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Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

StGB·311.0

Geiselnahme
Art. 185253

1.  Wer jemanden der Freiheit beraubt, entführt oder sich seiner sonst wie bemächtigt, um einen Dritten zu einer Handlung, Unterlassung oder Duldung zu nötigen,

wer die von einem anderen auf diese Weise geschaffene Lage ausnützt, um einen Dritten zu nötigen,

wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

2.  Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, wenn der Täter droht, das Opfer zu töten, körperlich schwer zu verletzen oder grausam zu behandeln.

3.  In besonders schweren Fällen, namentlich wenn die Tat viele Menschen betrifft, kann der Täter mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe bestraft werden.

4.254  Tritt der Täter von der Nötigung zurück und lässt er das Opfer frei, so kann er milder bestraft werden (Art. 48a).

5.  Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn er in der Schweiz verhaftet und nicht ausgeliefert wird. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.255

253 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1981, in Kraft seit 1. Okt. 1982 (AS 1982 1530; BBl 1980 I 1241).

254 Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

255 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. II 2 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

Case law2018-12-13
art. 185 (5) StGB

in

1B 407/2018

Das Bundesgericht beurteilte die Zulässigkeit der Beschwerde gegen einen Entsiegelungsentscheid gemäss Art. 185 Abs. 5 StGB und stellte fest, dass der Beschwerdeführer keinen nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG substantiiert hatte. Der Beschwerdeführer argumentierte mit einer Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte und Privatsphäre, konnte jedoch keine konkreten Geheimnisinteressen nach Art. 248 Abs. 1 StPO darlegen, die einer Entsiegelung entgegenstehen würden. Das Gericht wies zudem die Rüge der fehlenden schweizerischen Strafrechtshoheit zurück, da ein Gerichtsstand im Kanton Zürich gegeben und die Strafrechtshoheit der Schweiz für die Verfolgung von Geiselnahmen im Ausland nicht von vornherein ausgeschlossen erschien. Die Beschwerde wurde daher als unbegründet abgewiesen.

art.93 (1 lit. a) BGG art.32 (1) StPO art.197 (1 lit. b) StPO art.248 (1) StPO art.309 StPO art.248 (2) StPO
Entsiegelungsentscheid
nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil
Geheimnisinteressen
Strafrechtshoheit
Gerichtsstand
Persönlichkeitsrechte
Privatsphäre
Case law2015-03-31
art. 185 (1) StGB

in

6B 163/2015

Das Bundesgericht bestätigte den Schuldspruch wegen Geiselnahme nach Art. 185 Abs. 1 StGB, da der Beschwerdeführer sein Kind als Schutzschild gegen den polizeilichen Zugriff missbrauchte. Obwohl er das Kind zunächst aus väterlicher Fürsorge hielt, manifestierte sich seine Nötigungsabsicht, als er sich weigerte, das Kind trotz Aufforderung der Polizei aus den Händen zu geben. Dies genügte, um den Tatbestand der Geiselnahme zu erfüllen, da er die Verfügungsgewalt über das Kind im Sinne des Gesetzes ausübte, um seine Verhaftung zu verhindern. Die Tatsache, dass er dem Kind kein Leid zufügte oder das Kindswohl konkret gefährdete, ist für die einfache Geiselnahme irrelevant.

art.65 (2) BGG art.66 (1) BGG art.64 (1) BGG
Geiselnahme
Nötigungsabsicht
Verfügungsgewalt
Schutzschild
Polizeilicher Zugriff
Art. 185 StGB
Kindswohl
Case law2005-01-28
art. 185 (2) StGB

in

6S.70/2004

Das Bundesgericht bestätigte die Anwendung von Art. 185 Ziff. 2 StGB (qualifizierte Geiselnahme) auf den Fall, da der Beschwerdeführer und seine Mittäter den 7-jährigen B.________ entführten, mit Todesdrohungen gegenüber dem Vater des Opfers ein Lösegeld erpressten und über Waffen verfügten, die sie im Ernstfall eingesetzt hätten. Das Gericht folgte seiner bisherigen Rechtsprechung (BGE 121 IV 162), wonach der Tatbestand der Geiselnahme auch dann erfüllt ist, wenn der zu nötigende Dritte ein Angehöriger des Opfers ist, und lehnte die abweichende Lehrmeinung ab, die eine engere Auslegung des Geiselbegriffs fordert. Zudem wurde die Qualifikation nach Art. 185 Ziff. 2 StGB als gerechtfertigt angesehen, da die Drohungen ernst gemeint waren, die Geiselnahme über einen längeren Zeitraum andauerte und die Gefahr einer polizeilichen Befreiungsaktion bestand, was eine erhebliche psychische Belastung für das Opfer darstellte.

art.291 (1) StGB art.226 (2) StGB art.183 (2) StGB art.111 StGB art.33 (1) WG art.156 (1) StGB art.185 (1) StGB art.140 (3) StGB
Geiselnahme
qualifizierter Tatbestand
Todesdrohung
Lösegeld
Rechtsprechung
Bundesgericht
psychische Belastung
Case law2005-01-28
art. 185 (1) StGB

in

6S.70/2004

Das Bundesgericht bestätigte die Anwendung von Art. 185 Ziff. 1 StGB (Geiselnahme) auf den Fall, in dem der Beschwerdeführer einen Minderjährigen entführte, um dessen Vater zur Zahlung eines Lösegelds zu nötigen. Das Gericht wies die Argumentation des Beschwerdeführers zurück, wonach die Tat als einfache Entführung nach Art. 183 StGB zu qualifizieren sei, und hielt an der Rechtsprechung fest, dass der Begriff 'Dritter' in Art. 185 Ziff. 1 StGB auch Angehörige der Geisel umfasst. Zudem wurde die qualifizierte Variante nach Art. 185 Ziff. 2 StGB bejaht, da die Täter ernsthafte Todesdrohungen aussprachen und die Geiselnahme über einen längeren Zeitraum unter erheblicher psychischer Belastung für das Opfer stattfand. Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde in diesem Punkt abgewiesen.

art.291 (1) StGB art.226 (2) StGB art.183 (2) StGB art.111 StGB art.33 (1) WG art.156 (1) StGB art.185 (2) StGB art.140 (3) StGB
Geiselnahme
Entführung
Lösegeld
Todesdrohung
qualifizierter Tatbestand
Rechtsprechung
Nötigung
Case law2005-01-21
art. 185 (Ziff. 2) StGB

in

6S.178/2004

Das Bundesgericht prüfte, ob der Beschwerdegegner gemäss Art. 185 Ziff. 2 StGB wegen qualifizierter Geiselnahme zu verurteilen sei, indem er die Opfer mit einer Schusswaffe bedrohte. Die Vorinstanz hatte den Beschwerdegegner freigesprochen, da die Waffe nicht durchgeladen und nicht entsichert war, die Bedrohung nur kurz dauerte und die Opfer nicht übermässig beeindruckt wurden (A.________ glaubte zunächst an einen Scherz, C.________ hatte keine Todesangst). Das Bundesgericht bestätigte diese Einschätzung, da keine unmittelbare Lebensgefahr bestand, die Drohung nicht zu einem Schock führte und der Vorsatz für eine qualifizierte Geiselnahme nicht nachgewiesen wurde. Die Beschwerde wurde daher als unbegründet abgewiesen.

art.122 StGB art.140 (Ziff. 3 Abs. 2) StGB art.156 (Ziff. 3) StGB art.140 (Ziff. 4) StGB art.129 StGB
qualifizierte Geiselnahme
Schusswaffenbedrohung
unmittelbare Lebensgefahr
Vorsatz
Drohung
Bundesgericht
Freispruch
Case law2004-01-22
art. 185 (4) StGB

in

6S.186/2003

Das Bundesgericht untersuchte die Anwendung von Art. 185 Abs. 4 StGB im Zusammenhang mit der Geiselnahme und stellte fest, dass ein Rücktritt von der Nötigung gemäss dieser Bestimmung auch dann möglich ist, wenn der Täter die Geisel freilässt, bevor der angestrebte Nötigungserfolg eintritt, ohne dass ein förmlicher Verzicht auf die Forderungen erforderlich ist. Das Gericht betonte, dass der Zweck der Privilegierung darin liegt, den Täter zur möglichst frühen Freilassung der Geisel zu motivieren ('goldene Brücke'). Die Annahme eines fakultativen Strafmilderungsgrundes nach Art. 185 Abs. 4 StGB wurde als bundesrechtskonform bestätigt, da die Freilassung der Geisel und die Preisgabe des Nötigungsmittels ausreichten, ohne dass der Täter zusätzlich auf seine Forderungen verzichten musste.

art.64 (4) StGB art.65 StGB art.184 StGB art.68 (1) StGB art.63 StGB art.25 StGB art.183 (1) StGB
Geiselnahme
Rücktritt
Strafmilderung
Nötigung
Freilassung der Geisel
Gesetzeskonkurrenz
Strafzumessung
Case law2003-07-05
art. 185 (Ziff. 2) StGB

in

8G.49/2003

Das Bundesgericht entschied, dass gemäss Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB die Behörden des Ortes, wo die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt wurde, für die Verfolgung und Beurteilung aller Taten zuständig sind. Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass der Raub in Pfäffikon (Kanton Schwyz) als qualifizierter Raub gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB zu beurteilen sei, da die Täter die Opfer grausam behandelt und über das erforderliche Mass hinaus in Angst und Schrecken versetzt hatten. Da die Tat in Meisterschwanden (Kanton Aargau) zwar auch einen qualifizierten Raub und eine qualifizierte Geiselnahme gemäss Art. 185 Ziff. 2 StGB umfasste, jedoch mit einer geringeren Mindeststrafe bedroht war, wurde der Kanton Schwyz als zuständig erklärt, da dort die Untersuchung zuerst angehoben wurde und die Verdachtslage auf einen qualifizierten Raub hinwies.

art.140 (4) StGB art.350 (1) StGB art.185 (2) StGB
Gerichtsstand
qualifizierter Raub
grausame Behandlung
qualifizierte Geiselnahme
Verdachtslage
Zuständigkeit
Mindeststrafe
Case law2001-10-15
art. 185 (2) StGB

in

1P.617/2001

Das Bundesgericht prüfte die Rechtmässigkeit der Verlängerung der Untersuchungshaft des Beschwerdeführers gemäss Art. 185 Abs. 2 StGB. Es stellte fest, dass zwar ein dringender Tatverdacht für eine Beteiligung an qualifizierter Geiselnahme und Erpressung vorlag, da der Beschwerdeführer mehrere objektive Tatbeiträge zugestand. Die Annahme eines besonderen Haftgrundes (Kollusionsgefahr) durch den Haftrichter wurde jedoch als unzureichend begründet angesehen, da keine konkreten Indizien für Verdunkelungshandlungen vorlagen. Das Gericht hob den angefochtenen Entscheid auf und verwies die Sache zur Prüfung alternativer Haftgründe (z.B. Fluchtgefahr) an die kantonalen Behörden zurück, lehnte jedoch eine sofortige Haftentlassung ab, da weder der Tatverdacht noch die Haftdauer als unverhältnismässig erachtet wurden.

art.156 (2) StGB art.140 StGB art.31 (3) BV art.156 (1) StGB art.10 (2) BV art.25 StGB art.65 StGB art.5 (3) EMRK
Untersuchungshaft
qualifizierte Geiselnahme
Erpressung
Kollusionsgefahr
dringender Tatverdacht
Verhältnismässigkeit
Haftprüfungsverfahren
Case law1995-10-11
art. 185 (1) StGB

in

121 IV 269

Der Kassationshof prüft, ob die qualifizierte Geiselnahme nach Art. 185 Ziff. 2 StGB vorliegt, insbesondere ob die Drohung, das Opfer zu töten, objektiv erfüllt ist. Die Vorinstanz hatte den Grundtatbestand der Geiselnahme (Art. 185 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) bejaht, jedoch die Qualifikation verneint. Der Kassationshof stellt fest, dass die Geisel (P.) aufgrund der Umstände – insbesondere der Bedrohung mit einer Pistole, eines abgegebenen Schusses und der Anwesenheit der Polizei – in Todesangst versetzt wurde. Die psychische Belastung der Geisel war beträchtlich, da sie befürchtete, erschossen zu werden. Die Geiselnahme dauerte länger als nur einige Sekunden, und die Rechtsgüter der Geisel waren objektiv erheblich stärker beeinträchtigt als beim Grundtatbestand. Der Kassationshof verweist auf BGE 121 IV 178, wo ein Grenzfall bejaht wurde, und betont, dass im vorliegenden Fall die Beeinträchtigung der Rechtsgüter der Geisel deutlich stärker war. Die Sache wird zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen, um zu prüfen, ob die objektiv erheblich stärkere Beeinträchtigung der Rechtsgüter vom Vorsatz des Täters umfasst war.

art.185 (1) StGB art.43 (1) StGB
Geiselnahme
qualifizierte Geiselnahme
Todesdrohung
psychische Belastung
Polizeipräsenz
Vorsatz
Rechtsgüterbeeinträchtigung
Case law1995-10-11
art. 185 (2) StGB

in

121 IV 269

Der Kassationshof analysiert die qualifizierte Geiselnahme nach Art. 185 Ziff. 2 StGB, insbesondere die objektive Verwirklichung der erschwerenden Umstände. Der Beschwerdegegner hielt seine Ehefrau als Geisel fest, bedrohte sie mit einer Pistole und versetzte ihr sogar einen Schlag mit der Waffe. Die Geisel glaubte ernsthaft, der Täter könne seine Drohung wahr machen, was bei ihr Todesangst auslöste. Im Gegensatz zum vorherigen Urteil (BGE 121 IV 178) war die psychische Belastung der Geisel hier deutlich stärker, da der Täter vor der Geiselnahme einen Schuss abgab, die Pistole wiederholt gegen ihren Kopf richtete und die Geiselnahme trotz Polizeipräsenz fortsetzte. Die Rechtsgüter der Geisel wurden somit objektiv erheblich stärker beeinträchtigt als beim Grundtatbestand.

art.185 (1) StGB art.43 (1) StGB
Geiselnahme
qualifizierte Geiselnahme
Todesdrohung
Waffengewalt
Polizeipräsenz
psychische Belastung
objektive Beeinträchtigung