Das Bundesgericht analysierte Art. 181 StGB im Kontext der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung durch den Beschwerdeführer. Es stellte fest, dass eine Nötigung gemäss Art. 181 StGB vorliegt, wenn jemand durch Gewalt, Androhung ernstlicher Nachteile oder andere Beschränkungen der Handlungsfreiheit zu einem bestimmten Verhalten gezwungen wird. Die Androhung ernstlicher Nachteile erfordert, dass das angedrohte Übel nach objektivem Massstab geeignet ist, eine besonnene Person gefügig zu machen. Das Gericht wies darauf hin, dass die Nötigung unrechtmässig ist, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder das Mittel nicht im richtigen Verhältnis zum Zweck steht. Im vorliegenden Fall erfüllten die Schreiben des Beschwerdeführers vom 30. und 31. Januar 2017, in denen er mit Strafanzeigen drohte, den Tatbestand der Nötigung, da sie ohne ernsthaften Grund erfolgten und darauf abzielten, das Bauvorhaben der B.________ AG zu verhindern. Hingegen verneinte das Gericht eine Nötigung durch das Schreiben vom 3. Januar 2017, da die darin enthaltene Androhung einer Schadenersatzforderung nicht als ernstlicher Nachteil im Sinne von Art. 181 StGB angesehen werden konnte.
Nötigung
Androhung ernstlicher Nachteile
Vorsatz
Hausfriedensbruch
Rechtmässigkeit
Sachverhaltsirrtum
Mittäterschaft