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Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

StGB·311.0

Begehen durch Unterlassen
Art. 11

1 Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden.

2 Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtstellung dazu verpflichtet ist, namentlich auf Grund:

a.
des Gesetzes;
b.
eines Vertrages;
c.
einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft; oder
d.
der Schaffung einer Gefahr.

3 Wer pflichtwidrig untätig bleibt, ist gestützt auf den entsprechenden Tatbestand nur dann strafbar, wenn ihm nach den Umständen der Tat derselbe Vorwurf gemacht werden kann, wie wenn er die Tat durch ein aktives Tun begangen hätte.

4 Das Gericht kann die Strafe mildern.

Case law2023-03-22
art. 11 StGB

in

6B 47/2021

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob dem Beschwerdegegner eine Garantenstellung gegenüber dem verstorbenen Maler C.________ zukam und ob er seine Sorgfaltspflichten verletzt hatte. Die Vorinstanz hatte dies verneint, doch das Bundesgericht kam zum Schluss, dass der Beschwerdegegner als Sicherheitsbeauftragter der Bäckerei und Koordinator der Arbeiten am Müllcontainer durch die Erteilung der Erlaubnis zum Öffnen der Entladeklappe eine Garantenstellung gegenüber C.________ übernommen hatte. Der Beschwerdegegner hätte die Gefahren des Öffnens der Klappe erkennen und entsprechende Sicherheitsmassnahmen anordnen müssen. Indem er dies unterliess, verletzte er seine Sorgfaltspflichten. Das Bundesgericht hob daher das Urteil der Vorinstanz auf und verwies die Sache zur Neubeurteilung zurück.

art.117 StGB art.12 (3) StGB art.6 (1) VUV art.9 (1) VUV art.82 UVG art.328 (2) OR
Fahrlässige Tötung
Garantenstellung
Sorgfaltspflichtverletzung
Arbeitssicherheit
Unterlassungsdelikt
Sicherheitsbeauftragter
hypothetischer Kausalzusammenhang
Case law2021-10-26
art. 11 StGB

in

6B 1209/2020

Das Bundesgericht analysierte Art. 11 StGB im Kontext einer fahrlässigen schweren Körperverletzung durch Unterlassen. Es stellte fest, dass eine Rechtspflicht zur Vornahme der unterlassenen Handlung (Garantenstellung) sowie die Möglichkeit, diese Handlung vorzunehmen, Voraussetzungen für ein unechtes Unterlassungsdelikt sind. Das Gericht betonte, dass die Verkehrssicherungspflicht der Sportbahnen F.________ im Unfallzeitpunkt nicht pauschal entfällt, sondern von den konkreten Umständen abhängt, einschließlich der Frage, ob der Schlittelweg tatsächlich gesperrt war und ob atypische Gefahren bestanden. Die Vorinstanz hatte diese Umstände unvollständig gewürdigt, insbesondere die weiterbestandene Schlittenvermietung, den öffentlichen Silvesteranlass in der Hütte G.________ und den widersprüchlichen Werbeflyer. Daher hob das Bundesgericht den Entscheid der Vorinstanz auf und verwies die Sache zur weiteren Untersuchung zurück.

art.68 (1) BGG art.12 (3) StGB art.319 (1) StPO art.125 (1) StGB art.81 (1) BGG art.66 (1) BGG
Verkehrssicherungspflicht
Fahrlässigkeit
Unterlassungsdelikt
Garantenstellung
Schlittelweg
Sperrung
Atypische Gefahr
Case law2021-09-22
art. 11 (1) StGB

in

6B 1437/2020

Das Bundesgericht analysierte die Anwendung von Art. 11 Abs. 1 StGB im Kontext der Mittäterschaft und Unterlassung. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer nicht als Mittäter oder Gehilfe der von C.________ begangenen Vergewaltigung und sexuellen Nötigung angesehen werden kann, da kein gemeinsamer Tatentschluss vorlag und sein Verhalten (Verlassen des Zimmers) nicht als aktive Mitwirkung oder Unterlassung mit Garantenstellung qualifiziert werden konnte. Das Gericht betonte, dass eine Mittäterschaft einen gemeinsamen Entschluss und wesentlichen Tatbeitrag erfordert, während eine strafbare Unterlassung eine qualifizierte Rechtspflicht (Garantenstellung) voraussetzt, die hier nicht gegeben war. Daher wurde der Beschwerdeführer von den Vorwürfen freigesprochen.

art.11 (3) StGB art.189 (1) StGB art.190 (1) StGB art.25 StGB art.11 (2) StGB
Mittäterschaft
Unterlassung
Garantenstellung
sexuelle Nötigung
Vergewaltigung
Tatentschluss
strafrechtliche Verantwortung
Case law2021-05-28
art. 11 StGB

in

6B 49/2021

Das Bundesgericht analysierte Art. 11 StGB im Kontext der Nötigung durch Unterlassen. Die Vorinstanz hatte eine Garantenstellung der Beschwerdegegnerin 1 verneint, da sie keine zivilrechtliche Handlungspflicht hatte, das Fahrzeug aus dem wegrechtsbelasteten Bereich zu entfernen, da sie den Zustand nicht geschaffen hatte. Das Gericht bestätigte, dass die Beschwerdegegnerin 1 weder als Verhaltens- noch als Zustandsstörerin angesehen werden konnte, da sie nicht Eigentümerin des Grundstücks war und keine rechtliche Verpflichtung zur Beseitigung der Störung bestand. Daher wurde die Tatbegehung durch Unterlassen zu Recht verneint, und Art. 11 StGB wurde nicht verletzt.

art.181 StGB art.641 (2) ZGB art.737 (3) ZGB art.350 (1) StPO art.325 (1) StPO art.356 (1) StPO
Nötigung
Unterlassen
Garantenstellung
Wegrecht
Zustandsstörer
Verhaltensstörer
actio confessoria
Case law2020-06-15
art. 11 (1) StGB

in

6B 910/2019

Das Bundesgericht analysierte Art. 11 Abs. 1 StGB im Zusammenhang mit der ungetreuen Geschäftsbesorgung und stellte fest, dass der Beschwerdegegner 1 als Verwaltungsratspräsident der B.________ AG eine Garantenstellung innehatte und verpflichtet war, bei vermögensschädigenden Unregelmässigkeiten zu intervenieren. Der Beschwerdegegner 1 hatte Kenntnis von konkreten Verdachtsmomenten, wie verheimlichten CAD-Konten mit massiven Negativsaldi und fehlgeleiteten Faxzahlungsaufträgen, unterliess jedoch pflichtwidrig die erforderlichen Abklärungen. Das Gericht wies darauf hin, dass bewusste Blindheit vorliegt, wenn der Täter sich bewusst für Nichtwissen entscheidet, und betonte, dass der Beschwerdegegner 1 die mögliche Vermögensschädigung der Kunden in Kauf nahm. Die Vorinstanz hatte die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen falsch geprüft und die Rechtsprechung zur bewussten Blindheit verkannt, weshalb der Freispruch vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung aufgehoben wurde.

art.12 (2) StGB art.158 (1) StGB art.717 (1) OR art.400 (1) OR art.305bis (1) StGB art.165 (1) StGB art.398 (2) OR
Ungetreue Geschäftsbesorgung
Garantenstellung
Bewusste Blindheit
Eventualvorsatz
Vermögensschädigung
Verwaltungsratspflichten
Schneeballsystem
Case law2020-01-16
art. 11 StGB

in

6B 1036/2019

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Skilehrer D.________ wegen fahrlässiger Tötung gemäss Art. 11 StGB rechtmässig war. Das Gericht stellte fest, dass die Vorinstanz zu Recht von einer klaren Beweislage ausging, wonach der Beschwerdegegner 2 seine Aufsichts- und Instruktionspflichten nicht verletzt habe und der Tod der Verunfallten auch bei pflichtgemässem Verhalten nicht hätte vermieden werden können. Die medizinischen Gutachten ergaben, dass die schwere Leberverletzung der Verunfallten unabhängig vom Zeitpunkt der Bergung tödlich war. Daher sah das Bundesgericht keine Willkür in der Entscheidung der Vorinstanz und wies die Beschwerde ab.

art.117 StGB art.12 (3) StGB art.97 (1) BGG art.319 (1) StPO art.106 (2) BGG art.81 (1) BGG art.78 BGG
Fahrlässige Tötung
Garantenstellung
Unterlassungsdelikt
Sorgfaltspflicht
Beweislage
Willkürprüfung
Verfahrenseinstellung
Case law2019-09-17
art. 11 (2 lit. d) StGB

in

6B 120/2019

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 11 Abs. 2 lit. d StGB im Kontext der fahrlässigen Gefährdung und Körperverletzung durch Unterlassen. Es bestätigte, dass die Beschwerdeführer als Vorarbeiter und Bauführer für die Sicherheit auf der Baustelle verantwortlich waren und eine Absturzsicherung gemäss BauAV hätten anbringen müssen. Das Gericht wies die Rüge zurück, dass die Anklage den allgemeinen Gefahrensatz nicht erwähnt habe, da das Gericht nicht an die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft gebunden sei. Es stellte fest, dass die Pflicht zur Absturzsicherung aus der BauAV abgeleitet werden konnte und die Beschwerdeführer den Erfolgseintritt hätten voraussehen müssen. Die Beschwerden wurden abgewiesen.

art.12 (3) StGB art.16 BauAV art.15 BauAV art.325 (1) StPO art.350 (1) StPO art.147 (1) StPO art.8 (1) BauAV art.125 (1) StGB art.229 (2) StGB
Fahrlässigkeit
Unterlassen
Absturzsicherung
BauAV
Garantenstellung
Anklagegrundsatz
Voraussehbarkeit
Case law2019-03-12
art. 11 (1) StGB

in

6B 1025/2019

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Einstellung des Strafverfahrens wegen fahrlässiger Körperverletzung nach Art. 125 StGB durch die Staatsanwaltschaft rechtmässig war. Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass die verantwortlichen Personen der B.________-Filiale durch Unterlassen einer regelmässigen Leerung der Abfalleimer eine Garantenstellung verletzt hätten. Das Gericht bestätigte die Einstellung, da eine strafrechtliche Verurteilung unwahrscheinlich erschien, insbesondere weil die Situation im Rahmen des erlaubten Risikos lag und eine permanente Überwachung nicht zumutbar war. Zudem konnte nicht mit Sicherheit festgestellt werden, dass die herumliegende PET-Flasche aus dem Abfalleimer stammte. Das Gericht wies die Beschwerde ab, da die Vorinstanz ihr Ermessen nicht verletzt hatte und weitere Abklärungen nicht erforderlich waren.

art.12 (3) StGB art.432 (1) StPO art.6 StPO art.319 (1) StPO art.42 (2) BGG art.125 (1) StGB art.11 (1) StGB
Fahrlässige Körperverletzung
Garantenstellung
Erlaubtes Risiko
Unterlassungsdelikt
Sorgfaltspflicht
Verfahrenseinstellung
Beweiswürdigung
Case law2018-11-19
art. 11 (1 lit. a) StGB

in

1C 57/2018

Das Bundesgericht untersuchte den Vorwurf des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB gegen die Beschwerdegegnerin, ein Mitglied der KESB, welches vorgeworfen wurde, durch Unterlassung oder Handeln das Besuchsrecht des Beschwerdeführers unrechtmässig beeinträchtigt zu haben. Das Gericht stellte fest, dass zwar eine Garantenstellung der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Aufsichtspflicht über den Besuchsrechtsbeistand bestand und eine Unterlassung unter bestimmten Umständen als Amtsmissbrauch qualifiziert werden könnte, jedoch fehlten konkrete Anhaltspunkte für einen vorsätzlichen oder absichtlichen Missbrauch der Amtsgewalt. Die Vorinstanz hatte die Ermächtigung zur Strafverfolgung zu Recht verweigert, da weder bei der Ablehnung des Beistandswechsels noch bei der Unterlassung des Einschreitens gegen die Suspendierung des Besuchsrechts hinreichende Indizien für ein strafbares Verhalten vorlagen. Der Entscheid der Vorinstanz wurde daher nicht als bundesrechtswidrig erachtet.

art.307 ZGB art.388 (1) ZGB art.11 (1) StGB art.312 StGB art.419 ZGB
Amtsmissbrauch
Garantenstellung
Unterlassungsdelikt
Vorsatz
Kindeswohl
Besuchsrecht
KESB
Case law2018-04-04
art. 11 (1) StGB

in

6B 1388/2017

Das Bundesgericht bestätigte die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 StGB. Der Beschwerdeführer, als verantwortlicher Betreiber der Skeletonbahn, hatte es pflichtwidrig unterlassen, die Bahn an der Unfallstelle hinreichend zu sichern, insbesondere durch die ungeschützte Platzierung scharfkantiger Vierkantpfosten. Das Gericht stellte fest, dass der Unfall des Geschädigten, der durch einen Fahrfehler verursacht wurde, ein typisches Risiko des Skeletonsports darstellte und dass der Beschwerdeführer als Garant für die Sicherheit der Fahrer verantwortlich war. Die Vorinstanz hatte zurecht angenommen, dass der Beschwerdeführer die Gefahr hätte vorhersehen und durch angemessene Sicherheitsmassnahmen verhindern können. Der Kausalzusammenhang zwischen der Unterlassung und der schweren Körperverletzung wurde bejaht, da die Sicherung der Pfosten den Unfall mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert hätte.

art.106 (2) BGG art.11 (1) StGB art.66 (1) BGG art.6 EMRK art.162 StPO art.125 (2) StGB art.29 BV art.141 (2) StPO art.178 (lit. d) StPO art.97 (1) BGG art.10 (2) StPO art.180 (1) StPO art.105 (1) BGG art.141 (3) StPO
Fahrlässige schwere Körperverletzung
Sorgfaltspflichtverletzung
Kausalzusammenhang
Garantenstellung
Sicherungspflicht
Sportunfall
Unterlassungsdelikt