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Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

StGB·311.0

3. Zusammenarbeit bei der Identifizierung von Personen
Art. 354523

1 Das zuständige Departement registriert und speichert die biometrischen erkennungsdienstlichen Daten, die von Behörden der Kantone, des Bundes und des Auslandes im Rahmen der Strafverfolgung oder der Erfüllung anderer gesetzlicher Aufgaben erhoben und ihm übermittelt worden sind. Diese Daten können zur Identifizierung einer gesuchten oder unbekannten Person untereinander abgeglichen werden.

2 Folgende Behörden können Daten nach Absatz 1 vergleichen und bearbeiten:

a.
das Bundesamt für Polizei;
b.
das Staatssekretariat für Migration (SEM);
c.
das Bundesamt für Justiz;
d.
das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit524;
e.
die für die Erteilung von Visa zuständigen schweizerischen Vertretungen im Ausland;
f.
der Nachrichtendienst des Bundes;
g.
die Polizeibehörden der Kantone;
h.
die kantonalen Migrationsbehörden.525

3 Die Personendaten, die sich auf Daten nach Absatz 1 beziehen, werden in getrennten Informationssystemen bearbeitet; dabei gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008526 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998527, des Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005528 und des Zollgesetzes vom 18. März 2005529.

4 Die Daten dürfen verwendet werden:

a.
bis zum Ablauf der Fristen für die Löschung von DNA-Profilen nach den Artikeln 16–19 des DNA-Profil-Gesetzes vom 20. Juni 2003530; oder
b.531 bei einer Verurteilung wegen einer Übertretung: für eine Dauer von fünf Jahren ab dem Datum des Urteils, sofern dieses in Rechtskraft erwachsen ist.532

5 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Aufbewahrungsdauer der Daten, die ausserhalb von Strafverfahren erfasst worden sind, das Löschverfahren und die Zusammenarbeit mit den Kantonen. Er regelt die Übermittlung der erkennungsdienstlichen Daten durch die zuständigen Bundesbehörden und die Kantone.533

6 Das SEM oder das Bundesamt für Polizei (fedpol) können die Daten zwecks Ausschreibungen im Schengener Informationssystem (SIS) in einem automatisierten Verfahren in den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIS überführen.534

523 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 3 des Strafregistergesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 23. Jan. 2023 (AS 2022 600; BBl 2014 5713).

524 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 (SR 170.512.1) angepasst.

525 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 1 des BB vom 18. Dez. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Rechtsgrundlagen über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS), in Kraft seit 23. Jan. 2023 (AS 2021 365; 2022 638; BBl 2020 3465).

526 SR 361

527 SR 142.31

528 SR 142.20

529 SR 631.0

530 SR 363

531 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 1 des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Aug. 2023 (AS 2023 309; BBl 2021 44).

532 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 1 des BB vom 18. Dez. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Rechtsgrundlagen über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS), in Kraft seit 23. Jan. 2023 (AS 2021 365; 2022 638; BBl 2020 3465).

533 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 1 des BB vom 18. Dez. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Rechtsgrundlagen über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS), in Kraft seit 23. Jan. 2023 (AS 2021 365; 2022 638; BBl 2020 3465).

534 Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. 1 des BB vom 18. Dez. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Rechtsgrundlagen über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS), in Kraft seit 23. Jan. 2023 (AS 2021 365; 2022 638; BBl 2020 3465).

Case law1990-02-19
art. 354 (3) StGB

in

116 IV 88

Im vorliegenden Fall ging es um einen interkantonalen Konflikt zwischen den Kantonen Aargau und Zürich bezüglich der Tragung der Untersuchungskosten, die im Rahmen eines Strafverfahrens gegen J. L. und andere wegen Vermögensdelikten entstanden sind. Der Kanton Aargau führte zunächst die Ermittlungen, bis der Kanton Zürich als zuständig erklärt wurde. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau forderte die Übernahme der Kosten für die von der K. AG durchgeführten Untersuchungen. Die Anklagekammer entschied, dass die Kosten für die Untersuchungshandlungen, die bis zur Bestimmung des Gerichtsstandes entstanden sind, analog zu Art. 354 Abs. 1 StGB vom Kanton Zürich zu tragen sind. Die Kammer begründete dies damit, dass die Untersuchungshandlungen des Kantons Aargau sich auf strafbare Handlungen bezogen, die überwiegend im Kanton Zürich begangen wurden. Eine analoge Anwendung von Art. 354 Abs. 1 StGB sei gerechtfertigt, um zu verhindern, dass ein Kanton, der untätig bleibt, sich erfolgreich einer drohenden Verfahrensübernahme erwehren kann. Die Kammer betonte, dass jeder Kanton verpflichtet ist, die sein Gebiet betreffenden Tatsachen zu erforschen, solange die Frage der Zuständigkeit offen oder streitig ist. Die Kosten für den Beizug von Sachverständigen, wie die K. AG, seien als aussergewöhnliche Kosten zu ersetzen, da diese Kosten grundsätzlich nach Rechnungstellung zu begleichen sind.

art.354 (1) StGB art.351 StGB
Interkantonale Zuständigkeit
Untersuchungskosten
Rechtshilfe
Analoge Anwendung
Gerichtsstandskonflikt
Sachverständigenkosten
Kostenersatz
Case law1990-02-19
art. 354 (1) StGB

in

116 IV 88

Der Fall betrifft einen interkantonalen Gerichtsstandskonflikt zwischen den Kantonen Aargau und Zürich. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau führte ein Strafverfahren gegen J. L. und andere wegen Vermögensdelikten, die hauptsächlich im Kanton Aargau begangen wurden. Später wurde jedoch ein neues Verfahren aufgrund einer Anzeige der Eidgenössischen Bankenkommission eingeleitet, das sich auf Handlungen in Zürich bezog. Die Anklagekammer des Bundesgerichts entschied, dass der Kanton Zürich für das neue Verfahren zuständig ist. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau beantragte daraufhin, dass der Kanton Zürich die bis zur Übernahme des Verfahrens entstandenen Kosten der K. AG in Höhe von Fr. 85'105.25 übernehmen soll. Die Anklagekammer entschied, dass die Kostenfrage im Zusammenhang mit der Festlegung des Gerichtsstandes steht und daher von ihr zu entscheiden ist. Sie lehnte die Auffassung des Kantons Zürich ab, dass die Kosten vom Kanton Aargau zu tragen seien, da dieser die Ermittlungen in eigener Verantwortung durchgeführt habe. Stattdessen wandte die Kammer Art. 354 Abs. 1 StGB analog an, da die Ermittlungen des Kantons Aargau sich auf Handlungen bezogen, die hauptsächlich in Zürich stattfanden. Die analoge Anwendung von Art. 354 Abs. 1 StGB führt dazu, dass der Kanton Zürich die außerordentlichen Kosten der K. AG zu ersetzen hat, da diese Kosten aufgrund der Komplexität des Falls und der Notwendigkeit von Sachverständigen entstanden sind. Die Kammer betonte, dass es im Interesse der raschen Abwicklung des Verfahrens liegt, dass ein Kanton, der Ermittlungen durchführt, nicht durch die Angst vor Kosten belastet werden sollte.

art.354 (3) StGB art.351 StGB
Interkantonale Zuständigkeit
Rechtshilfe
Kostenübernahme
Gerichtsstandskonflikt
Analoge Anwendung
Sachverständigenkosten
Wirtschaftsstrafsachen
Case law1990-02-19
art. 354 (3) StGB

in

116 IV 88

{'factual_context': 'Im vorliegenden Fall ging es um einen interkantonalen Konflikt zwischen den Kantonen Aargau und Zürich bezüglich der Tragung der Untersuchungskosten, die im Rahmen eines Strafverfahrens gegen J. L. und andere wegen Vermögensdelikten entstanden sind. Der Kanton Aargau führte zunächst die Ermittlungen, bis der Kanton Zürich als zuständig erklärt wurde. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau forderte die Übernahme der Kosten für die von der K. AG durchgeführten Untersuchungen.', 'normative_analysis': 'Die Anklagekammer entschied, dass die Kosten für die Untersuchungshandlungen, die bis zur Bestimmung des Gerichtsstandes entstanden sind, analog zu Art. 354 Abs. 1 StGB vom Kanton Zürich zu tragen sind. Die Kammer begründete dies damit, dass die Untersuchungshandlungen des Kantons Aargau sich auf strafbare Handlungen bezogen, die überwiegend im Kanton Zürich begangen wurden. Eine analoge Anwendung von Art. 354 Abs. 1 StGB sei gerechtfertigt, um zu verhindern, dass ein Kanton, der untätig bleibt, sich erfolgreich einer drohenden Verfahrensübernahme erwehren kann. Die Kammer betonte, dass jeder Kanton verpflichtet ist, die sein Gebiet betreffenden Tatsachen zu erforschen, solange die Frage der Zuständigkeit offen oder streitig ist. Die Kosten für den Beizug von Sachverständigen, wie die K. AG, seien als aussergewöhnliche Kosten zu ersetzen, da diese Kosten grundsätzlich nach Rechnungstellung zu begleichen sind.'}

art.354 (1) StGB art.351 StGB
Interkantonale Zuständigkeit
Untersuchungskosten
Rechtshilfe
Analoge Anwendung
Gerichtsstandskonflikt
Sachverständigenkosten
Kostenersatz
Case law1990-02-19
art. 354 (1) StGB

in

116 IV 88

{'factual_context': "Der Fall betrifft einen interkantonalen Gerichtsstandskonflikt zwischen den Kantonen Aargau und Zürich. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau führte ein Strafverfahren gegen J. L. und andere wegen Vermögensdelikten, die hauptsächlich im Kanton Aargau begangen wurden. Später wurde jedoch ein neues Verfahren aufgrund einer Anzeige der Eidgenössischen Bankenkommission eingeleitet, das sich auf Handlungen in Zürich bezog. Die Anklagekammer des Bundesgerichts entschied, dass der Kanton Zürich für das neue Verfahren zuständig ist. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau beantragte daraufhin, dass der Kanton Zürich die bis zur Übernahme des Verfahrens entstandenen Kosten der K. AG in Höhe von Fr. 85'105.25 übernehmen soll.", 'normative_analysis': 'Die Anklagekammer entschied, dass die Kostenfrage im Zusammenhang mit der Festlegung des Gerichtsstandes steht und daher von ihr zu entscheiden ist. Sie lehnte die Auffassung des Kantons Zürich ab, dass die Kosten vom Kanton Aargau zu tragen seien, da dieser die Ermittlungen in eigener Verantwortung durchgeführt habe. Stattdessen wandte die Kammer Art. 354 Abs. 1 StGB analog an, da die Ermittlungen des Kantons Aargau sich auf Handlungen bezogen, die hauptsächlich in Zürich stattfanden. Die analoge Anwendung von Art. 354 Abs. 1 StGB führt dazu, dass der Kanton Zürich die außerordentlichen Kosten der K. AG zu ersetzen hat, da diese Kosten aufgrund der Komplexität des Falls und der Notwendigkeit von Sachverständigen entstanden sind. Die Kammer betonte, dass es im Interesse der raschen Abwicklung des Verfahrens liegt, dass ein Kanton, der Ermittlungen durchführt, nicht durch die Angst vor Kosten belastet werden sollte.'}

art.354 (3) StGB art.351 StGB
Interkantonale Zuständigkeit
Rechtshilfe
Kostenübernahme
Gerichtsstandskonflikt
Analoge Anwendung
Sachverständigenkosten
Wirtschaftsstrafsachen