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Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

StGB·311.0

Einführen, Erwerben, Lagern falschen Geldes
Art. 244

1 Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten einführt, erwirbt oder lagert, um sie als echt oder unverfälscht in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.309

2 Wer sie in grosser Menge einführt, erwirbt oder lagert, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

309 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 22. Dez. 1999 über die Währung und die Zahlungsmittel, in Kraft seit 1. Mai 2000 (AS 2000 1144; BBl 1999 7258).

Case law2016-04-28
art. 244 (1 und 2) StGB

in

6B 1047/2015

Das Bundesgericht bestätigte die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen mehrfacher qualifizierter Veruntreuung gemäss Art. 244 para. 1 und 2 StGB. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit einem Mitangeklagten Kundengelder entgegen den vertraglichen Vereinbarungen in hochriskante und ungesicherte Anlagen investiert oder für private Zwecke verwendet hatte, ohne die Gelder zurückzuerstatten. Das Gericht wies die Beschwerde zurück, da die Vermögenswerte dem Beschwerdeführer anvertraut waren und er durch sein Verhalten eindeutig den Willen zeigte, seine Verpflichtungen gegenüber den Treugebern nicht zu erfüllen. Die qualifizierte Veruntreuung wurde bejaht, da der Beschwerdeführer als berufsmässiger Vermögensverwalter handelte.

art.29 StGB art.138 (1 und 2) StGB art.165 (1) StGB art.45 (1) FINMAG art.46 (1 lit. i) BankG
Veruntreuung
qualifizierte Veruntreuung
berufsmässiger Vermögensverwalter
Treueverhältnis
Werterhaltungspflicht
Misswirtschaft
Geldwäscherei
Case law2013-11-07
art. 244 StGB

in

6B 253/2013

Das Bundesgericht wies die Beschwerde bezüglich Art. 244 StGB ab, da der Beschwerdeführer keine Willkür in der Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nachweisen konnte. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass der Beschwerdeführer die gefälschten Banknoten mit der Eventualabsicht lagerte, diese in Umlauf zu bringen, und wertete seine Erklärungen als Schutzbehauptung. Das Bundesgericht prüfte die Sachverhaltsfeststellung nur auf Willkür und stellte fest, dass der Beschwerdeführer die Begründungsanforderungen nicht erfüllte. Daher wurde eine Verletzung von Art. 244 StGB verneint.

art.95 BGG art.408 StPO art.106 (2) BGG art.389 (2) StPO art.192 (1 und 2) StPO art.327 (1 lit. d) StPO art.97 (1) BGG art.47 StGB art.398 StPO art.409 (1) StPO
Lagern falschen Geldes
Eventualabsicht
Willkür
Schutzbehauptung
Sachverhaltsfeststellung
Beweiswürdigung
Strafzumessung
Case law1997-01-30
art. 244 (1) StGB

in

123 IV 9

Das Bundesgericht analysiert, ob die Übergabe von Falschgeld an einen Eingeweihten als Versuch des In-Umlaufsetzens falschen Geldes gemäß Art. 242 Abs. 1 StGB zu qualifizieren ist. Es stellt fest, dass die Übergabe allein nicht als Versuch gilt, sondern nur als Beteiligungshandlung (Mittäterschaft oder Teilnahme) an einer von einem anderen begangenen Straftat. Die Übergabe ist nur dann strafbar, wenn der Übernehmer oder ein Dritter das Falschgeld tatsächlich oder zumindest versucht als echtes Geld in Umlauf setzt. Im vorliegenden Fall hat niemand versucht, das Falschgeld in Umlauf zu setzen, daher kann der Beschwerdeführer nicht gemäß Art. 242 StGB bestraft werden. Das Gericht verweist darauf, dass die Übergabe von Falschgeld an einen Eingeweihten nicht als Versuch des In-Umlaufsetzens gilt, sondern nur als Vorbereitungshandlung, die unter Art. 244 Abs. 1 StGB fallen kann.

art.22 StGB art.242 (1) StGB art.21 (1) StGB art.24 StGB art.250 StGB art.25 StGB art.240 (1) StGB
Falschgeld
In-Umlaufsetzen
Vorbereitungshandlung
Mittäterschaft
Teilnahme
Strafbarkeit
Eingeweihter
Case law1977-12-24
art. 244 StGB

in

103 IV 249

Der Kassationshof analysiert die Anwendung von Art. 244 Abs. 1 StGB im Zusammenhang mit der Lagerung von Falschgeld. Der Beschwerdeführer argumentiert, er habe die falschen Dollarnoten nicht gelagert oder aufbewahrt, sondern lediglich 'liegenlassen', und habe nicht die Absicht gehabt, sie als echtes Geld in Umlauf zu setzen. Das Gericht weist diese Rüge zurück und stellt fest, dass es für die Strafbarkeit nach Art. 244 Abs. 1 StGB irrelevant ist, ob der Täter Eigentümer des Falschgeldes ist. Entscheidend ist vielmehr, dass der Beschwerdeführer als 'effektiver' Chef des Cafés 'Endspurt' die Verfügungsmacht über den Schrank mit dem Falschgeld hatte und es in Kenntnis des Sachverhalts weiter vorrätig hielt, um es bei Gelegenheit als echt in Verkehr zu bringen. Das Gericht betont, dass das bloße 'Liegenlassen' des Falschgeldes unter diesen Umständen als Lagerung im Sinne des Gesetzes zu qualifizieren ist.

Falschgeld
Lagerung
Verfügungsmacht
Absicht
Eigentum
Strafbarkeit
Kassationshof
Case law1977-12-24
art. 244 (1) StGB

in

103 IV 249

Der Kassationshof prüft, ob der Beschwerdeführer das Falschgeld im Sinne von Art. 244 Abs. 1 StGB gelagert hat. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass der Beschwerdeführer als effektiver Chef des Cafés 'Endspurt' die Verfügungsmacht über den Schrank mit dem Falschgeld hatte. Es ist irrelevant, ob er Eigentümer des Falschgeldes war, da Art. 244 Abs. 1 StGB dies nicht voraussetzt. Entscheidend ist, dass er das Falschgeld in Kenntnis seines wahren Charakters weiter vorrätig hielt und die Absicht hatte, es bei Gelegenheit als echt in Umlauf zu bringen. Das Gericht bestätigt, dass das bloße 'Liegenlassen' des Falschgeldes unter diesen Umständen als Lagerung im Sinne des Gesetzes zu qualifizieren ist.

Lagerung von Falschgeld
Verfügungsmacht
Vorsatz
Eigentum
Inverkehrbringen
Kassationshof
StGB
Case law1954-11-19
art. 244 (2) StGB

in

80 IV 252

Das Bundesgericht analysiert Art. 244 Abs. 2 StGB im Kontext des Erwerbs und Inumlaufsetzens von Falschgeld. Es stellt fest, dass der Erwerb von Falschgeld im Sinne von Art. 244 Abs. 1 StGB nicht bereits durch den bloßen Besitz oder die Übergabe als Bote erfüllt ist, sondern eine rechtliche oder wirtschaftliche Bereicherung voraussetzt. Der Angeklagte Kuder habe die Banknoten von Koch erhalten und sofort an Oppen weitergegeben, wobei unklar bleibt, ob er als Mittelsmann oder Bote handelte. Das Gericht betont, dass der Erwerb von Falschgeld mit der Absicht, es in Umlauf zu bringen, nicht automatisch durch Art. 242 StGB konsumiert wird. Beide Tatbestände können unabhängig voneinander erfüllt sein, und es liegt keine unechte Gesetzeskonkurrenz vor. Die Strafandrohungen beider Artikel sind unterschiedlich, wobei Art. 244 Abs. 2 StGB eine höhere Strafe für den Erwerb in großer Menge vorsieht. Das Gericht verweist auf die ständige Rechtsprechung, wonach mehrere strafbare Handlungen nicht zu einem einzigen Verbrechen verschmelzen, selbst wenn sie auf einem einheitlichen Willen beruhen.

art.68 StGB art.244 (1) StGB art.242 (1) StGB
Falschgeld
Erwerb von Falschgeld
Inumlaufsetzen von Falschgeld
Gesetzeskonkurrenz
Tatbestandsanalyse
Strafandrohung
Mittelsmann
Case law1954-11-19
art. 244 (1) StGB

in

80 IV 252

Das Bundesgericht analysiert Art. 244 Abs. 1 StGB im Kontext des Erwerbs von Falschgeld mit der Absicht, es als echt in Umlauf zu bringen. Es stellt fest, dass der Erwerb im Sinne dieser Bestimmung nicht bereits durch den bloßen Besitz der Banknoten erfüllt ist, sondern eine rechtliche oder wirtschaftliche Bereicherung des Täters voraussetzt. Kuder wurde die Banknoten von Koch übergeben und gab sie sofort an Oppen weiter. Das Gericht verneint die unechte Gesetzeskonkurrenz zwischen Art. 242 StGB (Inumlaufsetzen von Falschgeld) und Art. 244 StGB (Erwerb von Falschgeld), da beide Tatbestände unabhängig voneinander erfüllt sein können. Es betont, dass die Einheit des Willensentschlusses nicht dazu führt, dass mehrere strafbare Handlungen zu einem einzigen Verbrechen verschmelzen. Wer Falschgeld erwirbt und in Umlauf setzt, ist nach beiden Bestimmungen zu bestrafen, wobei Art. 68 StGB zur Anwendung kommt.

art.68 StGB art.25 StGB art.242 (1) StGB art.244 (2) StGB
Falschgeld
Erwerb von Falschgeld
Inumlaufsetzen von Falschgeld
unechte Gesetzeskonkurrenz
Willensentschluss
Strafbarkeit
Bundesgericht