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Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

StGB·311.0

Check- und Kreditkartenmissbrauch
Art. 148

1 Wer, obschon er zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist, eine ihm vom Aussteller überlassene Check- oder Kreditkarte oder ein gleichartiges Zahlungsinstrument verwendet, um vermögenswerte Leistungen zu erlangen und den Aussteller dadurch am Vermögen schädigt, wird, sofern dieser und das Vertragsunternehmen die ihnen zumutbaren Massnahmen gegen den Missbrauch der Karte ergriffen haben, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2 Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.203

203 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).

Case law2011-03-28
art. 148 (1) StGB

in

6B 1007/2010

Das Bundesgericht bestätigte die Verurteilung des Beschwerdeführers nach Art. 148 Abs. 1 StGB für Kreditkartenmissbrauch, da er zahlungsunfähig und zahlungsunwillig war und die Postfinance die zumutbaren Massnahmen gegen Missbrauch ergriffen hatte. Der Beschwerdeführer nutzte bewusst eine Sicherheitslücke aus, indem er die Postcard ohne Absicht zur Rückzahlung verwendete und die Überzugslimite massiv überschritt. Das Gericht stellte fest, dass die Postfinance ihre Prüfungspflichten erfüllte, indem sie die Identität des Beschwerdeführers verifizierte und branchenübliche Schutzmassnahmen anwandte. Eine Onlineüberprüfung in Tankstellenshops war nicht erforderlich, da das Verhalten des Beschwerdeführers das übliche Risiko bei ungesicherten Krediten bei weitem überstieg.

art.146 (2) StGB art.97 (1) BGG art.24 StGB art.109 (3) BGG art.105 (1) BGG art.146 (1) StGB art.253 StGB
Kreditkartenmissbrauch
Zahlungsunfähigkeit
Zahlungsunwilligkeit
Prüfungspflicht
Sorgfaltspflicht
Onlineüberprüfung
Sicherheitslücke
Case law2001-12-18
art. 148 (1) StGB

in

4C.259/2001

Das Bundesgericht prüfte die Anwendung von Art. 148 Abs. 1 StGB im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Betrugs durch die Beklagte. Es stellte fest, dass der Straftatbestand des Betrugs eine Bereicherungsabsicht des Täters voraussetzt. Die Vorinstanz hatte bereits festgestellt, dass der Beklagten keine solche Absicht nachgewiesen werden konnte, da sie zum Zeitpunkt des Verkaufs des Fahrzeugs an einen Dritten davon ausging, dass eine Gegenleistung durch die Z.________ AG erfolgen würde und deren Geschäftsführer die Angelegenheit mit der Leasinggeberin geregelt habe. Daher konnte der Beklagten weder Betrug noch Veruntreuung vorgeworfen werden, weshalb Art. 148 Abs. 1 StGB nicht zur Anwendung kam.

art.140 (1) StGB art.60 (2) OR art.62 OR art.67 (1) OR
Betrug
Bereicherungsabsicht
Veruntreuung
Schadenersatz
Verjährung
Rechtsnachfolge
Beweiswürdigung
Case law2001-02-19
art. 148 (1) StGB

in

6S.393/2000

Das Bundesgericht entschied, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug (Art. 146 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 25 StGB) gegen Bundesrecht verstösst, da das inkriminierte Verhalten nicht unter den Anwendungsbereich von Art. 146 StGB fällt, sondern unter Art. 148 StGB (Kreditkartenmissbrauch). Das Gericht stellte klar, dass die kartenspezifische Verwendung einer durch arglistige Täuschung des Ausstellers erlangten Karte von Art. 148 StGB erfasst wird, da die Karte dem Inhaber vom Aussteller überlassen wurde und die Verwendung erst den Vermögensschaden verursacht. Die Vorinstanz wird angewiesen, zu prüfen, ob der Beschwerdeführer sich der Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Kreditkartenmissbrauch schuldig gemacht hat, unter Berücksichtigung der zumutbaren Massnahmen der Kartenaussteller gegen Missbrauch.

art.146 (2) StGB art.19 (1 und 2 lit. a) BetmG art.25 StGB
Gehilfenschaft
gewerbsmässiger Betrug
Kreditkartenmissbrauch
Arglistige Täuschung
Vermögensschaden
Subsidiarität
Opfermitverantwortung
Case law2001-02-19
art. 148 (1) StGB

in

127 IV 68

Die Entscheidung des Bundesgerichts befasst sich mit der Abgrenzung zwischen Betrug (Art. 146 StGB) und Kreditkartenmissbrauch (Art. 148 StGB). Der Beschwerdeführer wurde wegen Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug verurteilt, weil er bei der Erlangung von Kundenkarten durch arglistige Täuschung mitgewirkt hatte. Das Bundesgericht stellt klar, dass die Verwendung einer durch arglistige Täuschung erlangten Karte nicht unter Betrug, sondern unter Kreditkartenmissbrauch fällt, sofern die Karte kartenspezifisch verwendet wird. Entscheidend ist, dass die Karte dem Inhaber vom Aussteller überlassen wurde. Die Erlangung der Karte durch Täuschung ist dabei von der späteren Verwendung zu trennen. Ein Vermögensschaden entsteht erst durch die tatsächliche Verwendung der Karte, nicht bereits durch deren Erlangung. Das Bundesgericht hebt die Verurteilung wegen Betrugs auf und verweist die Sache zurück, um zu prüfen, ob der Beschwerdeführer sich der Gehilfenschaft zu Kreditkartenmissbrauch schuldig gemacht hat. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob die Kartenaussteller die ihnen zumutbaren Massnahmen gegen den Missbrauch der Karte ergriffen haben.

art.19 (2) BetmG art.25 StGB art.19 (1) BetmG art.146 StGB
Kreditkartenmissbrauch
Betrug
Arglistige Täuschung
Zahlungsunfähigkeit
Zahlungsunwilligkeit
Opfermitverantwortung
Gehilfenschaft
Case law2001-02-19
art. 148 StGB

in

127 IV 68

Der Fall betrifft die Abgrenzung zwischen Betrug (Art. 146 StGB) und Kreditkartenmissbrauch (Art. 148 StGB). Das Bundesgericht stellt klar, dass die Verwendung einer durch arglistige Täuschung des Ausstellers erlangten Kreditkarte oder Kundenkarte unter den Anwendungsbereich von Art. 148 StGB fällt, selbst wenn der Inhaber bereits bei der Beantragung der Karte die Absicht hatte, diese missbräuchlich zu verwenden. Die Erlangung der Karte durch Täuschung ist dabei von der späteren Verwendung zu unterscheiden. Ein Vermögensschaden tritt erst ein, wenn die Karte tatsächlich verwendet wird und die Forderung des Ausstellers aufgrund der Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunwilligkeit des Inhabers wertgemindert ist. Das Gericht verneint daher die Anwendbarkeit von Art. 146 StGB (Betrug) und verweist die Sache zur Prüfung von Art. 148 StGB (Kreditkartenmissbrauch) zurück an die Vorinstanz.

art.25 StGB art.19 BetmG art.146 StGB
Kreditkartenmissbrauch
Betrug
Arglistige Täuschung
Vermögensschaden
Kartenspezifische Verwendung
Opfermitverantwortung
Gewerbsmässigkeit
Case law2000-05-04
art. 148 (1) StGB

in

6S.835/1999

Das Bundesgericht bestätigte den Schuldspruch der mehrfachen Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 2 StGB, indem es feststellte, dass der Beschwerdeführer als allein verfügungsberechtigter Verwaltungsrat der Alpha AG die ihm anvertrauten Gelder unrechtmässig zu seinem eigenen Nutzen verwendete. Die Vorinstanz hatte verbindlich festgestellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Treuhandverträge verpflichtet war, die Gelder für die Treugeber bereitzuhalten und sie nur unter der Voraussetzung verfügen durfte, dass er jederzeit in der Lage war, sie zurückzuerstatten. Da der Beschwerdeführer jedoch überschuldet war und die sofortige Rückzahlung nicht gewährleisten konnte, handelte er unrechtmässig. Die nachträgliche Genehmigung durch die Treugeber und die spätere Rückzahlung der Gelder änderten nichts an der Unrechtmässigkeit der Handlung. Das Bundesgericht wies die Beschwerde hinsichtlich des Schuldspruchs der Veruntreuung als unbegründet ab.

art.148 (1) StGB art.958 OR art.146 (1) StGB art.140 (2) StGB art.138 (1) StGB art.251 (1) StGB art.110 (5) StGB
Veruntreuung
Treuhandvertrag
Werterhaltungspflicht
Überschuldung
Bereicherungsabsicht
Rechtmässigkeit
Nachträgliche Genehmigung
Case law2000-03-03
art. 148 (2) StGB

in

6S.533/1999

Das Bundesgericht bestätigte die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen mehrfachen Check- und Kreditkartenmissbrauchs gemäss Art. 148 Abs. 1 StGB. Der Beschwerdeführer hatte eine Postcard bei einem Kontostand von Fr. 0.-- verwendet, um Waren und Dienstleistungen im Gesamtbetrag von Fr. 1'895.45 zu erlangen, ohne das Konto auszugleichen, was zu einem Minussaldo führte. Das Gericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer zahlungsunwillig war, da er trotz mehrmaliger Mahnungen und eines Zahlungsbefehls nicht reagierte und keine Zahlung leistete. Die Post als Kartenausstellerin hatte die ihr zumutbaren Massnahmen gegen den Missbrauch ergriffen, indem sie das Konto nach Überschreitung der Kreditlimite und Frist aufhob. Die objektive Strafbarkeitsbedingung gemäss Art. 148 StGB war somit erfüllt. Der Beschwerdeführer handelte vorsätzlich, und die Vorinstanz verletzte kein Bundesrecht mit ihrer Entscheidung.

art.59 (3) BV art.148 (1) StGB
Kreditkartenmissbrauch
Zahlungsunwilligkeit
Schädigung
Vorsatz
Strafbarkeitsbedingung
Postcard
Minussaldo
Case law2000-03-03
art. 148 (1) StGB

in

6S.533/1999

Das Bundesgericht bestätigte die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen mehrfachen Check- und Kreditkartenmissbrauchs gemäss Art. 148 Abs. 1 StGB. Der Beschwerdeführer hatte eine Postcard bei einem Kontostand von Fr. 0.-- verwendet, um Waren und Dienstleistungen im Gesamtbetrag von Fr. 1'895.45 zu erlangen, ohne das Konto auszugleichen, was zu einem Minussaldo führte. Das Gericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer zahlungsunwillig war, da er trotz mehrmaliger Mahnungen und eines Zahlungsbefehls nicht reagierte und keine Zahlungen leistete. Die Post als Kartenausstellerin hatte die ihr zumutbaren Massnahmen gegen den Missbrauch ergriffen, indem sie das Konto nach Überschreitung der Kreditlimite und Frist aufhob. Die objektive Strafbarkeitsbedingung gemäss Art. 148 StGB war somit erfüllt.

art.59 (3) BV art.148 (2) StGB
Kreditkartenmissbrauch
Zahlungsunwilligkeit
Schädigung des Ausstellers
Objektive Strafbarkeitsbedingung
Vertragliche Teilnahmebedingungen
Vorsatz
Bedingte Strafe
Case law1996-05-09
art. 148 StGB

in

122 IV 149

Das Bundesgericht analysiert die Anwendung von Art. 148 StGB auf den Missbrauch von Postcheckkarten im Zweiparteiensystem. Der Beschwerdegegner löste ungedeckte Postchecks unter Vorweisung seiner Postcheckkarte ein, wobei er wusste, dass sein Konto nicht gedeckt war. Die Vorinstanz qualifizierte dies als Check- und Kreditkartenmissbrauch (Art. 148 StGB) und nicht als Betrug (Art. 146 StGB). Das Bundesgericht bestätigt diese Auffassung und führt aus, dass die Postcheckkarte als Garantiekarte im Sinne von Art. 148 StGB zu qualifizieren ist, da sie die Einlösung der Postchecks bis zu einem bestimmten Betrag garantiert. Der Missbrauch liegt darin, dass die Karte bestimmungsgemäß eingesetzt wird, um trotz fehlender Deckung die Auszahlung zu erlangen. Das Gericht betont, dass Art. 148 StGB sowohl im Zwei- als auch im Dreiparteiensystem Anwendung findet und gegenüber dem allgemeinen Betrugstatbestand (Art. 146 StGB) Vorrang hat. Die Verwendung der Postcheckkarte als Garantiekarte erfüllt somit den Tatbestand des Check- und Kreditkartenmissbrauchs, auch wenn die Einlösung der Postchecks ohne Garantiekarte möglich wäre.

art.172te_ter StGB art.70 (2) StGB art.146 StGB
Check- und Kreditkartenmissbrauch
Betrug
Zweiparteiensystem
Dreiparteiensystem
Postcheckkarte
Garantiekarte
Subsidiarität
Case law1995-01-27
art. 148 (1) StGB

in

121 IV 26

Das Bundesgericht prüft, ob der Verkauf gestohlener oder ertrogener Sachen an gutgläubige Dritte als Betrug nach Art. 148 Abs. 1 StGB (alte Fassung) strafbar ist. Entscheidend ist, ob der Käufer einen Vermögensschaden erleidet. Gemäß Art. 934 Abs. 1 ZGB kann der bestohlene Eigentümer die Sache innerhalb von fünf Jahren herausverlangen, wodurch der Käufer ein wirtschaftliches Risiko trägt. Bei ertrogenen Sachen ist die Rechtslage umstritten: Nach herrschender Meinung (Art. 933 ZGB) ist der gutgläubige Dritterwerber geschützt, während eine Gegenmeinung (Art. 934 Abs. 1 ZGB) die Sache als abhandengekommen betrachtet. Das Gericht bejaht einen Vermögensschaden, da der Käufer das Risiko einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung trägt und die Sache nicht ohne Hinweis auf die ungewisse Rechtslage weiterverkaufen kann.

art.934 (2) ZGB art.933 ZGB art.934 (1) ZGB art.936 (1) ZGB art.714 (2) ZGB
Betrug
Vermögensschaden
gutgläubiger Erwerb
Art. 933 ZGB
Art. 934 ZGB
Herausgabeanspruch
wirtschaftliches Risiko