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Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

StGB·311.0

Veruntreuung und Entzug von Pfandsachen und Retentionsgegenständen
Art. 145

Der Schuldner, der in der Absicht, seinen Gläubiger zu schädigen, diesem eine als Pfand oder Retentionsgegenstand dienende Sache entzieht, eigenmächtig darüber verfügt, sie beschädigt, zerstört, entwertet oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Case law2019-08-26
art. 145 StGB

in

6B 1302/2018

Das Bundesgericht befasste sich mit der Anwendung von Art. 145 StGB, der die Strafbarkeit des Entzugs von Pfand- oder Retentionsgegenständen mit Schädigungsabsicht regelt. Die Vorinstanz hatte den Beschwerdegegner freigesprochen, da sie keine direkte oder Eventualabsicht zur Schädigung der Beschwerdeführerin feststellen konnte. Das Bundesgericht bestätigte diese Entscheidung, da die willkürfreien Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz ergaben, dass der Beschwerdegegner zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses das Retentionsrecht nicht mehr bewusst war und primär den Erhalt von Arbeitsplätzen anstrebte. Eine Schädigungsabsicht, sei es als direktes Ziel oder als notwendige Durchgangsstufe, wurde verneint, weshalb der subjektive Tatbestand von Art. 145 StGB nicht erfüllt war.

art.97 (1) BGG art.123 (2) StPO art.29 (a) StGB art.95 BGG art.81 (1) BGG art.106 (2) BGG art.268 (1) OR
Schädigungsabsicht
Retentionsrecht
Eventualvorsatz
Willkürprüfung
Subjektiver Tatbestand
Zivilansprüche
Strafrechtliche Zurechnung
Case law2014-05-03
art. 145 StGB

in

1C 908/2013

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Ermächtigung zur Strafverfolgung gemäss Art. 145 StGB erteilt werden sollte. Der Beschwerdeführer warf Richter B.________ vor, seine Ehre verletzt zu haben, indem dieser ihn der Veruntreuung und des Entzugs von Pfandsachen und Retentionsgegenständen (Art. 145 StGB) beschuldigte. Das Gericht stellte fest, dass die blosse Feststellung eines Zivilrichters über das Vorliegen eines Straftatbestands im Rahmen einer Kollokationsklage keine Ehrverletzung darstellt und dass dafür kein rechtskräftiges Strafurteil erforderlich ist. Die Rüge des Beschwerdeführers wurde daher als unbegründet abgewiesen.

art.106 (1) BGG art.190 (1 Ziff. 1) SchKG art.86 (1 lit. d) BGG art.66 (1) BGG art.312 StGB art.90 BGG art.7 (2 lit. b) StPO art.83 BGG art.89 (1) BGG art.41 OR art.68 (2) BGG art.42 (2) BGG art.64 (1) BGG
Ermächtigung zur Strafverfolgung
Ehrenverletzung
Amtsmissbrauch
Kollokationsklage
Zivilrechtliche Feststellung
Strafrechtlicher Anfangsverdacht
Rechtsmittel
Case law2010-02-15
art. 145 StGB

in

6B 799/2009

Das Bundesgericht bestätigte die Anwendung von Art. 145 StGB, da der Beschwerdeführer im Rahmen eines abgekarteten Spiels mit anderen Beteiligten den Schuldbrief entwerten liess, um den Gläubiger zu schädigen. Die Vorinstanz hatte willkürfrei festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Schuldbrief als erfahrener Liegenschaftenhändler kannte und bewusst das Verfahren zur Kraftloserklärung einleitete, um den Gläubiger hinzuhalten. Die Beschwerde wurde abgewiesen, da der Beschwerdeführer keine willkürlichen Fehler in der Beweiswürdigung nachweisen konnte und die Vorinstanz die Täterschaft überzeugend begründet hatte.

art.6 (3 lit. d) EMRK art.66 (1) BGG art.32 (2) BV
Veruntreuung
Schuldbrief
Kraftloserklärung
Täterschaft
Beweiswürdigung
Willkür
Schadenersatz
Case law1994-10-18
art. 145 (1) StGB

in

120 IV 319

Der Beschwerdegegner besprayte die Front einer öffentlichen WC-Anlage in Zürich, die bereits mit Graffiti versehen war. Die Vorinstanz sprach ihn frei, da sie der Ansicht war, eine bereits beschädigte Fassade könne nicht weiter beschädigt werden. Die Staatsanwaltschaft erhob Nichtigkeitsbeschwerde. Art. 145 Abs. 1 StGB schützt den Berechtigten vor jeder Beeinträchtigung seiner Sache. Das Bemalen oder Besprayen einer Wand erfüllt grundsätzlich den Tatbestand der Sachbeschädigung, auch wenn die Wand bereits teilweise besprayt war. Das Bundesgericht bestätigt, dass auch das Übersprayen einer bereits bestehenden Bemalung eine Sachbeschädigung darstellt, wenn dies gegen den Willen des Berechtigten geschieht. Die Vorinstanz verglich die Situation mit einem 'unheilbar zerbrochenen Krug', was das Bundesgericht als unzutreffend zurückweist, da es hier um die Beeinträchtigung der Ansehnlichkeit geht. Das geschädigte Bauamt der Stadt Zürich hat ein schützenswertes Interesse an der Erhaltung der Fassade, auch wenn diese bereits beschädigt war. Der Beschwerdegegner hat den Tatbestand der Sachbeschädigung erfüllt, da er ohne Einverständnis des Berechtigten handelte.

Sachbeschädigung
Graffiti
Ansehnlichkeit
Berechtigter
Strafantrag
Totalschaden
Bundesgericht
Case law1994-10-18
art. 145 StGB

in

120 IV 319

Das Bundesgericht analysiert in diesem Urteil die Frage, ob das Besprayen einer bereits mit Graffiti versehenen Wand als Sachbeschädigung im Sinne von Art. 145 Abs. 1 StGB zu qualifizieren ist. Die Vorinstanz hatte argumentiert, dass eine bereits in ihrer Ansehnlichkeit beeinträchtigte Wand nicht weiter beschädigt werden könne, ähnlich wie ein bereits zerbrochener Krug nicht weiter zerstört werden könne. Das Bundesgericht widerspricht dieser Ansicht und stellt fest, dass auch eine erneute Beeinträchtigung der Ansehnlichkeit einer bereits beschädigten Sache eine Sachbeschädigung darstellen kann, sofern diese dem Willen des Berechtigten zuwiderläuft. Es betont, dass der Berechtigte ein schützenswertes Interesse daran hat, weitere unbefugte Veränderungen an seiner Sache zu verhindern, selbst wenn diese bereits beschädigt ist. Das Gericht verweist auf deutsche Rechtsprechung, die ebenfalls eine erneute Zustandsveränderung als Sachbeschädigung ansieht, wenn diese den Eigentümerinteressen zuwiderläuft. Es wird auch darauf hingewiesen, dass das geschädigte Bauamt der Stadt Zürich ausdrücklich Strafantrag gestellt hat, was darauf hindeutet, dass die erneute Beeinträchtigung nicht als unbedeutend angesehen wird.

Sachbeschädigung
Graffiti
Ansehnlichkeit
Berechtigter
Strafantrag
Totalschaden
Eigentümerinteressen
Case law1994-10-18
art. 145 (1) StGB

in

120 IV 319

{'factual_context': 'Der Beschwerdegegner besprayte die Front einer öffentlichen WC-Anlage in Zürich, die bereits mit Graffiti versehen war. Die Vorinstanz sprach ihn frei, da sie der Ansicht war, eine bereits beschädigte Fassade könne nicht weiter beschädigt werden. Die Staatsanwaltschaft erhob Nichtigkeitsbeschwerde.', 'normative_analysis': {'Tatbestand': 'Art. 145 Abs. 1 StGB schützt den Berechtigten vor jeder Beeinträchtigung seiner Sache. Das Bemalen oder Besprayen einer Wand erfüllt grundsätzlich den Tatbestand der Sachbeschädigung, auch wenn die Wand bereits teilweise besprayt war.', 'Rechtsprechung': "Das Bundesgericht bestätigt, dass auch das Übersprayen einer bereits bestehenden Bemalung eine Sachbeschädigung darstellt, wenn dies gegen den Willen des Berechtigten geschieht. Die Vorinstanz verglich die Situation mit einem 'unheilbar zerbrochenen Krug', was das Bundesgericht als unzutreffend zurückweist, da es hier um die Beeinträchtigung der Ansehnlichkeit geht.", 'Interessenabwägung': 'Das geschädigte Bauamt der Stadt Zürich hat ein schützenswertes Interesse an der Erhaltung der Fassade, auch wenn diese bereits beschädigt war. Der Beschwerdegegner hat den Tatbestand der Sachbeschädigung erfüllt, da er ohne Einverständnis des Berechtigten handelte.'}}

Sachbeschädigung
Graffiti
Ansehnlichkeit
Berechtigter
Strafantrag
Totalschaden
Bundesgericht
Case law1991-12-20
art. 145 (2) StGB

in

117 IV 437

Der Beschwerdeführer H. wurde wegen einfacher und qualifizierter Sachbeschädigung verurteilt, nachdem er gemeinsam mit anderen Personen einen Fahnenmast umgesägt und die Bernerflagge verbrannt sowie die 'Justitia' auf dem Gerechtigkeitsbrunnen in Bern zerstört hatte. Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte ihn zu 22 Monaten Zuchthaus und einer Schadenersatzzahlung von Fr. 199'963.--. Das Merkmal der 'gemeinen Gesinnung' in Art. 145 Abs. 2 CP ist restriktiv auszulegen. Die Zerstörung eines einzigartigen, historisch und symbolisch wertvollen Kunstwerks wie der 'Justitia' wird als Handlung aus gemeiner Gesinnung gewertet, da sie ohne Rücksicht auf kulturelle Werte und die Wertschätzung in der Bevölkerung erfolgt. Das Bundesgericht verweist auf frühere Urteile, in denen die gemeine Gesinnung bei terroristischen Anschlägen bejaht wurde (BGE 104 IV 238), während sie bei der Zerstörung einer Radaranlage verneint wurde (BGE 106 IV 24).

art.69 ZGB art.28 StGB art.145 (1) StGB
Sachbeschädigung
gemeine Gesinnung
kulturelle Werte
Strafantragsberechtigung
Vandalenakt
historisches Kunstwerk
qualifizierte Sachbeschädigung
Case law1991-12-20
art. 145 (1) StGB

in

117 IV 437

Der Beschwerdeführer H. wurde wegen einfacher und qualifizierter Sachbeschädigung gemäss Art. 145 Abs. 1 und 2 CP verurteilt. Er hatte gemeinsam mit anderen Personen einen Fahnenmast umgesägt und eine Bernerflagge verbrannt sowie die 'Justitia' auf dem Gerechtigkeitsbrunnen in Bern zerstört. Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte ihn zu 22 Monaten Zuchthaus und einer Schadenersatzzahlung von Fr. 199'963.--. Das Gericht bestätigt, dass nicht nur der Eigentümer, sondern auch jeder Berechtigte, der die Sache nicht mehr gebrauchen kann, antragsberechtigt ist. Dies umfasst Mieter und andere Nutzungsberechtigte, da sie vom Gebrauchswert der Sache unmittelbar betroffen sein können. Die Rechtsprechung wird mit Verweis auf frühere Urteile und Reformbestrebungen gestützt. Die qualifizierte Sachbeschädigung setzt voraus, dass der Täter aus gemeiner Gesinnung einen grossen Schaden verursacht hat. Das Gericht interpretiert 'gemeine Gesinnung' restriktiv und bejaht sie bei der Zerstörung eines einzigartigen, historisch wertvollen Kunstwerks wie der 'Justitia', da dies ohne Rücksicht auf kulturelle Werte und die Wertschätzung in der Bevölkerung erfolgte.

art.69 ZGB art.28 StGB art.145 (2) StGB
Sachbeschädigung
Antragsberechtigung
gemeine Gesinnung
kulturelle Werte
historisches Kunstwerk
Strafantrag
qualifizierte Sachbeschädigung
Case law1991-12-20
art. 145 (2) CP

in

117 IV 437

{'factual_context': "Der Beschwerdeführer H. wurde wegen einfacher und qualifizierter Sachbeschädigung verurteilt, nachdem er gemeinsam mit anderen Personen einen Fahnenmast umgesägt und die Bernerflagge verbrannt sowie die 'Justitia' auf dem Gerechtigkeitsbrunnen in Bern zerstört hatte. Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte ihn zu 22 Monaten Zuchthaus und einer Schadenersatzzahlung von Fr. 199'963.--.", 'normative_analysis': {'Art. 145 Abs. 2 CP': {'interpretation': "Das Merkmal der 'gemeinen Gesinnung' in Art. 145 Abs. 2 CP ist restriktiv auszulegen. Die Zerstörung eines einzigartigen, historisch und symbolisch wertvollen Kunstwerks wie der 'Justitia' wird als Handlung aus gemeiner Gesinnung gewertet, da sie ohne Rücksicht auf kulturelle Werte und die Wertschätzung in der Bevölkerung erfolgt.", 'precedents': 'Das Bundesgericht verweist auf frühere Urteile, in denen die gemeine Gesinnung bei terroristischen Anschlägen bejaht wurde (BGE 104 IV 238), während sie bei der Zerstörung einer Radaranlage verneint wurde (BGE 106 IV 24).'}}}

art.145 (1) CP art.28 CP art.69 CC
Sachbeschädigung
gemeine Gesinnung
kulturelle Werte
Strafantragsberechtigung
Vandalenakt
historisches Kunstwerk
qualifizierte Sachbeschädigung
Case law1991-12-20
art. 145 (1) CP

in

117 IV 437

{'factual_context': "Der Beschwerdeführer H. wurde wegen einfacher und qualifizierter Sachbeschädigung gemäss Art. 145 Abs. 1 und 2 CP verurteilt. Er hatte gemeinsam mit anderen Personen einen Fahnenmast umgesägt und eine Bernerflagge verbrannt sowie die 'Justitia' auf dem Gerechtigkeitsbrunnen in Bern zerstört. Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte ihn zu 22 Monaten Zuchthaus und einer Schadenersatzzahlung von Fr. 199'963.--.", 'normative_analysis': {'Art. 145 Abs. 1 CP': 'Das Gericht bestätigt, dass nicht nur der Eigentümer, sondern auch jeder Berechtigte, der die Sache nicht mehr gebrauchen kann, antragsberechtigt ist. Dies umfasst Mieter und andere Nutzungsberechtigte, da sie vom Gebrauchswert der Sache unmittelbar betroffen sein können. Die Rechtsprechung wird mit Verweis auf frühere Urteile und Reformbestrebungen gestützt.', 'Art. 145 Abs. 2 CP': "Die qualifizierte Sachbeschädigung setzt voraus, dass der Täter aus gemeiner Gesinnung einen grossen Schaden verursacht hat. Das Gericht interpretiert 'gemeine Gesinnung' restriktiv und bejaht sie bei der Zerstörung eines einzigartigen, historisch wertvollen Kunstwerks wie der 'Justitia', da dies ohne Rücksicht auf kulturelle Werte und die Wertschätzung in der Bevölkerung erfolgte."}}

art.69 CC art.28 CP art.145 (2) CP
Sachbeschädigung
Antragsberechtigung
gemeine Gesinnung
kulturelle Werte
historisches Kunstwerk
Strafantrag
qualifizierte Sachbeschädigung