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Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

StGB·311.0

Fahrlässige Körperverletzung
Art. 125

1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe178 bestraft.

2 Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt.

178 Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 2 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Buch berücksichtigt.

Case law2023-03-29
art. 125 (1) StGB

in

6B 208/2021

Das Bundesgericht bestätigte die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass der Beschwerdeführer durch unsachgemässe Bremsmanöver während eines Gleitschirmflugs einen Strömungsabriss verursachte, der zum Absturz und zu Verletzungen des Passagiers führte. Das Gericht wies die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe den Grundsatz 'in dubio pro reo' verletzt, zurück, da die Beweislage eine fahrlässige Handlung klar belegte. Die Vorinstanz hatte zudem die Möglichkeit einer witterungsbedingten Ursache als unwahrscheinlich verworfen und sich auf die Aussagen des Prüfungsexperten und des Gutachters gestützt, die das Fehlverhalten des Beschwerdeführers als Ursache des Unfalls identifizierten. Das Bundesgericht bestätigte, dass der Beschwerdeführer die erforderliche Sorgfaltspflicht verletzt hatte, indem er die Mindestfluggeschwindigkeit unterschritt und damit ein unerlaubtes Risiko schuf.

art.95 BGG art.12 (3) StGB art.97 (1) BGG art.9 BV art.237 (2) StGB art.106 (2) BGG art.105 (1 und 2) BGG
Fahrlässige Körperverletzung
Strömungsabriss
Sorgfaltspflichtverletzung
Gleitschirmflug
Beweiswürdigung
in dubio pro reo
Übernahmeverschulden
Case law2023-03-22
art. 125 (1) StGB

in

6B 239/2022

Das Bundesgericht bestätigte die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB, da dieser mit ungenügendem Abstand und nicht angepasster Geschwindigkeit an einem Fussgänger vorbeifuhr, was zu einer Kollision und Verletzung führte. Das Gericht wies die Rüge einer Verletzung des Anklageprinzips zurück, da der Sachverhalt in der Anklage ausreichend umschrieben war und das Gericht in der rechtlichen Würdigung frei ist. Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer gegen die Sorgfaltspflichten nach Art. 34 Abs. 4 SVG verstossen hatte, indem er den Fussgänger nicht ausreichend beachtete und keinen genügenden Abstand hielt. Die Vorinstanz hatte zudem zu Recht den adäquaten Kausalzusammenhang bejaht, da das Verhalten des Fussgängers den Kausalverlauf nicht unterbrach. Die Beschwerde wurde jedoch teilweise gutgeheissen, da die Vorinstanz die Haftungsquote von 100% ohne hinreichende Prüfung eines Mitverschuldens des Geschädigten festlegte und der Beschwerdeführer im Verfahren zur Parteientschädigung nicht ausreichend gehört wurde.

art.12 (3) StGB art.26 (1) SVG art.32 (1) SVG art.44 (1) OR art.26 (2) SVG art.59 (2) SVG art.34 (4) SVG art.433 (1) StPO
Fahrlässige Körperverletzung
Sorgfaltspflicht
Strassenverkehrsrecht
Haftungsquote
Anklageprinzip
Parteientschädigung
Adäquater Kausalzusammenhang
Case law2023-03-22
art. 125 (1) StGB

in

6B 628/2022

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Nichtanhandnahme des Vorwurfs der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB durch die Staatsanwaltschaft rechtmässig war. Das Gericht stellte fest, dass die Vorinstanz willkürlich von einer 'klaren Beweislage' ausgegangen war, ohne den Unfallhergang und mögliche Sorgfaltspflichtverletzungen der Beschwerdegegnerinnen ausreichend zu untersuchen. Gemäss dem Grundsatz 'in dubio pro duriore' hätte bei schwerwiegenden Folgen wie einer schweren Körperverletzung eine Strafuntersuchung eröffnet werden müssen, sofern die Straflosigkeit nicht absolut sicher feststand. Das Gericht hob daher den Beschluss der Vorinstanz auf und wies die Sache zur Eröffnung einer Strafuntersuchung zurück, da kein sachverhaltsmässig und rechtlich klarer Fall von Straflosigkeit vorlag.

art.12 (3) StGB art.310 (1) StPO art.59 (1) ArG art.6 (2) ArG art.6 (1) ArG art.309 (1) StPO art.2 (1) ArGV 3
fahrlässige Körperverletzung
Nichtanhandnahme
Sorgfaltspflichtverletzung
Kausalzusammenhang
Arbeitsgesetz
Strafprozessrecht
Legalitätsprinzip
Case law2023-03-04
art. 125 StGB

in

6B 1201/2022

Das Bundesgericht beurteilte den Fall gemäss Art. 125 StGB und stellte fest, dass der Beschwerdegegner 2 als verantwortlicher Polier eine Sorgfaltspflichtverletzung begangen habe, indem er es unterliess, eine provisorische Bodenöffnung in der Deckenschalung ausreichend zu sichern, was zum Sturz des Beschwerdeführers führte. Das Gericht wies die Argumentation der Vorinstanz zurück, dass nur permanente Bodenöffnungen gesichert werden müssten, und betonte, dass die Gefahr durch temporäre Öffnungen sogar höher sei. Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdegegner 2 die Möglichkeit hatte, die Öffnung durch einfache Massnahmen wie ein rot-weisses Absperrband zu sichern oder die zuständigen Schaler damit zu beauftragen. Die mündliche Instruktion des Chefmonteurs wurde als ungenügend erachtet, da sie nicht ausreichte, um die Sicherheit aller Arbeiter, insbesondere unerfahrener Hilfskräfte, zu gewährleisten. Somit wurden die Tatbestände von Art. 125 StGB und Art. 229 StGB als erfüllt angesehen.

art.12 (3) StGB art.11 StGB art.8 (1) VUV art.6 VUV art.328 (2) OR art.21 (1 und 2) VUV art.3 (1) VUV art.9 (1) VUV art.229 (2) StGB art.10 VUV art.11 (1) VUV
Fahrlässigkeit
Sorgfaltspflichtverletzung
Bauarbeiten
Arbeitssicherheit
Garantenstellung
Kausalzusammenhang
Bodenöffnung
Case law2023-01-18
art. 125 (1) StGB

in

6B 1486/2021

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob der Beschwerdegegner 2 wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen werden kann. Das Gericht stellte fest, dass die Vorinstanz willkürfrei entschieden hatte, dass keine Sorgfaltspflichtverletzung des Beschwerdegegners 2 vorlag, da die Baustelle ausreichend signalisiert war und der Beschwerdeführer mit unangepasster Geschwindigkeit fuhr, was wesentlich zum Unfall beitrug. Das Gericht bestätigte, dass eine Absperrung der Baustelle den Unfall höchstwahrscheinlich nicht verhindert hätte und dass der Beschwerdeführer eine erhebliche Mitschuld trug. Daher wurde der Freispruch des Beschwerdegegners 2 als rechtmässig bestätigt.

art.12 (3) StGB art.11 (1) StGB art.80 (1) SSV art.4 (1) SVG
Fahrlässige schwere Körperverletzung
Sorgfaltspflichtverletzung
Baustellensignalisation
Mitverschulden
Adäquanz
Kausalzusammenhang
Freispruch
Case law2023-01-17
art. 125 (2) StGB

in

6B 1178/2021

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 125 Abs. 2 StGB im Kontext einer fahrlässigen Körperverletzung im Skisport. Es stellte fest, dass der Beschwerdegegner 2 sich nicht pflichtwidrig unvorsichtig verhalten habe, da er nicht damit rechnen musste, dass die Beschwerdeführerin plötzlich hangaufwärts fahren würde. Die Beschwerdeführerin hatte durch ihr Verhalten, insbesondere das Queren der Piste und das anschließende Hangaufwärtsfahren, gegen die FIS-Regeln verstoßen und damit den Unfall verursacht. Das Gericht bestätigte die Einstellung des Verfahrens mangels Tatbestandsverwirklichung von Art. 125 Abs. 2 StGB, da der Beschwerdegegner 2 keine Sorgfaltspflicht verletzt hatte.

art.12 (3) StGB art.97 (1) BGG art.319 (1) StPO art.81 (1) BGG art.106 (2) BGG art.66 (1) BGG
Fahrlässige Körperverletzung
FIS-Regeln
Vertrauensgrundsatz
Sorgfaltspflicht
Skisport
Einstellung des Verfahrens
Willkürverbot
Case law2022-12-20
art. 125 (1) StGB

in

6B 516/2021

Das Bundesgericht beurteilte die Beschwerde gegen die Einstellung des Strafverfahrens wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung und Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB. Es stellte fest, dass die Vorinstanz den ihr zustehenden Ermessensspielraum nicht überschritten habe, da sie zu Recht erkannte, dass die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs deutlich grösser sei als jene einer Verurteilung. Das Gericht wies darauf hin, dass das Sicherheitskonzept des Veranstalters ausreichend war und der Unfall auf das Verhalten des geistig beeinträchtigten B.________ zurückzuführen sei, der die Warnungen ignorierte. Eine Sorgfaltspflichtverletzung des Veranstalters oder seiner Mitarbeiter sei nicht ersichtlich, sodass die Einstellung des Verfahrens rechtmässig war.

art.12 (3) StGB art.97 (1) BGG art.319 (1) StPO art.81 (1) BGG art.66 (1) BGG
Fahrlässige schwere Körperverletzung
Verkehrsregeln
Sicherheitskonzept
Ermessensspielraum
Sorgfaltspflicht
Verfahrenseinstellung
Restrisiko
Case law2022-10-01
art. 125 StGB

in

6B 724/2021

Das Bundesgericht untersuchte, ob die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäss Art. 125 StGB willkürlich war. Es stellte fest, dass die Vorinstanz zurecht zum Schluss kam, dass kein hinreichender Tatverdacht für eine Sorgfaltspflichtverletzung vorlag, da die provisorische Bautreppe zwar mangelhaft war, aber keine konkreten Indizien für eine Pflichtwidrigkeit bei ihrer Erstellung oder Wartung bestanden. Die Treppe hatte zuvor den Belastungen standgehalten, und eine materialwissenschaftliche Untersuchung wäre nicht abschliessend möglich gewesen. Das Gericht sah keine Willkür in der Entscheidung der Vorinstanz, da diese ihr Ermessen nicht verletzt hatte und der Beschwerdeführer keine hinreichenden Gründe für eine Sorgfaltspflichtverletzung darlegte. Die Beschwerde wurde daher als unbegründet abgewiesen.

art.12 (3) StGB art.310 (1) StPO art.115 (1) StPO art.309 (4) StPO art.81 (1) BGG art.66 (1) BGG art.118 (1) StPO
fahrlässige Körperverletzung
Sorgfaltspflichtverletzung
Nichtanhandnahme
Tatverdacht
Baustellensicherheit
provisorische Bautreppe
Willkürprüfung
Case law2022-09-23
art. 125 (1) StGB

in

6B 1012/2022

Das Bundesgericht entschied, dass der Beschwerdeführer nicht zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert ist, da das Strafte Verfahren im Zivilpunkt bereits erledigt war, nachdem die Zivilforderung rechtskräftig auf den Zivilweg verwiesen wurde. Gemäß Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG setzt die Beschwerdelegitimation voraus, dass der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung der Zivilansprüche auswirken kann, was hier nicht der Fall war. Daher wurde auf die Beschwerde nicht eingetreten.

art.41 OR art.66 (1) BGG art.112 (1 und 2) UVG art.81 (1) BGG
Beschwerdelegitimation
Zivilforderung
Rechtskraft
Strafverfahren
Privatklägerschaft
Art. 81 BGG
Zivilweg
Case law2022-08-15
art. 125 StGB

in

6B 217/2022

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob der Beschwerdeführer gemäss Art. 125 StGB wegen fahrlässiger Körperverletzung schuldig gesprochen werden konnte. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass der Beschwerdeführer als verantwortlicher Bauführer und Sicherheitsverantwortlicher seine Sorgfaltspflichten verletzt habe, indem er keine ausreichenden Sicherheitsvorkehrungen für die Arbeiten auf einem nicht durchbruchsicheren Glasdach getroffen hatte. Das Gericht bestätigte, dass der Beschwerdeführer eine Garantenstellung innehatte und daher verpflichtet war, die notwendigen Sicherheitsmassnahmen anzuordnen und deren Einhaltung zu überwachen. Die Vorinstanz hatte zudem die Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit des Unfalls bejaht, da der Beschwerdeführer hätte erkennen müssen, dass das Fehlen von Sicherheitsvorkehrungen zu einem Unfall führen könnte. Das Bundesgericht wies die Rüge des Beschwerdeführers zurück, dass die Vorinstanz Willkür begangen habe, und bestätigte, dass die Beweiswürdigung nicht willkürlich war. Allerdings hob das Bundesgericht das Urteil aufgrund einer Verletzung des Beschleunigungsgebots und der Nichtberücksichtigung des Strafmilderungsgrunds gemäss Art. 48 lit. e StGB auf und verwies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.

art.12 (3) StGB art.112 (1 lit. b) BGG art.11 StGB art.106 (2) BGG art.29 (1) BV art.81 (1 lit. b) BGG art.84 (4) StPO art.68 (1) BGG art.97 (1) BGG art.68 (2) BGG art.66 (4) BGG art.5 (1) StPO art.83 UVG art.95 BGG art.408 StPO art.9 BV art.6 VUV art.6 (1) EMRK art.3 (2 lit. c) StPO art.29 (2) BV art.66 (1) BGG art.3 (1) VUV art.5 (1) VUV art.7 VUV art.48 (1 lit. e) StGB art.429 (1 lit. c) StPO art.105 (1) BGG art.328 (2) OR art.96 BGG
Fahrlässige Körperverletzung
Sorgfaltspflichtverletzung
Garantenstellung
Vorhersehbarkeit
Vermeidbarkeit
Willkürrüge
Beschleunigungsgebot