Art. 161bis 217
217 Eingefügt durch Art. 46 des Börsengesetzes vom 24. März 1995 (AS 1997 68; BBl 1993 I 1369). Aufgehoben durch Ziff. II 3 des BG vom 28. Sept. 2012, mit Wirkung seit 1. Mai 2013 (AS 2013 1103; BBl 2011 6873).
217 Eingefügt durch Art. 46 des Börsengesetzes vom 24. März 1995 (AS 1997 68; BBl 1993 I 1369). Aufgehoben durch Ziff. II 3 des BG vom 28. Sept. 2012, mit Wirkung seit 1. Mai 2013 (AS 2013 1103; BBl 2011 6873).
Das Bundesgericht prüfte, ob der im Rechtshilfeersuchen dargestellte Sachverhalt die objektiven Voraussetzungen von Art. 161bis StGB erfüllt, insbesondere die Verbreitung irreführender Informationen zur Kursmanipulation. Es stellte fest, dass die von 'O.________' hinterlassene Nachricht unwahre Tatsachen darstellte, um den Aktienkurs der Firma G.________ künstlich zu erhöhen, und somit den Tatbestand der Kursmanipulation erfüllte. Die Vorinstanz hatte zu Recht die beidseitige Strafbarkeit bejaht, da die Handlungen nach schweizerischem Recht strafbar wären und auf der Liste strafbarer Tatbestände des Rechtshilfeabkommens enthalten sind.
Das Bundesgericht beurteilte die Anwendung von Art. 161bis StGB im Kontext eines internationalen Rechtshilfeersuchens der USA wegen Bilanzmanipulationen. Es stellte fest, dass die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen den Anforderungen von Art. 29 und Art. 1 Abs. 2 RVUS genügte, insbesondere hinsichtlich des Tatbeitrags des Beschwerdeführers. Das Gericht wies die Rüge der Beschwerdeführer zurück, dass der subjektive Tatbestand von Art. 161bis StGB (Kursbeeinflussungsabsicht) nicht ausreichend dargelegt sei, da die Ausführungen im Ersuchen implizit auf eine entsprechende Absicht schliessen liessen. Zudem bejahte das Gericht die beidseitige Strafbarkeit und hielt die angeordneten Rechtshilfemassnahmen für verhältnismässig, da ein objektiver Zusammenhang zwischen den gesperrten Konten und dem Deliktserlös bestand.