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Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

StGB·311.0

Busse
Art. 107148

148 Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721).

Case law2017-02-14
art. 107 (3) StGB

in

6B 140/2016

Das Bundesgericht bestätigte die Anwendung von Art. 107 Abs. 3 StGB, wonach das Gericht die Vollstreckung der Busse anordnen kann, wenn der Verurteilte die gemeinnützige Arbeit trotz Mahnung nicht leistet. Der Beschwerdeführer hatte mehrfach Gelegenheit, die gemeinnützige Arbeit zu verrichten, erschien jedoch unentschuldigt nicht oder verspätet zu den angeordneten Terminen. Das Gericht wies die Beschwerde ab, da die Vorinstanz zu Recht feststellte, dass der Beschwerdeführer die gemeinnützige Arbeit nicht geleistet hatte und die Vollstreckung der Busse gemäss Art. 107 Abs. 3 StGB angeordnet werden konnte. Die Rügen des Beschwerdeführers, insbesondere zur angeblichen Willkür und Verletzung der Rechtsweggarantie, wurden als unbegründet zurückgewiesen, da er den kantonalen Instanzenzug nicht erschöpft hatte und seine Behauptungen nicht substantiiert waren.

art.103 StGB art.97 (1) BGG art.390 (1) StGB art.106 (5) StGB art.95 BGG art.363 StPO art.105 (1) BGG
gemeinnützige Arbeit
Vollstreckung der Busse
Art. 107 Abs. 3 StGB
Rechtsweggarantie
Willkür
kantonaler Instanzenzug
Beschwerde
Case law2009-05-07
art. 107 (1) StGB

in

135 IV 126

Die Anrechnung von Untersuchungshaft auf verschiedene Strafarten wurde im vorliegenden Fall analysiert. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Untersuchungshaft primär auf die Freiheitsstrafe als Hauptstrafe anzurechnen ist, unabhängig davon, ob diese bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird. Dies folgt aus dem Grundsatz, dass entzogene Freiheit mit bereits entzogener Freiheit zu kompensieren ist. Bei gleichzeitiger Verhängung einer Geldstrafe und einer Busse ist die Untersuchungshaft zunächst auf die Geldstrafe anzurechnen, da diese im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist. Eine Anrechnung auf die Busse kommt nur subsidiär in Betracht, wenn die Untersuchungshaft die Dauer der Freiheitsstrafe bzw. die Anzahl der Tagessätze übersteigt. Dies ergibt sich aus der systematischen Einordnung von Art. 51 StGB und dem Verweis in Art. 104 StGB auf Art. 51 StGB in Verbindung mit Art. 107 Abs. 1 StGB.

art.51 StGB art.106 (3) StGB art.69 StGB art.104 StGB art.42 (4) StGB
Untersuchungshaft
Strafanrechnung
Geldstrafe
Busse
Freiheitsstrafe
Art. 51 StGB
Art. 107 StGB
Case law1964-03-06
art. 107 StGB

in

90 IV 1

Der Kassationshof analysiert die Anwendung von Art. 107 StGB im Kontext der Strafmilderung bei Bussen mit besonders bestimmtem Mindestbetrag. Der Fall betrifft die Verurteilung von Spiess wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Kontrollschilder und Haftpflichtversicherung gemäß Art. 96 Ziff. 2 SVG. Das Bezirksgericht Dielsdorf milderte die Strafe aufgrund des Alters von Spiess (18 Jahre) gemäß Art. 100 Ziff. 1 StGB, indem es die Busse unter den gesetzlichen Mindestbetrag von Fr. 393.- auf Fr. 50.- reduzierte. Die Staatsanwaltschaft argumentierte, dass die Mindesthöhe der Busse nicht unterschritten werden dürfe, da Art. 65 StGB keine Strafmilderung für diesen Fall vorsehe. Der Kassationshof entschied, dass Art. 107 StGB, der Art. 65 StGB ergänzt, auch bei Bussen mit besonders bestimmtem Mindestbetrag Anwendung findet. Das Gesetz sehe zwar keine explizite Regelung für diesen Fall vor, jedoch gelte der Grundsatz der Strafmilderung entsprechend. Daher könne der Richter bei Vorliegen eines Strafmilderungsgrundes die Strafe bis an die untere Grenze der Strafart reduzieren, auch wenn dies unter den gesetzlichen Mindestbetrag fällt.

art.96 (2) SVG art.65 StGB art.64 StGB art.100 (1) StGB art.333 StGB art.102 (1) SVG
Strafmilderung
Mindestbusse
Jugendliche
Art. 100 StGB
Art. 96 SVG
Strafzumessung
Strafrahmen