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Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

StGB·311.0

Keine oder bedingte Anwendbarkeit
Art. 105

1 Die Bestimmungen über die bedingten und die teilbedingten Strafen (Art. 42 und 43), über die Landesverweisung (Art. 66a–66d) sowie über die Verantwortlichkeit des Unternehmens (Art. 102) sind bei Übertretungen nicht anwendbar.145

2 Versuch und Gehilfenschaft werden nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen bestraft.

3 Freiheitsentziehende Massnahmen (Art. 59–61 und 64), das Tätigkeitsverbot (Art. 67), das Kontakt- und Rayonverbot (Art. 67b) sowie die Veröffentlichung des Urteils (Art. 68) sind nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen zulässig.146

145 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975).

146 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 13. Dez. 2013 über das Tätigkeitsverbot und das Kontakt- und Rayonverbot, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2055; BBl 2012 8819).

Case law2018-06-20
art. 105 (1) StGB

in

6B 252/2017

Das Bundesgericht untersuchte die Vereinbarkeit von Art. 6 OBG mit der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Abs. 2 EMRK) und dem Recht zu schweigen und sich nicht selbst zu belasten (Art. 35 Abs. 1 BV, Art. 6 EMRK). Es bestätigte, dass die Halterhaftung gemäss Art. 6 OBG, welche die Busse dem Fahrzeughalter auferlegt, wenn der Lenker nicht identifiziert werden kann, mit diesen Grundrechten vereinbar ist, sofern der Halter die Möglichkeit hat, den Fahrer zu benennen oder glaubhaft zu machen, dass das Fahrzeug gegen seinen Willen benutzt wurde. Das Gericht wies darauf hin, dass die Regelung im Einklang mit der Rechtsprechung des EGMR steht und keine unverhältnismässige Belastung darstellt. Zudem wurde festgestellt, dass juristische Personen als Fahrzeughalter im Sinne von Art. 6 OBG haftbar gemacht werden können, obwohl sie selbst kein Fahrzeug führen können. Allerdings verletzte das Gericht den Grundsatz der Legalität (Art. 7 EMRK, Art. 1 StGB), da Art. 6 OBG keine ausdrückliche Grundlage für die Strafbarkeit von Unternehmen bei Übertretungen bietet, weshalb die Beschwerdeführerin freizusprechen war.

art.7 EMRK art.35 (1) BV art.1 StGB art.102 (1) StGB art.105 (1) StGB art.32 (1) BV art.6 (2) EMRK
Halterhaftung
Unschuldsvermutung
Recht zu schweigen
Verhältnismässigkeit
Juristische Personen
Legalitätsprinzip
Ordnungsbusse
Case law2018-06-20
art. 105 (1) StGB

in

144 I 242

Die Beschwerdeführerin (X. GmbH) wurde als Fahrzeughalterin für eine Geschwindigkeitsüberschreitung eines unbekannten Fahrers zur Zahlung einer Ordnungsbusse von Fr. 250.- verurteilt. Sie rügt eine Verletzung der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK) und des Rechts, sich nicht selbst zu belasten (nemo tenetur). Das Bundesgericht prüft, ob Art. 6 OBG, der die Halterhaftung für Verkehrsübertretungen regelt, mit diesen Grundsätzen vereinbar ist. Es stützt sich dabei auf die Rechtsprechung des EGMR, insbesondere die Urteile O'Halloran und Francis gegen Grossbritannien sowie Falk gegen Niederlande, wonach eine Halterhaftung für leichtere Verkehrsverstösse nicht gegen die EMRK verstösst, sofern sie verhältnismässig ist und wirksame Verteidigungsmöglichkeiten bestehen. Das Gericht kommt zum Schluss, dass Art. 6 OBG diese Anforderungen erfüllt, da er dem Halter die Möglichkeit einräumt, den tatsächlichen Fahrer zu benennen oder nachzuweisen, dass das Fahrzeug gegen seinen Willen benutzt wurde. Zudem wird die Verantwortung des Fahrzeughalters gestärkt, um die Behörden von unverhältnismässigem Ermittlungsaufwand zu entlasten. Die Beschwerdeführerin kann als juristische Person Halterin eines Fahrzeugs sein, auch wenn sie selbst nicht fahrfähig ist. Schliesslich prüft das Gericht, ob Art. 6 OBG die Strafbarkeit von Unternehmen auf Übertretungen ausdehnt, was es verneint, da Art. 105 Abs. 1 StGB die Verantwortlichkeit von Unternehmen für Übertretungen ausschliesst. Der Schuldspruch gegen die Beschwerdeführerin verstösst daher gegen das Legalitätsprinzip und ist aufzuheben.

art.333 StGB art.35 (1) BV art.1 StGB art.105 (1) StGB art.102 StGB art.32 (1) BV art.6 (2) EMRK
Halterhaftung
Unschuldsvermutung
nemo tenetur
Verhältnismässigkeit
Legalitätsprinzip
juristische Person
Verkehrsübertretung
Case law2018-04-25
art. 105 (1) StGB

in

6B 1427/2017

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde unter Anwendung von Art. 105 Abs. 1 StGB, wonach es den Sachverhalt der Vorinstanz zugrunde legt, sofern dieser nicht offensichtlich unrichtig oder willkürlich ist. Die Willkürrüge muss explizit und substanziiert vorgebracht werden; eine abweichende Beweiswürdigung genügt nicht. Im vorliegenden Fall wurde die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz als nicht willkürlich erachtet, da diese ausführlich und plausibel begründet wurde, dass der Beschwerdeführer die Sicherheitslinie überfahren hatte. Die Vorinstanz stützte sich auf die Aussagen der Polizisten, die den Tatort unter idealen Bedingungen beobachtet hatten, und verwies auf die klare Erkennbarkeit des Fahrzeugs und des Fahrers. Der Grundsatz 'in dubio pro reo' wurde nicht verletzt, da keine unüberwindlichen Zweifel an der Täterschaft bestanden. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.

art.106 (1) BGG art.95 BGG art.10 (3) StPO art.106 (2) BGG art.66 (1) BGG art.350 (1) StPO art.35 (2) SVG art.34 (2) SVG art.90 (2) SVG art.97 (1) BGG art.105 (2) BGG
Willkürprüfung
Sachverhaltsfeststellung
Beweiswürdigung
in dubio pro reo
Verkehrsregelverletzung
Sicherheitslinie
Überholmanöver
Case law2011-11-07
art. 105 (3) StGB

in

6B 190/2011

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Voraussetzungen für eine Friedensbürgschaft gemäss Art. 66 StGB gegeben sind, insbesondere im Zusammenhang mit der Drohung des Beschwerdegegners, intime Fotos oder Filme der Beschwerdeführerin zu veröffentlichen. Das Gericht stellte fest, dass die Friedensbürgschaft gemäss Art. 66 StGB nur bei Drohungen mit Verbrechen oder Vergehen angeordnet werden kann, nicht jedoch bei Übertretungen. Da die Veröffentlichung intimer Bilder oder Filme weder ein Verbrechen noch ein Vergehen darstellt, waren die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Friedensbürgschaft nicht erfüllt. Das Gericht lehnte daher die Auffassung ab, dass Art. 105 Abs. 3 StGB eine analoge Anwendung der Friedensbürgschaft auf Übertretungen zulässt, und wies die Beschwerde ab.

art.180 StGB art.105 (3) StGB art.66 (1) StGB art.68 (2) BGG art.81 (1) BGG art.104 StGB art.66 (1) BGG
Friedensbürgschaft
Verbrechen
Vergehen
Übertretung
Drohung
Verhältnismässigkeit
Beschwerdelegitimation