 Tagessätzen aufgrund der erlittenen Verletzungen und finanziellen Belastungen gewährt. Das Bundesgericht bestätigte, dass eine Strafbefreiung nach Art. 54 StGB nicht gerechtfertigt sei, da die Vorinstanz ihr Ermessen nicht willkürlich ausgeübt hatte und die Betroffenheit des Beschwerdeführers bereits strafmindernd berücksichtigt worden war. Die Rüge des Beschwerdeführers wurde daher als unbegründet abgewiesen.

art.95 BGG art.65 (2) BGG art.66 (1) BGG art.9 BV art.90 (1) SVG art.31 (1) SVG art.97 (1) BGG art.158 (2) StPO art.105 (1) BGG art.6 (2) EMRK art.10 (1) StPO art.32 (1) BV art.91 (2) SVG
Fahren in fahrunfähigem Zustand
Strafbefreiung
Ermessen
Strafzumessung
Übermüdung
Willkürverbot
Beschwerde
Case law2016-04-14
art. 54 StGB

in

6B 186/2016

Das Bundesgericht lehnte die Anwendung von Art. 54 StGB ab, da die Voraussetzungen nicht erfüllt waren. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass die negativen Folgen der Presseberichterstattung eine Strafe unangemessen machten. Das Gericht stellte jedoch fest, dass diese Berichterstattung nicht unmittelbare Folge der begangenen Veruntreuung war, sondern auf den familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers beruhte. Daher konnte Art. 54 StGB nicht angewendet werden, da die negativen Medienberichte nicht als unmittelbare Tatfolgen im Sinne der Bestimmung galten.

art.416 (1 Ziff. 9) ZGB art.400 (1) OR art.120 (1) OR art.138 (1 al. 2) StGB art.394 (3) OR
Veruntreuung
Art. 54 StGB
Presseberichterstattung
unmittelbare Tatfolgen
Ablieferungspflicht
Vormundschaftsbehörde
Prozessführung
Case law2016-02-22
art. 54 StGB

in

6B 801/2015

Das Bundesgericht bestätigte die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Ziff. 1 SVG, da er trotz eingeschränkter Sicht und unübersichtlicher Kurve mit 80 km/h fuhr, sich an die Mittellinie zog und nicht rechtzeitig auf den entgegenkommenden Traktor reagierte, wodurch er gegen das Rechtsfahrgebot (Art. 34 Abs. 1 SVG) und die Geschwindigkeitsanpassungspflicht (Art. 32 Abs. 1 SVG) verstieß. Die Vorinstanz hatte zurecht von einer Strafbefreiung nach Art. 54 StGB abgesehen, da die mittelschwere Verschuldung des Beschwerdeführers und seine zwar schweren, aber nicht unverhältnismäßigen Unfallfolgen keine vollständige Straffreiheit rechtfertigten, sondern lediglich eine Strafminderung auf Fr. 800.--.

art.31 (1) SVG art.3 (1) VRV art.34 (1) SVG art.32 (1) SVG art.7 (1-2) VRV art.4 (1) VRV art.90 (1) SVG
Rechtsfahrgebot
Geschwindigkeitsanpassung
abstraktes Gefährdungsdelikt
Strafbefreiung
Verschulden
Sichtverhältnisse
Verkehrssicherheit
Case law2015-01-06
art. 54 StGB

in

6B 1159/2014

Das Bundesgericht bestätigte die Anwendung von Art. 54 StGB durch die Vorinstanz, wonach eine Strafmilderung aufgrund der schweren Betroffenheit des Beschwerdeführers durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat (Tötung seines Sohnes) nicht gerechtfertigt sei. Die Vorinstanz hatte erkannt, dass der Beschwerdeführer zwar durch den Verlust seines Sohnes belastet sei, dies bereits im Rahmen des allgemeinen Verschuldens berücksichtigt wurde und eine zusätzliche Strafmilderung nach Art. 54 StGB nicht angemessen wäre, da die Ausgleichsfunktion der Strafe durch die natürlichen Folgen der Tat nicht erfüllt sei. Das Gericht betonte, dass bei Vorsatztaten eine Strafreduktion nach Art. 54 StGB nur zurückhaltend vorgenommen werden sollte und die Vorinstanz hier ein weites Ermessen zustehe.

art.12 (2) StGB art.47 StGB art.111 StGB art.40 StGB art.49 (1) StGB art.43 StGB art.251 (1) StGB
Strafmilderung
Eventualvorsatz
Tötungsdelikt
Betroffenheit
Strafzumessung
Vorsatz
Rechtsmittel
Case law2014-11-20
art. 54 StGB

in

6B 853/2013

Das Bundesgericht befasste sich mit der Anwendung von Art. 54 StGB im Zusammenhang mit der Strafbefreiung für den Beschwerdeführer 2. Die Vorinstanz hatte eine Strafbefreiung nach Art. 54 StGB verneint, da die behaupteten Folgen der Tat (drohender Verlust der Arbeitsstelle und Belastungen durch das mehrjährige Strafverfahren) nicht als unmittelbare Tatfolgen im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden konnten. Das Bundesgericht bestätigte diese Beurteilung und stellte fest, dass die Vorinstanz den Rahmen des Rückweisungsentscheids eingehalten hatte und keine zusätzlichen Feststellungen zum objektiven oder subjektiven Tatverschulden erforderlich waren. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 wurde daher nicht eingetreten.

art.48 (d) StGB art.106 (1) BGG art.42 (2) BGG art.66 (1) BGG art.47 (1) StGB art.52 StGB
Strafbefreiung
Tatfolgen
Rückweisungsentscheid
Strafzumessung
Beschwerde
Bundesgericht
Vorinstanz
Case law2014-06-26
art. 54 StGB

in

6B 149/2014

Das Bundesgericht prüfte die Anwendung von Art. 54 StGB, wonach von einer Bestrafung abgesehen werden kann, wenn der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen ist, dass eine Strafe unangemessen wäre. Der Beschwerdeführer argumentierte, er durch einen Schlag mit einem Stuhl und einen Wangensteckschuss chronische Schmerzen und eine Narbe erlitten habe. Die Vorinstanz hatte jedoch festgestellt, dass die Verletzungen nicht schwer genug seien, um den Rahmen des Üblichen deutlich zu sprengen, und dass die Nachteile im Rahmen der ordentlichen Strafzumessung nach Art. 47 StGB berücksichtigt werden könnten. Das Bundesgericht sah keine Verletzung von Art. 54 StGB, da die Vorinstanz ihre Ermessensentscheidung willkürfrei getroffen hatte und der Beschwerdeführer nicht darlegte, warum die Betroffenheit eine Strafbefreiung oder -milderung rechtfertigen sollte.

art.97 (1) BGG art.99 (1) BGG art.47 StGB art.95 BGG art.106 (2) BGG art.80 (1) BGG art.105 (1 und 2) BGG
Strafzumessung
Willkürverbot
Beweiswürdigung
Notwehr
Vorsatztat
Ermessensspielraum
Sachverhaltsfeststellung