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Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

StGB·311.0

Betrug
Art. 146

1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2 Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.201

3 Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.

201 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).

Case law2023-09-01
art. 146 (1) StGB

in

6B 226/2021

Das Bundesgericht bestätigte die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB, da er in Mittäterschaft mit B.________ durch arglistige Täuschung mehrere Geschädigte zu Darlehen veranlasste, die nicht zurückgezahlt wurden. Der Beschwerdeführer behauptete, selbst Opfer von B.________ zu sein und an die Echtheit eines Rembrandt-Gemäldes geglaubt zu haben, doch das Gericht wertete seine Aussagen als unglaubwürdig und stützte sich auf Indizien wie seine frühere Verurteilung für ähnliche Taten und das Fehlen von Buchführungen, die auf fehlenden Rückzahlungswillen schliessen liessen. Die Arglist der Täuschung wurde bejaht, da die Geschädigten die Unwahrheit nicht mit minimaler Aufmerksamkeit hätten erkennen können, und eine Opferverantwortung wurde nur in Ausnahmefällen verneint. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.

art.97 (1) BGG art.95 BGG art.106 (2) BGG art.9 BV art.105 (1 und 2) BGG
Gewerbsmässiger Betrug
Arglistige Täuschung
Mittäterschaft
Beweiswürdigung
Opferverantwortung
Willkürprüfung
Indizienbeweis
Case law2023-08-02
art. 146 (1) StGB

in

6B 97/2022

Das Bundesgericht beurteilte den Fall gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB und stellte fest, dass der Beschwerdeführer sich des Betrugs schuldig gemacht hat, indem er durch arglistige Irreführung und Unterdrückung von Tatsachen die Sozialregion Thal-Gäu zu unrechtmässigen Sozialhilfezahlungen veranlasste, was zu einem Vermögensschaden führte. Der Betrug wurde als Katalogtat nach Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB eingestuft, was eine obligatorische Landesverweisung nach sich zieht. Das Gericht wies die Argumente des Beschwerdeführers zurück, dass die Tat vor dem 1. Oktober 2016 begangen worden sei, und betonte, dass die Schädigung und Bereicherung auch nach diesem Datum erfolgten, wodurch die Landesverweisung rechtmässig sei. Die Interessenabwägung nach Art. 66a Abs. 2 StGB und Art. 8 EMRK ergab, dass die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die privaten Interessen des Beschwerdeführers überwogen, insbesondere aufgrund seiner mangelhaften Integration und wiederholten Delinquenz trotz Verwarnungen.

art.148_a (1) StGB art.2 (1) StGB art.8 (2) EMRK art.66_a (2) StGB art.66_a (1 lit. e) StGB
Betrug
Landesverweisung
Sozialhilfemissbrauch
Interessenabwägung
Integration
EMRK
Katalogtat
Case law2023-05-04
art. 146 (1) StGB

in

6B 129/2022

Das Bundesgericht bejahte den Schuldspruch wegen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB, da der Beschwerdeführer durch arglistige Täuschung über seine finanzielle Situation und seinen Rückzahlungswillen den Beschwerdegegner dazu veranlasst hatte, einen Kredit aufzunehmen und ihm das Geld auszuhändigen, was zu einem Vermögensschaden führte. Die Vorinstanz hatte zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer weder die finanzielle Fähigkeit noch den Willen hatte, den Kredit zurückzuzahlen, und dass er das bestehende Vertrauensverhältnis ausnutzte. Die Arglist wurde bejaht, da die Täuschung über innere Tatsachen (Leistungswille) erfolgte und der Beschwerdegegner aufgrund des Vertrauensverhältnisses keine Überprüfung vornehmen konnte. Die subjektiven Tatbestandsmerkmale (Vorsatz und Bereicherungsabsicht) waren ebenfalls gegeben, da der Beschwerdeführer wusste, dass er den Kredit nicht zurückzahlen konnte und dies billigend in Kauf nahm.

art.36 (2 und 3) BV art.251 (1) StGB art.8 (2) EMRK
Betrug
Arglistige Täuschung
Vermögensschaden
Vertrauensverhältnis
Rückzahlungswille
Bereicherungsabsicht
Landesverweisung
Case law2023-04-27
art. 146 (1) StGB

in

6B 57/2021

Das Bundesgericht untersuchte die Auslegung der Darlehensverträge vom 30. April 2010 und 23. Juli 2011 im Rahmen von Art. 146 Abs. 1 StGB (Betrug). Es stellte fest, dass die Vorinstanz die Verträge nicht willkürlich ausgelegt hatte, indem sie keine vorgelagerte Aufbewahrungspflicht annahm und den Begriff 'Gründung' einer Investmentfirma weit auslegte, um auch den Aufbau der Firma und Lebensunterhaltskosten des Beschwerdegegners zu decken. Da keine Täuschung oder arglistige Irreführung nachgewiesen werden konnte, wurde der Freispruch des Beschwerdegegners vom Vorwurf des Betrugs bestätigt. Die Zivilforderungen des Beschwerdeführers wurden zurecht auf den Zivilweg verwiesen, da sie auf vertraglichen Ansprüchen beruhten und nicht adhäsionsweise im Strafverfahren geltend gemacht werden konnten.

art.97 (1) OR art.41 (1) OR art.18 (1) OR art.6 (1) EMRK art.126 (1) StPO art.29 (2) BV art.138 (1) StGB
Betrug
Vertragsauslegung
Darlehensvertrag
Willkür
Zivilklage
Täuschung
Freispruch
Case law2023-04-24
art. 146 (1) StGB

in

6B 1083/2022

Das Bundesgericht analysierte Art. 146 Abs. 1 StGB, der Betrug definiert als vorsätzliche arglistige Irreführung oder Unterdrückung von Tatsachen mit der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, wodurch der Getäuschte zu einer Vermögensschädigung veranlasst wird. Der Tatbestand erfordert Arglist, die gegeben ist, wenn der Täter mit Raffinesse täuscht oder einfache falsche Angaben macht, deren Überprüfung nicht zumutbar ist. Der Beschwerdeführer wurde für schuldig befunden, indem er als Präsident und Delegierter des Verwaltungsrats einer AG falsche Angaben zu Kurzarbeitsentschädigungen machte, was zu einer unrechtmässigen Bereicherung führte. Das Gericht wies die Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung zurück, da die Vorinstanz schlüssig feststellte, dass der Beschwerdeführer die Unrechtmässigkeit der Angaben kennen musste und vorsätzlich handelte.

art.97 (1) BGG art.193 (1) StGB art.95 BGG art.106 (2) BGG art.9 BV
Betrug
Arglist
Vorsatz
Vermögensschädigung
Beweiswürdigung
Willkür
Arbeitsrecht
Case law2023-04-19
art. 146 (1) StGB

in

6B 219/2021

Das Bundesgericht bestätigte die Verurteilung der Beschwerdeführer wegen gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB, da sie durch arglistige Täuschung mittels falscher Angaben und gefälschter Unterlagen Kredite für nicht kreditwürdige Personen vermittelten und so die Banken zu Kreditgewährungen veranlassten, die zu einer Vermögensschädigung führten. Der Vermögensschaden wurde bejaht, da die Kreditausfallrisikoerhöhung den wirtschaftlichen Wert der Kredite minderte, unabhängig von späteren Rückzahlungen. Die Vorinstanz hatte zurecht die Opfermitverantwortung verneint, da die Banken trotz grundlegender Sorgfaltspflichten getäuscht wurden. Die gewerbsmässige Ausführung wurde aufgrund der systematischen und wiederholten Deliktsbegehung sowie der finanziellen Motive bejaht.

art.303 (1) StGB art.305bis (1) StGB art.49 (1) StGB art.47 (1) StGB art.251 (1) StGB
Gewerbsmässiger Betrug
Arglistige Täuschung
Vermögensschaden
Kreditbetrug
Urkundenfälschung
Geldwäscherei
Strafzumessung
Case law2023-04-17
art. 146 (1.0) StGB

in

6B 244/2021

Das Bundesgericht analysierte Art. 146 Abs. 1 StGB im Zusammenhang mit dem Vorwurf des mehrfachen Betrugs. Es bestätigte, dass der Beschwerdeführer durch die Verwendung falscher Rechnungen und der ZSR-Nummer eines anderen Arztes die Krankenkassen arglistig über die Person des Leistungserbringers täuschte, was zur irrtümlichen Zahlung führte. Das Gericht stellte fest, dass die Täuschung arglistig war, da die Krankenkassen aufgrund des besonderen Vertrauensverhältnisses die Angaben nicht überprüfen konnten. Der subjektive Tatbestand des Vorsatzes wurde ebenfalls als erfüllt angesehen, da der Beschwerdeführer wusste, dass er keine Berufsausübungsbewilligung hatte und die Krankenkassen nicht zur Vergütung verpflichtet waren. Der Schuldspruch wegen mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB wurde somit als bundesrechtskonform bestätigt.

art.251 (1) StGB art.165 (1) StGB art.177 StGB art.66_a (1) StGB art.187 DBG
Betrug
Arglistige Täuschung
Krankenkassen
Urkundenfälschung
Vertrauensverhältnis
Vorsatz
Schuldspruch
Case law2023-03-22
art. 146 (1) StGB

in

6B 127/2022

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 146 Abs. 1 StGB, der den Betrugstatbestand definiert. Der Beschwerdeführer wurde wegen mehrfachen Betrugs verurteilt, da er auf Internetplattformen Waren zum Verkauf anbot, die er nicht lieferte, nachdem er den Kaufpreis erhalten hatte. Das Gericht bestätigte die vorinstanzliche Entscheidung, dass der Beschwerdeführer arglistig handelte, indem er seinen Leistungswillen vorspiegelte, obwohl er nie die Absicht hatte, die Ware zu liefern. Die Vorinstanz hatte zurecht eine Opfermitverantwortung verneint, da die Käufer die Zusicherungen des Beschwerdeführers vertrauen durften und weitergehende Nachforschungen nicht zumutbar waren. Das Bundesgericht sah keine Willkür in der Beweiswürdigung und bestätigte die Verurteilung.

art.116 (1 lit. a) AIG art.186 StGB art.144 (1) StGB art.66_a (2) StGB art.95 (1 lit. b) SVG art.139 (Ziff. 2 und 3) StGB
Betrug
Arglist
Opfermitverantwortung
Internetbetrug
Leistungswille
Beweiswürdigung
Strafzumessung
Case law2023-03-16
art. 146 (1) StGB

in

6B 1361/2022

Das Bundesgericht bestätigte die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen versuchter Nötigung gemäss Art. 181 StGB, da dieser dem Geschädigten ernstliche Nachteile durch die Androhung der Einstellung der Bauarbeiten angedroht hatte, obwohl er wusste, dass der Geschädigte ihm keine Schuld schuldete. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Erklärung vorgelegt und eine sofortige Zahlung verlangt hatte, um sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, was den subjektiven Tatbestand der Nötigung erfüllte. Die Beschwerde gegen diese Verurteilung wurde abgewiesen, da die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nicht willkürlich war und die Begründungsanforderungen nicht erfüllt wurden.

art.42 (1) BGG art.181 StGB art.110 (4) StGB art.95 BGG art.106 (2) BGG art.251 (1) StGB art.22 (1) StGB
Nötigung
ernstliche Nachteile
unrechtmässiger Vorteil
subjektiver Tatbestand
Willkürverbot
Beweiswürdigung
Beschwerde
Case law2022-12-23
art. 146 (1 und 2) StGB

in

6B 78/2021

Das Bundesgericht bejahte den Tatbestand des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB, indem es feststellte, dass der Beschwerdeführer über einen Zeitraum von fast zehn Jahren systematisch 108 Geldgeber durch erfundene Investment-Systeme täuschte, um Gelder für seinen privaten Lebensunterhalt zu erlangen. Die Vorinstanz hatte ein klares Handlungsmuster identifiziert, bei dem der Beschwerdeführer durch gleichartige Täuschungsmethoden, einschliesslich der Vorspiegelung von Kontakten zu hochrangigen Persönlichkeiten und der Verwendung gefälschter Urkunden, arglistig handelte. Das Gericht wies die Rüge des Beschwerdeführers zurück, dass keine Arglist vorliege, da die Opfer die Täuschung hätten erkennen können, und betonte, dass die Täuschung aufgrund ihrer Raffinesse und der schweren Überprüfbarkeit der erfundenen Geschichten als arglistig zu qualifizieren sei. Die vorinstanzlichen Feststellungen wurden als nicht willkürlich und bundesrechtskonform bestätigt.

art.305bis (1 i.V.m. Ziff. 2 lit. c) StGB art.46 (1 lit. a) BankG art.86 IRSG art.7 (3) StGB art.67 (1) StGB art.251 (1 Abs. 3) StGB
Gewerbsmässiger Betrug
Arglistige Täuschung
Seriendelikt
Mittelbare Täterschaft
Qualifizierte Geldwäscherei
Unbefugte Entgegennahme von Publikumseinlagen
Berufsverbot