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Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

StGB·311.0

Anwendbarkeit der Bestimmungen des Ersten Teils
Art. 104

Die Bestimmungen des Ersten Teils gelten mit den nachfolgenden Änderungen auch für die Übertretungen.

Case law2017-06-04
art. 104 StGB

in

1B 137/2017

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid im Strafverfahren zulässig ist, insbesondere unter Bezugnahme auf Art. 104 StGB. Das Gericht stellte fest, dass die Beschwerde nur zulässig ist, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Der Beschwerdeführer argumentierte, dass ein freisprechender Endentscheid aufgrund der Verjährung (Art. 109 StGB) nicht mehr möglich wäre. Das Gericht wies dies zurück, da bei Übertretungen die Verfolgungsverjährung nach einem erstinstanzlichen Urteil nicht mehr eintritt (Art. 104 StGB i.V.m. Art. 97 Abs. 3 StGB). Somit lag kein nicht wieder gutzumachender Nachteil vor, und die Beschwerde wurde nicht eingetreten.

art.93 (1) BGG art.97 (3) StGB art.109 StGB art.66 (1) BGG art.108 (1) BGG
Strafverfahren
Zwischenentscheid
Verjährung
Beschwerde
Bundesrecht
Rechtsprechung
Verfahrensrecht
Case law2017-05-07
art. 104 StGB

in

6B 779/2016

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 104 StGB im Zusammenhang mit der Verjährung der Vollstreckung eines Strafbefehls. Es stellte fest, dass die dreijährige Verjährungsfrist (Art. 109 und Art. 104 i.V.m. Art. 100 StGB) mit Eintritt der Rechtskraft des Strafbefehls beginnt und im vorliegenden Fall am 30. Juni bzw. 1. Juli 2016 abgelaufen war, wodurch eine Vollstreckung der Busse oder Ersatzfreiheitsstrafe nicht mehr möglich war. Das Gericht kritisierte zudem die unzulässige Verkürzung der Beschwerdefrist durch die Justizdirektion und die mangelhafte Zustellung des Strafbefehls, die den Beschwerdeführer in seinen Rechten beeinträchtigte. Die Beschwerde wurde gutgeheissen, da die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt und ihre Begründungspflicht nicht erfüllt hatte.

art.35 StGB art.5 (3) BV art.106 (5) StGB art.1 (1) StPO art.9 BV art.100 StGB art.109 StGB art.3 (2 lit. a) StPO art.36 (2-5) StGB art.85 (2, 4 lit. a) StPO
Verjährung
Strafbefehl
Zustellung
Rechtsmittelfrist
rechtliches Gehör
Vertrauensschutz
Ersatzfreiheitsstrafe
Case law2009-07-16
art. 104 StGB

in

6B 186/2009

Das Bundesgericht entschied, dass Art. 104 StGB die Bestimmungen des ersten Teils des Strafgesetzbuches, einschließlich Art. 97 Abs. 3 StGB, auch auf Übertretungen anwendbar macht, sofern in den Art. 103 bis 109 StGB keine abweichenden Regelungen bestehen. Die Vorinstanz hatte fälschlicherweise angenommen, dass Art. 97 Abs. 3 StGB nicht auf Übertretungen anwendbar sei, da die Verjährungsfrist für Übertretungen in Art. 109 StGB abschließend geregelt sei. Das Bundesgericht betonte jedoch, dass weder dem Gesetz noch der Botschaft des Gesetzgebers zu entnehmen sei, dass einzelne Absätze des ersten Teils des StGB auf Übertretungen nicht anwendbar sein sollten. Vielmehr sei der Wille des Gesetzgebers klar, dass die Verfolgungsverjährung auch bei Übertretungen mit dem erstinstanzlichen Urteil endet. Daher wurde die Beschwerde gutgeheißen, das Urteil der Vorinstanz aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung zurückgewiesen.

art.66 (1) BGG art.97 (3) StGB art.109 StGB art.68 (3) BGG
Verjährungsfrist
Übertretungen
erstinstanzliches Urteil
Strafverfolgung
Gesetzesauslegung
Bundesrecht
Rechtsmittelverfahren
Case law2009-07-16
art. 104 StGB

in

135 IV 196

Die Verjährung der Strafverfolgung für Übertretungen wird in [Art. 104 StGB] geregelt, indem auf die Bestimmungen des ersten Teils des Strafgesetzbuches verwiesen wird, sofern im Übertretungsstrafrecht keine abweichenden Regelungen bestehen. Das Bundesgericht stellt klar, dass [Art. 97 Abs. 3 StGB], welcher die Verjährung nach einem erstinstanzlichen Urteil regelt, auch auf Übertretungen anwendbar ist. Dies ergibt sich aus dem Willen des Gesetzgebers, der in der Botschaft zur Änderung des StGB ausdrücklich festhält, dass die Verfolgungsverjährung auch bei geringfügigeren Delikten mit dem erstinstanzlichen Urteil endet. Strafverfügungen und Strafbefehle werden dabei als erstinstanzliche Urteile qualifiziert, sofern sie in Rechtskraft erwachsen. Die Lehre und frühere Rechtsprechung stützen diese Auslegung, wonach [Art. 97 Abs. 3 StGB] auch auf Übertretungen anzuwenden ist.

art.103 StGB art.97 (3) StGB art.109 StGB art.355 StPO art.4 BV art.6 EMRK
Verjährung
Übertretungen
erstinstanzliches Urteil
Strafverfügung
Strafbefehl
Rechtsmittelverfahren
Verfolgungsverjährung
Case law2009-07-13
art. 104 StGB

in

6B 65/2009

Das Bundesgericht bestätigte, dass Art. 104 StGB im Zusammenhang mit der Asperation von Bussen bei mehreren Übertretungen steht. Es wurde festgestellt, dass die Vorinstanz das Asperationsprinzip korrekt angewendet hat, indem sie für die beiden Übertretungstatbestände (Art. 126 StGB und Art. 19a BetmG) eine Busse kumulativ zur Freiheitsstrafe aussprach, ohne dabei das Kumulationsprinzip fälschlicherweise anzuwenden. Das Gericht wies die Beschwerde ab, da keine Verletzung von Art. 49 Abs. 1 StGB vorlag und die Strafzumessung bundesrechtskonform war.

art.122 StGB art.49 (1) StGB art.43 (1) StGB art.19_a (1) BetmG art.33 (1) WG art.129 StGB art.126 (1) StGB
Strafzumessung
Asperationsprinzip
Bussen
Übertretungen
Freiheitsstrafe
Geldstrafe
Bundesrechtswidrigkeit
Case law2009-05-07
art. 104 StGB

in

135 IV 126

Das Bundesgericht analysiert die Anrechnung von Untersuchungshaft auf verschiedene Strafarten, insbesondere im Zusammenhang mit Art. 104 StGB in Verbindung mit Art. 51 StGB. Es stellt fest, dass Untersuchungshaft primär auf die Hauptstrafe (Freiheitsstrafe oder Geldstrafe) anzurechnen ist, unabhängig davon, ob diese bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird. Bei gleichzeitiger Verhängung einer Geldstrafe und einer Busse ist die Anrechnung auf die Geldstrafe vorzuziehen, da Art. 51 StGB die Anrechnung auf Geldstrafen ausdrücklich vorsieht. Die Anrechnung auf eine Busse ist nur zulässig, wenn die Untersuchungshaft die Dauer der Hauptstrafe übersteigt. Die Entscheidung betont die systematische und teleologische Auslegung des Gesetzes, wobei die ratio legis und die Gesetzgebungsmaterialien berücksichtigt werden.

art.51 StGB art.107 (1) StGB art.69 StGB art.42 (4) StGB art.106 (3) StGB
Anrechnung von Untersuchungshaft
Hauptstrafe
Geldstrafe
Busse
Freiheitsstrafe
Art. 51 StGB
Art. 104 StGB
Case law1995-08-15
art. 104 (1) StGB

in

121 IV 293

Der Kassationshof analysiert, ob die Finanzierung des Eigenkonsums von Betäubungsmitteln unter Art. 19 Ziff. 1 Abs. 7 BetmG fällt. Die Vorinstanz hatte dies bejaht, während der Einzelrichter eine Strafbarkeit verneinte. Das Bundesgericht folgt der Auffassung des Einzelrichters und stellt klar, dass Art. 19 Ziff. 1 Abs. 7 BetmG nur die Finanzierung des Handels mit Betäubungsmitteln erfasst, nicht jedoch die Finanzierung des Eigenkonsums. Der Begriff 'trafic' bzw. 'traffico' bezieht sich auf den Handel, nicht auf den bloßen Erwerb zum Eigenbedarf. Da der Beschwerdeführer dem E. Geld für den Kauf von Drogen zum Eigenkonsum gab, ohne dabei mit Drogenhändlern in Kontakt zu treten, liegt keine Finanzierung des Betäubungsmittelhandels vor. Zudem ist die Gehilfenschaft zu einer Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG nicht strafbar (Art. 26 BetmG i.V.m. Art. 104 Abs. 1 StGB).

art.26 BetmG art.19 (1) BetmG art.104 (1) StGB art.19_a (1) BetmG
Finanzierung
Betäubungsmittelhandel
Eigenkonsum
Notstandshilfe
Gehilfenschaft
Übertretung
Strafbarkeit
Case law1981-09-23
art. 104 (1) StGB

in

107 IV 142

Das Bundesgericht analysiert in diesem Urteil die Voraussetzungen der Entwendung eines Fahrrades zum Gebrauch gemäss Art. 94 Ziff. 3 SVG. Es stellt fest, dass ein Fahrzeug, an dem kein Gewahrsam besteht, nicht im Sinne dieser Bestimmung entwendet werden kann. Im konkreten Fall wurde das Fahrrad bereits am 11. Dezember 1979 einem unbekannten Täter entwendet, wodurch der Gewahrsam des rechtmässigen Eigentümers aufgehoben wurde. Die Beschwerdegegnerin nahm das Fahrrad in der Annahme, es bestehe noch ein Gewahrsamsverhältnis, jedoch objektiv bestand kein Gewahrsam mehr. Das Gericht verweist darauf, dass eine Bestrafung wegen untauglichen Versuchs bei Übertretungen nicht in Betracht kommt, da Art. 104 Abs. 1 StGB eine solche nicht vorsieht. Die Argumentation der Staatsanwaltschaft, dass der Gewahrsam bei der Entwendung von Fahrrädern zum Gebrauch eine untergeordnete Rolle spiele, wird abgelehnt, da der Begriff der Entwendung entscheidend auf den Gewahrsam Bezug nimmt. Das Gericht betont, dass es nicht Aufgabe des Richters ist, die gesetzliche Regelung durch Auslegung zu korrigieren.

art.94 (3) SVG
Entwendung
Gewahrsam
untauglicher Versuch
Übertretung
Strafbarkeit
Fahrrad
Art. 104 Abs. 1 StGB
Case law1961-06-23
art. 104 StGB

in

87 IV 97

Gemäß Art. 112 Abs. 1 des Landwirtschaftsgesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich in einem Beitragsgesuch unwahre oder täuschende Angaben macht, sofern nicht eine schwerere strafbare Handlung vorliegt. Der Vorbehalt bedeutet, dass die Strafbestimmungen des StGB Vorrang haben, wenn die Handlung zugleich ein Verbrechen oder Vergehen des gemeinen Strafrechts erfüllt. Wer durch unwahre Angaben einen Bundesbeitrag erschleicht und dabei einen Betrug oder Betrugsversuch begeht, ist nach Art. 148 Abs. 1 StGB und nicht nach Art. 112 Abs. 1 des Landwirtschaftsgesetzes strafbar. Ebenso ist er nach Art. 251 StGB zu bestrafen, wenn er zur Täuschung der Subventionsbehörden Belege fälscht. Das Landwirtschaftsgesetz sieht für die schwersten Tatbestände nur Haft bis zu drei Monaten als Höchststrafe vor, was in schweren Fällen ungenügend wäre, um die Verbrechen des Betruges und der Urkundenfälschung abzugelten. Die ausschließliche Anwendung des Landwirtschaftsgesetzes hätte zur Folge, dass Gehilfenschaft und Versuch gemäß Art. 104 StGB straflos bleiben müssten, was in schweren Fällen stossend wäre. Die Kollisionsnorm des Landwirtschaftsgesetzes ist daher wörtlich zu nehmen und so zu verstehen, dass Handlungen, durch die sowohl Art. 112 Abs. 1 des Landwirtschaftsgesetzes übertreten als auch ein Verbrechen oder Vergehen begangen wird, einzig auf Grund des Strafgesetzbuches zu ahnden sind.

art.251 StGB art.148 (1) StGB
Betrug
Urkundenfälschung
Subventionserschleichung
Kollisionsnorm
Strafbarkeit
Vorsatz
Beitragsgesuch